Begründung:
Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichtete Partei vom Kreis-(nunmehr Landes-)gericht Wels mit Beschluß vom 4.6.1992 aufgrund des Urteils dieses Gerichtes vom 8.6.1990 und des Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.9.1991 zu Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 690.218,70 sA die Fahrnisexekution bewilligt. Als Exekutionsgericht schreitet das Erstgericht ein. Die Exekution wurde nicht vollzogen, weil der Vollzugsort versperrt war.
Die verpflichtete Partei beantragte die Aufschiebung der Exekution. Sie stützte den Antrag darauf, daß sie gegen das den Exekutionstitel bildende Urteil des Oberlandesgerichtes Linz die außerordentliche Revision und gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs erhoben habe.Zur Sicherstellung der betriebenen Forderung erlegte sie eine Bankgarantie über S 1,100.000.
Das Erstgericht schob die Exekution aufgrund des Antrags der verpflichteten Partei, den diese mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbunden hatte, gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO gegen eine Sicherheitsleistung von S 1,100.000 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekurses auf und sprach aus, daß die Aufschiebung sofort wirksam sei, weil die Sicherheit bereits erlegt wurde.Das Erstgericht schob die Exekution aufgrund des Antrags der verpflichteten Partei, den diese mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbunden hatte, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO gegen eine Sicherheitsleistung von S 1,100.000 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekurses auf und sprach aus, daß die Aufschiebung sofort wirksam sei, weil die Sicherheit bereits erlegt wurde.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses der betreibenden Partei dahin ab, daß es die Aufschiebung der Exekution zwar ebenfalls gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO gegen eine Sicherheitsleistung von S 1,100.000 bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung eingebrachten Rekurses, "längstens jedoch bis zum 30.4.1993", bewilligte. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses der betreibenden Partei dahin ab, daß es die Aufschiebung der Exekution zwar ebenfalls gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO gegen eine Sicherheitsleistung von S 1,100.000 bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung eingebrachten Rekurses, "längstens jedoch bis zum 30.4.1993", bewilligte. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die betreibende Partei erhob gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs. Nach Einbringung dieses Rechtsmittels beantragte die verpflichtete Partei die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO, weil die die Exekutionstitel bildenden Urteile mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3.9.1992, 7 Ob 570, 571, 1585, 1586/92, aufgrund ihrer außerordentlichen Revision aufgehoben worden seien. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Einstellung mit einem rechtskräftig gewordenen Beschluß.Die betreibende Partei erhob gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs. Nach Einbringung dieses Rechtsmittels beantragte die verpflichtete Partei die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO, weil die die Exekutionstitel bildenden Urteile mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3.9.1992, 7 Ob 570, 571, 1585, 1586/92, aufgrund ihrer außerordentlichen Revision aufgehoben worden seien. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Einstellung mit einem rechtskräftig gewordenen Beschluß.