Rechtssatz RS0000651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000651
Entscheidungsdatum
27.08.1992
Rechtssatz
Damit, daß die betreibende Partei für die beantragte Fahrnisexekution nicht den Sitz der verpflichteten Partei, sondern eine andere Anschrift zur Benennung des Exekutionsgerichtes anführt, wird aber eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, weil dies für die Fahrnisexektuion durch § 18 Z 4 EO gedeckt ist.Damit, daß die betreibende Partei für die beantragte Fahrnisexekution nicht den Sitz der verpflichteten Partei, sondern eine andere Anschrift zur Benennung des Exekutionsgerichtes anführt, wird aber eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, weil dies für die Fahrnisexektuion durch Paragraph 18, Ziffer 4, EO gedeckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000651
Dokumentnummer
JJR_19920827_OGH0002_0030OB00072_9200000_001