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Rechtssatz RS0001166×

Rechtssatz RS0001166

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001166

Geschäftszahl

8Ob41/74; 3Ob26/93; 3Ob1127/93; 3Ob148/93

Entscheidungsdatum

12.01.1994

Rechtssatz

Mit dem Beschluß auf Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist die Folge verbunden, daß der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens ohne Rücksicht darauf, ob diese bereits rechtskräftig zugesprochen wurden, und ohne Rücksicht auf ein Verschulden verlustig wird. Der Verpflichtete kann derartige, dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten im Rechtswege als Kondiktionsanspruch (Paragraph 1435, ABGB) geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 41/74
    Entscheidungstext OGH 12.03.1974 8 Ob 41/74
    EvBl 1974/288 S 633
  • 3 Ob 26/93
    Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 26/93
    Vgl auch; nur: Mit dem Beschluß auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO ist die Folge verbunden, daß der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens ohne Rücksicht darauf, ob diese bereits rechtskräftig zugesprochen wurden, und ohne Rücksicht auf ein Verschulden verlustig wird. (T1)Beisatz: Bereits zugesprochene Kosten müssen wieder aberkannt werden. (T2)
  • 3 Ob 1127/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 1127/93
    auch; Beisatz: Da die betreibenden Parteien zufolge § 75 EO keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses haben, müssen die Erfolgsaussichten i.S.d. § 50 Abs 2 ZPO nicht geprüft werden, wenn das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen ist. (T3)
  • 3 Ob 148/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 148/93
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19740312_OGH0002_0080OB00041_7400000_002