Begründung:
Der nunmehrige betreibende Gläubiger erhob zu 6 Cg 260/94p des Landesgerichtes für ZRS Wien gegen den nunmehrigen Verpflichteten Klage auf Widerruf und auf Unterlassung. In diesem Verfahren ergingen folgende Entscheidungen, aufgrund derer der betreibende Gläubiger nunmehr Exekution beantragt:
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgerichtes vom 26.5.1997, 6 Ob 95/97g, wurde der nunmehrige Verpflichtete gegenüber dem nunmehrigen betreibenden Gläubiger schuldig erkannt,
I. binnen 4 Wochen auf seine Kostenrömisch eins. binnen 4 Wochen auf seine Kosten
1. durch Verlesung in einer Sendung des Österreichischen Rundfunks (Fernsehen), und zwar in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an die Abendsendungen (Zeit im Bild 1 oder Zeit im Bild 2) seine Äußerungen zu widerrufen,
a) Dr.Werner D***** sei von den vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Kandidatur zum Präsidenten des Rechnungshofes erhobenen Vorwürfen nicht rehabilitiert worden, er sei strafbarer Handlungen verdächtig und mit recht verdächtigt und nicht vom Staatsanwalt voll rehabilitiert worden und sei daher als Rechnungshof-Präsident im Jahr 1992 nicht qualifiziert gewesen;
b) er - Dr.Jörg H***** - habe in einem im Zusammenhang mit dieser Kandidatur bis zum Obersten Gerichtshof geführten Prozeß in fünf von acht Punkten recht bekommen und könne daher jederzeit sagen, der Kläger Dr.D***** sei jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt habe, er sei jemand, der mit seiner Firma in einem vom Rechnungshof untersuchten Skandal verstrickt sei, der auch vom Staatsanwalt untersucht werde.
Die darüber hinausgehenden Mehrbegehren auf Widerrufsveröffentlichung in mehreren Printmedien wurden abgewiesen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.12.1996, 16 R 161/96f, bestätigt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgerichtes vom 26.5.1997, 6 Ob 95/97g, wurde der nunmehrige Verpflichtete gegenüber dem nunmehrigen betreibenden Gläubiger schuldig erkannt,
II. Äußerungen des Inhalts,römisch zwei. Äußerungen des Inhalts,
a) Dr.Werner D***** sei von den vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Kandidatur zum Präsidenten des Rechnungshofes erhobenen Vorwürfen nicht rehabilitiert worden und daher als Rechnungshof-Präsident im Jahr 1992 nicht qualifiziert gewesen;
b) er, Dr.Jörg H*****, habe in einem im Zusammenhang mit dieser Kandidatur bis zum Obersten Gerichtshof geführten Prozeß in fünf von acht Punkten recht bekommen und könne daher jederzeit sagen, der Kläger Dr.D***** sei jemand, der mit seiner Firma in einen vom Rechnungshof untersuchten Skandal verstrickt sei, der auch vom Staatsanwalt untersucht werde,
oder ähnliche Äußerungen in Hinkunft zu unterlassen.
Das darüber hinausgehende Begehren, der nunmehrige Verpflichtete sei gegenüber dem nunmehrigen betreibenden Gläubiger schuldig, Äußerungen des Inhalts,
c) Dr.Werner D***** sei strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt worden und sei nicht vom Staatsanwalt voll rehabilitiert worden,
d) er, Dr.Jörg H*****, könne jederzeit sagen, der Kläger sei jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt hat,
oder ähnliche Äußerungen in Hinkunft zu unterlassen, wurde abgewiesen.
Der betreibende Gläubiger beantragte in dem am 9.10.1997 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages sowie der Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung und der Exekution gemäß § 355 EO zur Erwirkung einer Unterlassung; er brachte vor, der Verpflichtete habe die Widerrufsverpflichtung Punkt I. des Exekutionstitels nicht erfüllt. Eine Anfrage an den ORF habe ergeben, daß der ORF den Widerruf ausstrahlen werde und daß diese Information auch der Vertreter des Verpflichteten im Titelverfahren, Rechtsanwalt Dr.Böhmdorfer, erhalten habe. Tatsächlich sei dem ORF am 9.9.1997 im Auftrag des Verpflichteten per Boten ein Videoband mit einer Aufzeichnung des Verpflichteten übermittelt worden, die jedoch nicht den bekanntgegebenen technischen Standards des ORF entsprochen habe, überdies aber auch über den Widerruf hinausgehende (unrichtige) Darstellungen des Verpflichteten enthalte. Der ORF habe erklärt, daß er nicht bereit sei, Veröffentlichungen über seine Widerrufsverpflichtung hinaus, die der Oberste Gerichtshof durch sein Urteil vom 26.5.1997, 6 Ob 95/97g, ausgesprochen habe, vorzunehmen. Aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Kopien der Schreiben des ORF vom 14.7.1997 und vom 1.10.1997 sowie eidesstättige Erklärung Dris Engelhart vom 7.10.1997) ergebe sich, daß durch bewußte Ergänzungen, unrichtige Betonungen etc der Hauptteil des Textes derart verfälscht worden sei, daß sich der ORF außer Stande gesehen habe, das übermittelte Videoband zu veröffentlichen; darüber hinaus sei mehr an Text enthalten, als der Widerrufspflicht entspreche.Der betreibende Gläubiger beantragte in dem am 9.10.1997 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages sowie der Exekution gemäß Paragraph 354, EO zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung und der Exekution gemäß Paragraph 355, EO zur Erwirkung einer Unterlassung; er brachte vor, der Verpflichtete habe die Widerrufsverpflichtung Punkt römisch eins. des Exekutionstitels nicht erfüllt. Eine Anfrage an den ORF habe ergeben, daß der ORF den Widerruf ausstrahlen werde und daß diese Information auch der Vertreter des Verpflichteten im Titelverfahren, Rechtsanwalt Dr.Böhmdorfer, erhalten habe. Tatsächlich sei dem ORF am 9.9.1997 im Auftrag des Verpflichteten per Boten ein Videoband mit einer Aufzeichnung des Verpflichteten übermittelt worden, die jedoch nicht den bekanntgegebenen technischen Standards des ORF entsprochen habe, überdies aber auch über den Widerruf hinausgehende (unrichtige) Darstellungen des Verpflichteten enthalte. Der ORF habe erklärt, daß er nicht bereit sei, Veröffentlichungen über seine Widerrufsverpflichtung hinaus, die der Oberste Gerichtshof durch sein Urteil vom 26.5.1997, 6 Ob 95/97g, ausgesprochen habe, vorzunehmen. Aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Kopien der Schreiben des ORF vom 14.7.1997 und vom 1.10.1997 sowie eidesstättige Erklärung Dris Engelhart vom 7.10.1997) ergebe sich, daß durch bewußte Ergänzungen, unrichtige Betonungen etc der Hauptteil des Textes derart verfälscht worden sei, daß sich der ORF außer Stande gesehen habe, das übermittelte Videoband zu veröffentlichen; darüber hinaus sei mehr an Text enthalten, als der Widerrufspflicht entspreche.
Der vom Verpflichtete gesprochene Text auf diesem Videoband habe folgenden Wortlaut (Betonungen fett):
"Ich widerrufe folgende Äußerung:
Dr.Werner D***** sei von den vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Kandidatur zum Präsidenten des Rechnungshofes erhobenen Vorwürfen nicht rehabilitiert worden, er sei strafbarer Handlungen verdächtig und mit recht verdächtig und nicht vom Staatsanwalt voll rehabilitiert worden und sei daher als Rechnungshofpräsident im Jahr 1992 nicht qualifiziert gewesen.
Ich habe in einem im Zusammenhang mit dieser Kandidatur bis zum Obersten Gerichtshof geführten Prozeß in fünf von acht Punkten recht bekommen und könne jederzeit sagen, der Kläger Dr.D***** sei jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt habe, er sei jemand, der mit seiner Firma in einem von Rechnungshof untersuchten Skandal verstrickt sei, der auch vom Staatsanwalt untersucht werde.
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, daß ich berechtigt war, über Herrn Dr.D***** nachstehende Äußerungen zu tätigen:
Dr.Werner D***** ist jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt hat, und ist strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt worden und ist nicht von der Staatsanwaltschaft voll rehabilitiert worden."
Der Verpflichtete habe nicht nur durch den unrichtigen Zusatz den Widerruf selbst widerrufen wollen; er habe außerdem durch die Trennung des Teiles a und b des im Titel aufgetragenen Widerrufs und durch den Wechsel von der indirekten zur direkten Rede den Teil b als neuerliche Behauptung und nicht als Widerruf vorgelesen; durch die Weglassung der Absatzbezeichnungen a und b habe er ebenfalls die Teilung des Widerrufs und damit die Umdrehung des Teiles b in eine neuerliche Behauptung erreicht. In die gleiche Richtung gehe die Betonung: Die zu widerrufenden Behauptungen im zweiten Teil würden so betont, daß sie als berechtigte "neuerliche Vorwürfe" zu verstehen seien. In der Einleitung spreche der Verpflichtete außerdem vorbereitend nur von einer Äußerung statt von Äußerungen. Da auf das Urteil nicht Bezug genommen werde, sei auch das Wort Beklagter unverständlich; der Verpflichtete habe wohlweislich unterlassen zu erwähnen, daß er der Beklagte sei, jedoch den Kläger als Dr.D***** namentlich genannt.
Der Verpflichtete schulde nach wie vor die Verlesung des Urteils, die verständlich und unkommentiert zu erfolgen habe. Die Verlesung sei vom Verpflichteten persönlich zu erfüllen, weil er persönlich zur Verlesung des Widerrufs verpflichtet worden sei. Die erforderliche Mitwirkung des Dritten, nämlich des ORF, sei gegeben.
Durch die Übermittlung des Videobandes an den ORF, auf welchem der Verpflichtete den Text verlese, wobei die Videoaufzeichnung von den Mitarbeitern des ORF, also von einem größeren Personenkreis, gesehen worden sei, habe der Verpflichtete gegen das Unterlassungsgebot Punkt 2 verstoßen. Die untersagten Äußerungen seien fast wortwörtlich wiederholt worden.
Das Erstgericht bewilligte die beantragten Exekutionen zur Erwirkung der Widerrufsverpflichtung gemäß § 354 EO unter Androhung einer Geldstrafe von S 30.000 und zur Erwirkung der Unterlassung gemäß § 355 EO unter Verhängung einer Geldstrafe von S 30.000.Das Erstgericht bewilligte die beantragten Exekutionen zur Erwirkung der Widerrufsverpflichtung gemäß Paragraph 354, EO unter Androhung einer Geldstrafe von S 30.000 und zur Erwirkung der Unterlassung gemäß Paragraph 355, EO unter Verhängung einer Geldstrafe von S 30.000.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 5.11.1997, bestätigt mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29.12.1997, wurden die Exekutionen bis zur rechtskräftigen Erledigung der zu 74 C 3/97g eingebrachten Klage gemäß §§ 35, 36 EO gegen eine - vom Verpflichteten am 14.11.1997 erlegte - Sicherheitsleistung von S 6.447 aufgeschoben; die bereits vollzogenen Exekutionsakte bleiben trotz Aufschiebung der Exekution einstweilen bestehen.Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 5.11.1997, bestätigt mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29.12.1997, wurden die Exekutionen bis zur rechtskräftigen Erledigung der zu 74 C 3/97g eingebrachten Klage gemäß Paragraphen 35, 36, EO gegen eine - vom Verpflichteten am 14.11.1997 erlegte - Sicherheitsleistung von S 6.447 aufgeschoben; die bereits vollzogenen Exekutionsakte bleiben trotz Aufschiebung der Exekution einstweilen bestehen.
Das Rekursgericht änderte in Punkt I. seines Beschlusses die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes teilweise ab, sodaß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:Das Rekursgericht änderte in Punkt römisch eins. seines Beschlusses die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes teilweise ab, sodaß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:
"1. Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.12.1996, 16 R 161/96f, und des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 26.5.1997, 6 Ob 95/97g, wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erfüllung der Widerrufsverpflichtung die Exekution bewilligt durch den Auftrag an den Verpflichteten, durch Verlesung folgender Erklärung in einer Sendung des Österreichischen Rundfunks (Fernsehen) und zwar in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an die Abendsendungen (Zeit im Bild 1 oder Zeit im Bild 2) binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf seine Kosten seine Äußerungen zu widerrufen:
a) Dr.Werner D***** sei von den vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Kandidatur zum Präsidenten des Rechnungshofes erhobenen Vorwürfen nicht rehabilitiert worden, er sei strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt und nicht vom Staatsanwalt voll rehabilitiert worden und sei daher als Rechnungshof-Präsident im Jahr 1992 nicht qualifiziert gewesen;
b) er - Dr.Jörg H***** - habe in einem im Zusammenhang mit dieser Kandidatur bis zum Obersten Gerichtshof geführten Prozeß in fünf von acht Punkten recht bekommen und könne daher jederzeit sagen, der Kläger Dr.D***** sei jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt habe, er sei jemand, der mit seiner Firma in einem vom Rechnungshof untersuchten Skandal verstrickt sei, der auch vom Staatsanwalt untersucht werde.
Für den Fall der Saumsal wird eine Geldstrafe von S 30.000 angedroht.
2. Das Mehrbegehren, die Exekution gemäß § 355 EO zur Erwirkung einer Unterlassung zu bewilligen, wird abgewiesen".2. Das Mehrbegehren, die Exekution gemäß Paragraph 355, EO zur Erwirkung einer Unterlassung zu bewilligen, wird abgewiesen".
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die vom Verpflichteten geltend gemachte Nichtigkeit, weil ihm die Exekutionsbewilligung ohne die im Exekutionsantrag erwähnten Beilagen zugestellt worden sei, liege nicht vor. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 53 Abs 2 EO seien Abschriften der Beilagen eines Schriftsatzes dem Gegner nicht zuzustellen. Gemäß § 3 Abs 2 EO habe das Erstgericht über den Exekutionsantrag ohne vorhergehende Einvernehmung des Gegners zu entscheiden gehabt. Auch § 358 EO schreibe die Einvernahme nicht zwingend vor. Aus der Eingangsstampiglie und einem Aktenvermerk vom 21.10.1997 ergebe sich, daß dem Exekutionsantrag tatsächlich die darin erwähnten Beilagen angeschlossen waren. Diese seien dem Erstgericht somit bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag vorgelegen. Die anschließende Rückstellung an die betreibende Partei könne sich auf die Richtigkeit der Entscheidung, die das Rekursgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes zu überprüfen habe, nicht mehr auswirken. Die behauptete Nichtigkeit liege somit nicht vor.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die vom Verpflichteten geltend gemachte Nichtigkeit, weil ihm die Exekutionsbewilligung ohne die im Exekutionsantrag erwähnten Beilagen zugestellt worden sei, liege nicht vor. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 53, Absatz 2, EO seien Abschriften der Beilagen eines Schriftsatzes dem Gegner nicht zuzustellen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EO habe das Erstgericht über den Exekutionsantrag ohne vorhergehende Einvernehmung des Gegners zu entscheiden gehabt. Auch Paragraph 358, EO schreibe die Einvernahme nicht zwingend vor. Aus der Eingangsstampiglie und einem Aktenvermerk vom 21.10.1997 ergebe sich, daß dem Exekutionsantrag tatsächlich die darin erwähnten Beilagen angeschlossen waren. Diese seien dem Erstgericht somit bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag vorgelegen. Die anschließende Rückstellung an die betreibende Partei könne sich auf die Richtigkeit der Entscheidung, die das Rekursgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes zu überprüfen habe, nicht mehr auswirken. Die behauptete Nichtigkeit liege somit nicht vor.
Nach § 354 EO könnten nur unvertretbare Handlungen erzwungen werden, deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhänge. Hier sei aber durch die vorgelegten Schreiben des ORF bescheinigt, daß der ORF die Widerrufserklärungen laut Exekutionstitel im Fernsehen senden werde. Solange der ORF hiezu bereit sei - und dies sei zur Zeit der Fall -, hänge die Vornahme des Widerrufs ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab. Sollte der ORF später einmal nicht mehr zur Sendung des Videos bereit sein, könne dieser nicht im Wege einer Exekution erzwungen werden. Dies könne zur Einstellung der Exekution führen. Die vom ORF vorausgesetzten technischen Standards könne der Verpflichtete jedenfalls dadurch erfüllen, daß er sich zur Aufzeichnung des Widerrufs in ein ORF-Studio begebe. Somit hänge auch dieser Umstand ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab.Nach Paragraph 354, EO könnten nur unvertretbare Handlungen erzwungen werden, deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhänge. Hier sei aber durch die vorgelegten Schreiben des ORF bescheinigt, daß der ORF die Widerrufserklärungen laut Exekutionstitel im Fernsehen senden werde. Solange der ORF hiezu bereit sei - und dies sei zur Zeit der Fall -, hänge die Vornahme des Widerrufs ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab. Sollte der ORF später einmal nicht mehr zur Sendung des Videos bereit sein, könne dieser nicht im Wege einer Exekution erzwungen werden. Dies könne zur Einstellung der Exekution führen. Die vom ORF vorausgesetzten technischen Standards könne der Verpflichtete jedenfalls dadurch erfüllen, daß er sich zur Aufzeichnung des Widerrufs in ein ORF-Studio begebe. Somit hänge auch dieser Umstand ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab.
Die Verpflichtung zum unkommentierten Widerruf ergebe sich schon aus dem Wesen des Widerrufs, der eine Naturalherstellung sei und der Beseitigung schon eingetretener Folgen der Rufschädigung diene. Er solle daher in einer Form erfolgen, die gleich wirksam wie die Verbreitung der Falschbehauptung sei. Da die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sei, entspreche die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz. Diesen Zweck könne der Widerruf nur erreichen, wenn er ohne sinnstörende Änderungen und ohne abschwächende, einleitende oder nachfolgende Kommentare erklärt werde. Die vom Verpflichteten auf dem Videoband abgegebene Erklärung entspreche nicht dem laut Titelurteil geschuldeten Widerruf. Beim zweiten Absatz dieses Textes sei aufgrund der Einleitung (Ich widerrufe folgende Äußerung statt Äußerungen) und dem Wechsel vom Konjunktiv zum Indikativ für die Fernsehzuschauer nicht klar, ob es sich um eine weitere widerrufene Äußerung oder um eine neue Tatsachenbehauptung handelt; der dritte Absatz enthalte zweifellos Tatsachenbehauptungen, die nicht Gegenstand des Widerrufs seien. Aus dem Titelverfahren selbst ergebe sich, daß auch diese Behauptungen rechtswidrig im Sinn des § 1330 ABGB seien. Durch diese Behauptung werde der vorangehende Widerruf entwertet und für das Fernsehpublikum unverständlich. Der Verpflichtete sei daher der Widerrufsverpflichtung nicht nachgekommen, sodaß das Erstgericht zu Recht die Exekution gemäß § 354 EO bewilligt habe.Die Verpflichtung zum unkommentierten Widerruf ergebe sich schon aus dem Wesen des Widerrufs, der eine Naturalherstellung sei und der Beseitigung schon eingetretener Folgen der Rufschädigung diene. Er solle daher in einer Form erfolgen, die gleich wirksam wie die Verbreitung der Falschbehauptung sei. Da die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sei, entspreche die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz. Diesen Zweck könne der Widerruf nur erreichen, wenn er ohne sinnstörende Änderungen und ohne abschwächende, einleitende oder nachfolgende Kommentare erklärt werde. Die vom Verpflichteten auf dem Videoband abgegebene Erklärung entspreche nicht dem laut Titelurteil geschuldeten Widerruf. Beim zweiten Absatz dieses Textes sei aufgrund der Einleitung (Ich widerrufe folgende Äußerung statt Äußerungen) und dem Wechsel vom Konjunktiv zum Indikativ für die Fernsehzuschauer nicht klar, ob es sich um eine weitere widerrufene Äußerung oder um eine neue Tatsachenbehauptung handelt; der dritte Absatz enthalte zweifellos Tatsachenbehauptungen, die nicht Gegenstand des Widerrufs seien. Aus dem Titelverfahren selbst ergebe sich, daß auch diese Behauptungen rechtswidrig im Sinn des Paragraph 1330, ABGB seien. Durch diese Behauptung werde der vorangehende Widerruf entwertet und für das Fernsehpublikum unverständlich. Der Verpflichtete sei daher der Widerrufsverpflichtung nicht nachgekommen, sodaß das Erstgericht zu Recht die Exekution gemäß Paragraph 354, EO bewilligt habe.
Hinsichtlich der Unterlassungsexekution sei der Rekurs berechtigt. Der auf dem Videoband vom Verpflichteten gesprochene Text falle bezüglich des dritten Absatzes (Dr.Werner D***** ist jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt hat und ist strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt worden und ist nicht von der Staatsanwaltschaft voll rehabilitiert worden) nicht unter das Unterlassungsgebot. In Ansehung dieser Wortfolgen bestehe eine Diskrepanz zwischen der Widerrufsverpflichtung und der Unterlassungsverpflichtung. Während das erstinstanzliche Urteil noch idente Äußerungen zum Gegenstand des Widerrufs und des Unterlassungsgebotes gehabt habe, seien die zitierten Äußerungen in den Urteilen der zweiten und dritten Instanz nicht Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung. Sie könnten daher auch nicht als ähnliche, in Hinkunft zu unterlassende Äußerungen gewertet werden. Bei den Absätzen 1 und 2 des Videobandes handle es sich um einen untauglichen Widerruf, nicht aber um einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot. Da die inkriminierten Äußerungen laut Absatz 3 des Videobandes nicht von der Unterlassungsverpflichtung laut Exekutionstitel erfaßt seien, sei der Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO abzuweisen.Hinsichtlich der Unterlassungsexekution sei der Rekurs berechtigt. Der auf dem Videoband vom Verpflichteten gesprochene Text falle bezüglich des dritten Absatzes (Dr.Werner D***** ist jemand, der innerhalb weniger Stunden wiederholt die Unwahrheit in der Öffentlichkeit gesagt hat und ist strafbarer Handlungen verdächtig und mit Recht verdächtigt worden und ist nicht von der Staatsanwaltschaft voll rehabilitiert worden) nicht unter das Unterlassungsgebot. In Ansehung dieser Wortfolgen bestehe eine Diskrepanz zwischen der Widerrufsverpflichtung und der Unterlassungsverpflichtung. Während das erstinstanzliche Urteil noch idente Äußerungen zum Gegenstand des Widerrufs und des Unterlassungsgebotes gehabt habe, seien die zitierten Äußerungen in den Urteilen der zweiten und dritten Instanz nicht Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung. Sie könnten daher auch nicht als ähnliche, in Hinkunft zu unterlassende Äußerungen gewertet werden. Bei den Absätzen 1 und 2 des Videobandes handle es sich um einen untauglichen Widerruf, nicht aber um einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot. Da die inkriminierten Äußerungen laut Absatz 3 des Videobandes nicht von der Unterlassungsverpflichtung laut Exekutionstitel erfaßt seien, sei der Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 355, EO abzuweisen.