Rechtssatz RS0001064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001064
Geschäftszahl
2Ob616/37; 3Ob74/86; 3Ob148/93
Entscheidungsdatum
12.01.1994
Rechtssatz
Durch die Einstellung der Exekution wird eine allenfalls früher bewilligte Aufschiebung wirkungslos. Ein nach der Einstellung der Exekution erhobener Rekurs gegen die Bewilligung der Aufschiebung ist daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 616/37
Entscheidungstext OGH 12.06.1937 2 Ob 616/37
SZ 19/215
- 3 Ob 74/86
Entscheidungstext OGH 30.06.1986 3 Ob 74/86
auch: Beisatz: In die Rechtssphäre der betreibenden Partei, die von
der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist, kann die
Lösung der Frage, ob die Exekution nach den konkreten Umständen
aufzuschieben war oder nicht, keinesfalls mehr eingreifen. (T1)
- 3 Ob 148/93
Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 148/93
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0001064
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19370612_OGH0002_0020OB00616_3700000_001