Rechtssatz RS0001166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001166
Geschäftszahl
8Ob41/74; 3Ob26/93; 3Ob1127/93; 3Ob148/93
Entscheidungsdatum
12.01.1994
Rechtssatz
Mit dem Beschluß auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO ist die Folge verbunden, daß der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens ohne Rücksicht darauf, ob diese bereits rechtskräftig zugesprochen wurden, und ohne Rücksicht auf ein Verschulden verlustig wird. Der Verpflichtete kann derartige, dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten im Rechtswege als Kondiktionsanspruch (§ 1435 ABGB) geltend machen.Mit dem Beschluß auf Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist die Folge verbunden, daß der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens ohne Rücksicht darauf, ob diese bereits rechtskräftig zugesprochen wurden, und ohne Rücksicht auf ein Verschulden verlustig wird. Der Verpflichtete kann derartige, dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten im Rechtswege als Kondiktionsanspruch (Paragraph 1435, ABGB) geltend machen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 41/74
Entscheidungstext OGH 12.03.1974 8 Ob 41/74
EvBl 1974/288 S 633
- 3 Ob 26/93
Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 26/93
Vgl auch; nur: Mit dem Beschluß auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1
EO ist die Folge verbunden, daß der betreibende Gläubiger aller
Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens ohne Rücksicht darauf,
ob diese bereits rechtskräftig zugesprochen wurden, und ohne
Rücksicht auf ein Verschulden verlustig wird. (T1)Beisatz: Bereits
zugesprochene Kosten müssen wieder aberkannt werden. (T2)
- 3 Ob 1127/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 1127/93
auch; Beisatz: Da die betreibenden Parteien zufolge § 75 EO keinen
Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses haben, müssen
die Erfolgsaussichten i.S.d. § 50 Abs 2 ZPO nicht geprüft werden,
wenn das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung des
Rechtsmittels weggefallen ist. (T3)
- 3 Ob 148/93
Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 148/93
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001166
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19740312_OGH0002_0080OB00041_7400000_002