[8] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[9] 1. Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe und wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz AußStrG mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses (RS0111923). [9] 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe und wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz AußStrG mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses (RS0111923).
[10] Hier hat die Mutter fristgerecht nach Zustellung der Rekursentscheidung einen Verfahrenshilfeantrag unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwalts gestellt, um diese mit „außerordentlicher Revision“ zu bekämpfen. In dem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 28. November 2024 hat sie zwar laienhaft dargetan, aus welchen Gründen sie das Rechtsmittel erheben will. Nach dem Inhalt des Schreibens wollte sie damit das Rechtsmittel aber nicht ausführen; dies sollte ausdrücklich erst durch den Verfahrenshelfer erfolgen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrach damit nach § 7 Abs 2 AußStrG die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichts (vgl 5 Ob 200/19a Pkt 3.; 4 Ob 2/09m Pkt 1.5.). [10] Hier hat die Mutter fristgerecht nach Zustellung der Rekursentscheidung einen Verfahrenshilfeantrag unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwalts gestellt, um diese mit „außerordentlicher Revision“ zu bekämpfen. In dem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 28. November 2024 hat sie zwar laienhaft dargetan, aus welchen Gründen sie das Rechtsmittel erheben will. Nach dem Inhalt des Schreibens wollte sie damit das Rechtsmittel aber nicht ausführen; dies sollte ausdrücklich erst durch den Verfahrenshelfer erfolgen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrach damit nach Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vergleiche 5 Ob 200/19a Pkt 3.; 4 Ob 2/09m Pkt 1.5.).
[11] 2.1. Hat eine Partei in einem Verfahren außer Streitsachen – wie hier – eine Verfahrensvollmacht erteilt, so sind bis zu deren Kündigung oder Widerruf (vgl § 6 Abs 4 und § 24 Abs 1 AußStrG iVm § 36 ZPO) alle dieses Verfahren betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten vorzunehmen (§ 24 Abs 1 AußStrG iVm § 93 Abs 1 ZPO; RS0006023; RS0102501). Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf von Rechtsmittelfristen bedeutungslos (3 Ob 4/24w Rz 2; vgl auch RS0036252). [11] 2.1. Hat eine Partei in einem Verfahren außer Streitsachen – wie hier – eine Verfahrensvollmacht erteilt, so sind bis zu deren Kündigung oder Widerruf vergleiche Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 36, ZPO) alle dieses Verfahren betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten vorzunehmen (Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, ZPO; RS0006023; RS0102501). Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf von Rechtsmittelfristen bedeutungslos (3 Ob 4/24w Rz 2; vergleiche auch RS0036252).
[12] Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts, den eine anwaltlich vertretene Partei selbst stellt, im Zweifel auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter liegt. Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht die Partei über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses befragt und die Partei dies verneint (RS0035624; RS0035752 [insb T3]; vgl auch Rechberger in Rechberger2 § 7 AußStrG Rz 10). Daraus wird abgleitet, dass ein Beschluss, mit dem ein von der Partei selbst gestellter Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wird, der Partei und nicht dem (bisherigen) Rechtsvertreter zuzustellen ist. Nur die persönliche Zustellung löst die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und nach deren ungenützten Ablauf den Neubeginn des Fristenlaufs iSd § 7 Abs 2 letzter Satz AußStrG aus (6 Ob 142/22h Rz 14, 16, 17; 3 Ob 130/05x; vgl auch RS0110717). [12] Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts, den eine anwaltlich vertretene Partei selbst stellt, im Zweifel auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter liegt. Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht die Partei über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses befragt und die Partei dies verneint (RS0035624; RS0035752 [insb T3]; vergleiche auch Rechberger in Rechberger2 Paragraph 7, AußStrG Rz 10). Daraus wird abgleitet, dass ein Beschluss, mit dem ein von der Partei selbst gestellter Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wird, der Partei und nicht dem (bisherigen) Rechtsvertreter zuzustellen ist. Nur die persönliche Zustellung löst die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und nach deren ungenützten Ablauf den Neubeginn des Fristenlaufs iSd Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz AußStrG aus (6 Ob 142/22h Rz 14, 16, 17; 3 Ob 130/05x; vergleiche auch RS0110717).
[13] 2.2. Daraus folgt, dass die Frist zur Bekämpfung der vorliegenden Rekursentscheidung noch nicht begonnen hat, weil die Abweisung des von der Mutter gestellten Verfahrenshilfeantrags mangels Zustellung an diese selbst noch nicht rechtskräftig ist.
[14] 3. Festgehalten wird, dass im Revisionsrekursverfahren Anwaltszwang besteht (RS0119968 [T14]) und im Anwaltsprozess eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandeln ist, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt und demgemäß Zustellungen solange an den letzten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt wird (RS0106741 [T1, T2]; Zib in Fasching/Konecny3 § 36 ZPO Rz 22). Diese Rechtsfolge tritt jedoch erst mit Rechtskraft der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags (für künftige Zustellungen) ein, was eine wirksame Zustellung des darüber ergangenen Beschlusses voraussetzt (RS0106741 [T5]), die hier aber noch nicht erfolgt ist. [14] 3. Festgehalten wird, dass im Revisionsrekursverfahren Anwaltszwang besteht (RS0119968 [T14]) und im Anwaltsprozess eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandeln ist, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt und demgemäß Zustellungen solange an den letzten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt wird (RS0106741 [T1, T2]; Zib in Fasching/Konecny3 Paragraph 36, ZPO Rz 22). Diese Rechtsfolge tritt jedoch erst mit Rechtskraft der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags (für künftige Zustellungen) ein, was eine wirksame Zustellung des darüber ergangenen Beschlusses voraussetzt (RS0106741 [T5]), die hier aber noch nicht erfolgt ist.
[15] 4. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.