[6] Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich der Abweisung des Exekutionsantrags betreffend die beiden im Spruch zu I. genannten Exekutionstitel verfrüht vorgelegt; im Übrigen, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrags im Bezug auf den rechtskräftig für vollstreckbar erklärten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 30. März 2005 über 31.174,05 EUR sA bezieht, ist er zulässig und berechtigt. [6] Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich der Abweisung des Exekutionsantrags betreffend die beiden im Spruch zu römisch eins. genannten Exekutionstitel verfrüht vorgelegt; im Übrigen, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrags im Bezug auf den rechtskräftig für vollstreckbar erklärten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 30. März 2005 über 31.174,05 EUR sA bezieht, ist er zulässig und berechtigt.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[7] 1.1 Wird aufgrund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt, so werden die einzelnen Ansprüche bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt, auch wenn die dem Titel zu Grunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (RS0002316).
[8] 1.2 Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie im Fall der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Aachen vom 5. Jänner 2006 und vom 21. August 2007 – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78 EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. [8] 1.2 Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie im Fall der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Aachen vom 5. Jänner 2006 und vom 21. August 2007 – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO und Paragraph 78, EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
[9] 1.3 Das Erstgericht wird daher das insoweit als Abänderungsantrag zu wertende Rechtsmittel des Betreibenden dem Rekursgericht vorzulegen haben.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[10] 2.1 Der Revisionsrekurswerber argumentiert zunächst, der Rekurs der Verpflichteten sei verspätet gewesen, weil diese selbst eine Teilungsklage erhoben und sich auf „das offene Grundbuch“ berufen habe. Dass die Verpflichtete zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Bewilligung der Exekution einen Wohnsitz im Inland gehabt hätte, behauptet der Betreibende allerdings selbst nicht. Wenn er meint, die Verpflichtete habe wegen der Sicherstellung der Exekution im Grundbuch Kenntnis vom Exekutionsverfahren gehabt, so übersieht er, dass selbst die (bloße) Akteneinsicht – und daher ebenso eine allfällige Kenntnis von einem Verfahren oder einer Entscheidung – die Zustellung nicht ersetzen kann (vgl RS0006064). Der Beschluss des Erstgerichts über die Bewilligung der Exekution wurde dem Vertreter der Verpflichteten am 10. Dezember 2021 zugestellt; der Rekurs dagegen wurde bereits am 2. Dezember 2021 erhoben und ist damit jedenfalls rechtzeitig. [10] 2.1 Der Revisionsrekurswerber argumentiert zunächst, der Rekurs der Verpflichteten sei verspätet gewesen, weil diese selbst eine Teilungsklage erhoben und sich auf „das offene Grundbuch“ berufen habe. Dass die Verpflichtete zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Bewilligung der Exekution einen Wohnsitz im Inland gehabt hätte, behauptet der Betreibende allerdings selbst nicht. Wenn er meint, die Verpflichtete habe wegen der Sicherstellung der Exekution im Grundbuch Kenntnis vom Exekutionsverfahren gehabt, so übersieht er, dass selbst die (bloße) Akteneinsicht – und daher ebenso eine allfällige Kenntnis von einem Verfahren oder einer Entscheidung – die Zustellung nicht ersetzen kann vergleiche RS0006064). Der Beschluss des Erstgerichts über die Bewilligung der Exekution wurde dem Vertreter der Verpflichteten am 10. Dezember 2021 zugestellt; der Rekurs dagegen wurde bereits am 2. Dezember 2021 erhoben und ist damit jedenfalls rechtzeitig.
[11] 2.2 Nach § 9 EO muss der Übergang des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf ihn „übergegangen“ sei (RS0000290). Beantragt ein Zessionar des aus dem Exekutionstitel Berechtigten Bewilligung der Exekution, so ist zu prüfen, ob die Urkunde den Vorschriften des § 9 EO entspricht und nach ihrem Inhalt geeignet ist, die Übertragung der Forderung darzutun, nicht aber, ob dem Verpflichteten nach dem Verhältnis zum betreibenden Gläubiger Einwendungen zustehen könnten. Ob der konkret angegebene Rechtsgrund für die Zession zutrifft, ist nicht vom Exekutionsbewilligungsgericht zu prüfen (vgl RS0000299 [T1]). Das Bewilligungsgericht hat zu prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu bewirken (RS0000290 [T6]; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 9 Rz 2 mwN). [11] 2.2 Nach Paragraph 9, EO muss der Übergang des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die im Paragraph 9, EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf ihn „übergegangen“ sei (RS0000290). Beantragt ein Zessionar des aus dem Exekutionstitel Berechtigten Bewilligung der Exekution, so ist zu prüfen, ob die Urkunde den Vorschriften des Paragraph 9, EO entspricht und nach ihrem Inhalt geeignet ist, die Übertragung der Forderung darzutun, nicht aber, ob dem Verpflichteten nach dem Verhältnis zum betreibenden Gläubiger Einwendungen zustehen könnten. Ob der konkret angegebene Rechtsgrund für die Zession zutrifft, ist nicht vom Exekutionsbewilligungsgericht zu prüfen vergleiche RS0000299 [T1]). Das Bewilligungsgericht hat zu prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu bewirken (RS0000290 [T6]; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 9, Rz 2 mwN).
[12] 3.1 Die vom Betreibenden im Original vorgelegte, notariell beglaubigte „Abtretungsvereinbarung“ vom 21. November 2007/15. Februar 2008 bezieht sich auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 30. März 2005 über 31.174,05 EUR samt Zinsen und hält fest, dass die Zedentin, eine deutsche Bank, „sämtliche Ansprüche aus den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Aachen unter Übergabe der jeweiligen vollstreckbaren Ausfertigung“ an den in Deutschland wohnhaften Betreibenden abtritt und dass dieser die „vorstehend erklärte Abtretung“ annimmt (Beilage ./A). Die Verpflichtete zog in ihrem – nur gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen – Rekurs (ON 9) die Wirksamkeit dieser Abtretung nicht in Zweifel. Ihre Argumente richteten sich allein gegen die Bewilligung der Exekution im Umfang der Zinsen, die ihrer Ansicht nach nicht von den Exekutionstiteln gedeckt seien und „auch dem Bestimmtheitsgebot des Grundbuchsrechtes“ widersprächen.
[13] 3.2 Nach dem auf die Abtretungsvereinbarung anzuwendenden materiellen deutschen Recht ist die Abtretung als Verfügungsgeschäft ein abstrakter Vertrag, der keinen rechtsgeschäftlichen Bezug auf das ihm zugrundeliegende kausale Rechtsverhältnis hat; anderes gilt nur, wenn das Bestehen eines kausalen Abtretungsgrundes zur Bedingung der Wirksamkeit der Abtretung selbst gemacht wird (Staudinger/Busche [2022] Einl zu §§ 398 ff BGB Rz 15 und Rz 20 je mwN und § 398 BGB Rz 2). [13] 3.2 Nach dem auf die Abtretungsvereinbarung anzuwendenden materiellen deutschen Recht ist die Abtretung als Verfügungsgeschäft ein abstrakter Vertrag, der keinen rechtsgeschäftlichen Bezug auf das ihm zugrundeliegende kausale Rechtsverhältnis hat; anderes gilt nur, wenn das Bestehen eines kausalen Abtretungsgrundes zur Bedingung der Wirksamkeit der Abtretung selbst gemacht wird (Staudinger/Busche [2022] Einl zu Paragraphen 398, ff BGB Rz 15 und Rz 20 je mwN und Paragraph 398, BGB Rz 2).
[14] 3.3 Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ist daher die beantragte Exekution im Bezug auf den bereits rechtskräftig für vollstreckbar erklärten deutschen Exekutionstitel nicht deswegen zu versagen, weil ein – nach österreichischem Recht für die Wirksamkeit einer Abtretung erforderlicher (vgl RS0032510) – Rechtsgrund aus der vorgelegten Vereinbarung nicht hervorgeht. Eine nach Ansicht der Verpflichteten (in ihrem Rekursvorbringen) vorliegende Unbestimmtheit steht der beantragten Bewilligung nicht entgegen, weil der vollstreckbare Exekutionstitel auf Zinsen in Höhe von „5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB“ lautet. Der Zinsenausspruch in der wiederhergestellten erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung war hingegen dahin zu berichtigen, dass dieser nur die dem Exekutionsantrag entsprechende Zinsenstaffel umfasst (und nicht für den ersten begehrten Zeitraum die Zinsen doppelt zuerkennt). [14] 3.3 Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ist daher die beantragte Exekution im Bezug auf den bereits rechtskräftig für vollstreckbar erklärten deutschen Exekutionstitel nicht deswegen zu versagen, weil ein – nach österreichischem Recht für die Wirksamkeit einer Abtretung erforderlicher vergleiche RS0032510) – Rechtsgrund aus der vorgelegten Vereinbarung nicht hervorgeht. Eine nach Ansicht der Verpflichteten (in ihrem Rekursvorbringen) vorliegende Unbestimmtheit steht der beantragten Bewilligung nicht entgegen, weil der vollstreckbare Exekutionstitel auf Zinsen in Höhe von „5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach Paragraph 247, BGB“ lautet. Der Zinsenausspruch in der wiederhergestellten erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung war hingegen dahin zu berichtigen, dass dieser nur die dem Exekutionsantrag entsprechende Zinsenstaffel umfasst (und nicht für den ersten begehrten Zeitraum die Zinsen doppelt zuerkennt).
[15] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 78 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage war die im entscheidungsgegenständlichen Exekutionstitel genannte Forderungssumme (31.174,05 EUR). [15] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74, 78, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Bemessungsgrundlage war die im entscheidungsgegenständlichen Exekutionstitel genannte Forderungssumme (31.174,05 EUR).