Während das Rekursgericht überhaupt nicht konkret darlegt, welche erheblichen Rechtsfragen die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses rechtfertigen, führt die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs aus, worin sie erhebliche Rechtsfragen erblickt.
Zu prüfen sei, ob der Beschluss des Erstgerichts, der sich unrichtig auf die EO - statt auf internationale Übereinkommen - stütze, aufgehoben werden müsse. Diese Argumentation ist schon im Ansatz verfehlt, weil das Erstgericht in seinem Beschluss auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels in keiner Weise konkretisiert hat, nach welchen Vorschriften es die Vollstreckbarkeit überprüft hat; selbst bei Anwendung unrichtiger Vorschriften bestünde im Übrigen kein Grund für die Aufhebung der Entscheidung, wenn sie im Ergebnis zutreffend ist.
Auch einer näheren Auseinandersetzung mit der - auch im Revisionsrekurs wiederholten - Argumentation der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch sei nicht vollstreckbar, weil sie fristgerecht mit Klage seine Aufhebung begehrt habe, bedarf es nicht. Selbst wenn dies nach der maßgeblichen Verfahrensordnung vorgesehen wäre, ist doch Voraussetzung, dass diese Klage nicht nur fristgerecht, sondern auch beim zuständigen Gericht eingebracht wurde. Wie die Antragstellerin bescheinigt hat, ist dies hier nicht der Fall, weil gemäß § 9 Abs 3 lit m der slowakischen ZPO bei einem Streit aus einem internationalen Geschäftsverkehr das Kreisgericht (Landesgericht) Bratislava sachlich zuständig wäre, die Klage jedoch beim Bezirksgericht Bratislava I eingebracht wurde. Die weiters strittige Frage, ob die Klagsführung fristgerecht erfolgt ist, kann daher auf sich beruhen. Es kann somit nach den Ergebnissen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht gesagt werden, das Schiedsgericht habe zu Unrecht die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bestätigt.Auch einer näheren Auseinandersetzung mit der - auch im Revisionsrekurs wiederholten - Argumentation der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch sei nicht vollstreckbar, weil sie fristgerecht mit Klage seine Aufhebung begehrt habe, bedarf es nicht. Selbst wenn dies nach der maßgeblichen Verfahrensordnung vorgesehen wäre, ist doch Voraussetzung, dass diese Klage nicht nur fristgerecht, sondern auch beim zuständigen Gericht eingebracht wurde. Wie die Antragstellerin bescheinigt hat, ist dies hier nicht der Fall, weil gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, der slowakischen ZPO bei einem Streit aus einem internationalen Geschäftsverkehr das Kreisgericht (Landesgericht) Bratislava sachlich zuständig wäre, die Klage jedoch beim Bezirksgericht Bratislava römisch eins eingebracht wurde. Die weiters strittige Frage, ob die Klagsführung fristgerecht erfolgt ist, kann daher auf sich beruhen. Es kann somit nach den Ergebnissen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht gesagt werden, das Schiedsgericht habe zu Unrecht die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bestätigt.
Die weiters relevierte Frage des Verhältnisses von EÜ und New Yorker Übereinkommen - Österreich und die Slowakei sind Mitglieder beider Übereinkommen - kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Verpflichtete, wenn mehrere Vollstreckungsverträge nebeneinander bestehen, die Vollstreckung nur abwehren kann, wenn nach jedem der Verträge ein Versagungsgrund gegeben ist (RIS-Justiz RS0030434). Der hier relevierte Umstand, dass das Schiedsgericht nach seiner Verfahrensordnung und der slowakischen ZPO das Eingehen auf den Aufrechnungseinwand der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin von der vorherigen Zahlung von Gebühren abhängig machte, stellt weder nach den in Frage kommenden Bestimmungen einen Versagungsgrund, insb wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch einen Verstoß gegen den österr. ordre public dar (vgl 3 Ob 84/01a = ZfRV 2001, 232).Die weiters relevierte Frage des Verhältnisses von EÜ und New Yorker Übereinkommen - Österreich und die Slowakei sind Mitglieder beider Übereinkommen - kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Verpflichtete, wenn mehrere Vollstreckungsverträge nebeneinander bestehen, die Vollstreckung nur abwehren kann, wenn nach jedem der Verträge ein Versagungsgrund gegeben ist (RIS-Justiz RS0030434). Der hier relevierte Umstand, dass das Schiedsgericht nach seiner Verfahrensordnung und der slowakischen ZPO das Eingehen auf den Aufrechnungseinwand der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin von der vorherigen Zahlung von Gebühren abhängig machte, stellt weder nach den in Frage kommenden Bestimmungen einen Versagungsgrund, insb wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch einen Verstoß gegen den österr. ordre public dar vergleiche 3 Ob 84/01a = ZfRV 2001, 232).
Da somit die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auch nicht von den von der Antragsgegnerin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen abhängt, war deren Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Antragstellerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Antragstellerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses hingewiesen.