Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Es ist herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, daß einen Anspruch auf Tätigkeit der Rechtsmittelinstanz nur die Partei hat, die in ihren Rechten verletzt ist. Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung muß nicht nur zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels gegeben sein, sie muß auch bis zur Rechtsmittelentscheidung fortbestehen (Heller-Berger-Stix 648;
Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 2 102; JBl.1977, 650;
MietSlg.28.706; MietSlg.34.826 ua.). Die Beschwer fehlt, wenn der Rechtsmittelerledigung in dem Verfahren nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen, mögen sie auch in der fortdauernden Rechtsbeziehung der Parteien wieder aktuell werden, abzusprechen. Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann auch nicht dadurch ersetzt werden, daß der Rechtsmittelwerber ein Interesse an der Beseitigung oder Abänderung der Kostenentscheidung in zweiter Instanz, die für sich allein nach § 78 EO und § 528 Abs.1 Z 2 ZPO nicht angefochten werden kann, hat (Heller-Berger-Stix 648; JBl.1977, 650;MietSlg.28.706; MietSlg.34.826 ua.). Die Beschwer fehlt, wenn der Rechtsmittelerledigung in dem Verfahren nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen, mögen sie auch in der fortdauernden Rechtsbeziehung der Parteien wieder aktuell werden, abzusprechen. Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann auch nicht dadurch ersetzt werden, daß der Rechtsmittelwerber ein Interesse an der Beseitigung oder Abänderung der Kostenentscheidung in zweiter Instanz, die für sich allein nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht angefochten werden kann, hat (Heller-Berger-Stix 648; JBl.1977, 650;
MietSlg.32.780; MietSlg.16.763 ua.).
Die Räumungsexekution ist rechtskräftig eingestellt. Ob die vom Erlag einer entsprechenden Sicherheit abhängig gemachte Aufschiebung der Exekution wegen Erhebung der Klage nach § 35 und § 36 EO anzuordnen war, kann daher nun nur mehr mit theoretisch-abstrakter Bedeutung beurteilt werden.Die Räumungsexekution ist rechtskräftig eingestellt. Ob die vom Erlag einer entsprechenden Sicherheit abhängig gemachte Aufschiebung der Exekution wegen Erhebung der Klage nach Paragraph 35 und Paragraph 36, EO anzuordnen war, kann daher nun nur mehr mit theoretisch-abstrakter Bedeutung beurteilt werden.
In die Rechtssphäre der betreibenden Partei, die von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist, kann die Lösung der Frage, ob die Exekution nach den konkreten Umständen aufzuschieben war oder nicht, keinesfalls mehr eingreifen. Die Beschwer ist daher weggefallen und kann auch nicht mit dem Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung begründet werden. Die ausschließlich im Kostenpunkt fortdauernde Beschwer macht das Rechtsmittel nicht zulässig, weil ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt nicht statthaft ist. Die Beschwer durch die angefochtene Entscheidung kann auch nicht damit begründet werden, wie die betreibende Partei meint, daß es zu einem neuen Verfahren über Aufkündigung und Räumungsexekution kommen und "dann die Frage einer Aufschiebung der Exekution wieder zu beurteilen sein könnte".
Das mangels Beschwer unzulässige Rechtsmittel der betreibenden Partei ist zurückzuweisen.