Rechtssatz RS0112270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112270
Entscheidungsdatum
26.03.2003
Rechtssatz
Eine Partei hat nicht das Recht, die Erteilung einer bestimmten Weisung zu beantragen. Es steht ihr nur die Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO offen.Eine Partei hat nicht das Recht, die Erteilung einer bestimmten Weisung zu beantragen. Es steht ihr nur die Vollzugsbeschwerde nach Paragraph 68, EO offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112270
Dokumentnummer
JJR_19990628_OGH0002_0030OB00028_99K0000_001