Begründung:
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 setzte das Erstgericht den für 27. November 2002 anberaumten Räumungstermin ab (Punkt 1.), wies den Antrag der betreibenden Partei vom 29. Jänner 2002, "den seinerzeit abberaumten Räumungstermin 15. Mai 2002 wiederum anzusetzen", zurück (Punkt 2.) und wies überdies den "Eventualantrag der betreibenden Partei, einen anderen Räumungstermin auszuschreiben", ab (Punkt 3.). Das Erstgericht führte aus, das BMJ habe mit Schreiben vom 15. Juli 2002 eine Nachricht des BMAA vom 5. Juli 2002 und eine Verbalnote der Botschaft der verpflichteten Partei in Österreich vom 28. Juni 2002 übermittelt, wonach das Bestandobjekt, dessen exekutive Räumung bewilligt worden sei, das Amtsgebäude des Generalkonsulats der verpflichteten Partei - eines Vertragsstaats der Wiener Konsularkonvention - sei und "diese Liegenschaft ausschließlich für Zwecke der konsularischen Vertretung genutzt" werde. Daher sei eine zwangsweise Räumung nach Art 31 WKK nicht zulässig. Das BMJ teile diese Ansicht. Das Gericht sei an diese Mitteilung nicht gebunden. Deshalb sei der betreibenden Partei eine Stellungnahme eingeräumt worden. Sie habe jedoch nicht bescheinigt, dass das nach dem Bewilligungsbeschluss zu räumende Bestandobjekt nicht oder nicht ausschließlich dem Zweck der konsularischen Vertretung der verpflichteten Partei diene. Somit sei aber die Richtigkeit der erwähnten behördlichen Mitteilungen nicht zweifelhaft. Überdies fehle es an dem gemäß § 31 Abs 1 EO erforderlichen Einvernehmen der genannten Bundesministerien über den Vollzug der bewilligten Exekution. Demzufolge sei der "vorsorglich" für den 27. November 2002 anberaumte Räumungstermin abzusetzen. Das Begehren auf Wiederansetzung des Räumungstermins vom 15. Mai 2002 sei wegen "Verstreichens dieses Termins" zurückzuweisen. Der Eventualantrag "einen anderen Räumungstermin auszuschreiben", sei abzuweisen. Das Rekursgericht wies den Rekurs der betreibenden Partei zurück. Es sprach überdies aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und ließ den Revisionsrekurs zunächst nicht zu. Mit Beschluss vom 11. März 2003 änderte das Gericht zweiter Instanz letzteren Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht:Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 setzte das Erstgericht den für 27. November 2002 anberaumten Räumungstermin ab (Punkt 1.), wies den Antrag der betreibenden Partei vom 29. Jänner 2002, "den seinerzeit abberaumten Räumungstermin 15. Mai 2002 wiederum anzusetzen", zurück (Punkt 2.) und wies überdies den "Eventualantrag der betreibenden Partei, einen anderen Räumungstermin auszuschreiben", ab (Punkt 3.). Das Erstgericht führte aus, das BMJ habe mit Schreiben vom 15. Juli 2002 eine Nachricht des BMAA vom 5. Juli 2002 und eine Verbalnote der Botschaft der verpflichteten Partei in Österreich vom 28. Juni 2002 übermittelt, wonach das Bestandobjekt, dessen exekutive Räumung bewilligt worden sei, das Amtsgebäude des Generalkonsulats der verpflichteten Partei - eines Vertragsstaats der Wiener Konsularkonvention - sei und "diese Liegenschaft ausschließlich für Zwecke der konsularischen Vertretung genutzt" werde. Daher sei eine zwangsweise Räumung nach Artikel 31, WKK nicht zulässig. Das BMJ teile diese Ansicht. Das Gericht sei an diese Mitteilung nicht gebunden. Deshalb sei der betreibenden Partei eine Stellungnahme eingeräumt worden. Sie habe jedoch nicht bescheinigt, dass das nach dem Bewilligungsbeschluss zu räumende Bestandobjekt nicht oder nicht ausschließlich dem Zweck der konsularischen Vertretung der verpflichteten Partei diene. Somit sei aber die Richtigkeit der erwähnten behördlichen Mitteilungen nicht zweifelhaft. Überdies fehle es an dem gemäß Paragraph 31, Absatz eins, EO erforderlichen Einvernehmen der genannten Bundesministerien über den Vollzug der bewilligten Exekution. Demzufolge sei der "vorsorglich" für den 27. November 2002 anberaumte Räumungstermin abzusetzen. Das Begehren auf Wiederansetzung des Räumungstermins vom 15. Mai 2002 sei wegen "Verstreichens dieses Termins" zurückzuweisen. Der Eventualantrag "einen anderen Räumungstermin auszuschreiben", sei abzuweisen. Das Rekursgericht wies den Rekurs der betreibenden Partei zurück. Es sprach überdies aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und ließ den Revisionsrekurs zunächst nicht zu. Mit Beschluss vom 11. März 2003 änderte das Gericht zweiter Instanz letzteren Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht:
Die betreibende Partei gestehe selbst zu, durch die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert zu sein. Dem Eventualantrag sei schon durch die Anberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 entsprochen worden. Mangle es an einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers, so sei ein dennoch erhobener Rekurs zurückzuweisen. Ungeachtet der Bezeichnung der Abberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 als Beschluss liege "eine im Rahmen des Vollzugsauftrags getroffene Anordnung" vor, gegen die nur die Vollzugsbeschwerde gemäß § 68 EO erhoben werden könne. Es sei daher auch der Rekurs gegen die Abberaumung "eines konkreten Räumungstermins" unzulässig. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangen könnte, die Abberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 sei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kein reiner Vorgang des Exekutionsvollzugs. Da das Erstgericht der Ansicht sei, das maßgebende Bestandobjekt diene ausschließlich dem Zweck der konsularischen Vertretung der verpflichteten Partei, laufe die bekämpfte Abberaumung letztlich auf eine Ablehnung der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens hinaus.Die betreibende Partei gestehe selbst zu, durch die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert zu sein. Dem Eventualantrag sei schon durch die Anberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 entsprochen worden. Mangle es an einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers, so sei ein dennoch erhobener Rekurs zurückzuweisen. Ungeachtet der Bezeichnung der Abberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 als Beschluss liege "eine im Rahmen des Vollzugsauftrags getroffene Anordnung" vor, gegen die nur die Vollzugsbeschwerde gemäß Paragraph 68, EO erhoben werden könne. Es sei daher auch der Rekurs gegen die Abberaumung "eines konkreten Räumungstermins" unzulässig. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangen könnte, die Abberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 sei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kein reiner Vorgang des Exekutionsvollzugs. Da das Erstgericht der Ansicht sei, das maßgebende Bestandobjekt diene ausschließlich dem Zweck der konsularischen Vertretung der verpflichteten Partei, laufe die bekämpfte Abberaumung letztlich auf eine Ablehnung der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens hinaus.