Aus der Begründung:
Richard K. hat den Scheck der Klägerin zum Inkasso übergeben. Die Gutschrift der Schecksumme erfolgte unter Vorbehalt des Eingangs. Die Klägerin hat sich zur Durchführung dieses Auftrages ihrer Bankverbindung in Berlin, bei der sie ein Konto hatte, als Erfüllungsgehilfin bedient. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist nur entscheidend, ob der Gegenwert bei der Klägerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen eingegangen ist, gleichgültig, ob die R.-A.G. in Berlin den Betrag rückgebucht hat oder nicht, da es sich bei dieser Gutschrift um eine interne Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrem Erfüllungsgehilfen handelt. Feststeht, daß der Gegenwert nicht eingegangen ist und auch wegen Verlustes des Schecks nicht mehr eingehen kann. Nach Punkt 41 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen hat die Klägerin eine Haftung für die rechtzeitige Vorlage des Schecks nicht übernommen. Sie ist aber nach Punkt 42 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen berechtigt, für den Fall, als der Scheck infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann, rückzubuchen. Das Berufungsgericht vermißt eine Erörterung und Feststellung darüber, ob die Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage auf ein unüberwindliches Hindernis zurückzuführen ist. Außer Streit gestellt wurde, daß der Scheck verlorengegangen ist. Das Erstgericht stellte dazu unangefochten fest, daß der Scheck infolge der Verhältnisse bei Kriegsende nicht an die C.-Bank in Nürnberg gelangt ist. Damit steht fest, daß der Scheck infolge der Kriegsereignisse verlorengegangen ist. Ein unüberwindlicheres Hindernis für die Vorlage als der Verlust des Schecks kann es wohl schwerlich geben. Ist dieser Verlust infolge der Kriegsereignisse eingetreten, so liegt darin ein Zufall, wie die Beklagte schon in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat. Für diesen Zufall haftet die Klägerin aber nicht. Es handelt sich um einen Inkassoscheck, der von der Klägerin auf Rechnung des Einreichers einzulösen war. Der Zufall hat sich daher im Vermögen der Beklagten ereignet. Eine Haftung für die nicht rechtzeitige Vorlage bestand aber überhaupt nicht.Richard K. hat den Scheck der Klägerin zum Inkasso übergeben. Die Gutschrift der Schecksumme erfolgte unter Vorbehalt des Eingangs. Die Klägerin hat sich zur Durchführung dieses Auftrages ihrer Bankverbindung in Berlin, bei der sie ein Konto hatte, als Erfüllungsgehilfin bedient. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist nur entscheidend, ob der Gegenwert bei der Klägerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen eingegangen ist, gleichgültig, ob die R.-A.G. in Berlin den Betrag rückgebucht hat oder nicht, da es sich bei dieser Gutschrift um eine interne Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrem Erfüllungsgehilfen handelt. Feststeht, daß der Gegenwert nicht eingegangen ist und auch wegen Verlustes des Schecks nicht mehr eingehen kann. Nach Punkt 41 Absatz 2, der Geschäftsbedingungen hat die Klägerin eine Haftung für die rechtzeitige Vorlage des Schecks nicht übernommen. Sie ist aber nach Punkt 42 Absatz 2, der Geschäftsbedingungen berechtigt, für den Fall, als der Scheck infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann, rückzubuchen. Das Berufungsgericht vermißt eine Erörterung und Feststellung darüber, ob die Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage auf ein unüberwindliches Hindernis zurückzuführen ist. Außer Streit gestellt wurde, daß der Scheck verlorengegangen ist. Das Erstgericht stellte dazu unangefochten fest, daß der Scheck infolge der Verhältnisse bei Kriegsende nicht an die C.-Bank in Nürnberg gelangt ist. Damit steht fest, daß der Scheck infolge der Kriegsereignisse verlorengegangen ist. Ein unüberwindlicheres Hindernis für die Vorlage als der Verlust des Schecks kann es wohl schwerlich geben. Ist dieser Verlust infolge der Kriegsereignisse eingetreten, so liegt darin ein Zufall, wie die Beklagte schon in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat. Für diesen Zufall haftet die Klägerin aber nicht. Es handelt sich um einen Inkassoscheck, der von der Klägerin auf Rechnung des Einreichers einzulösen war. Der Zufall hat sich daher im Vermögen der Beklagten ereignet. Eine Haftung für die nicht rechtzeitige Vorlage bestand aber überhaupt nicht.
Da das Berufungsgericht den Nachweis verlangt, daß die Klägerin oder ihr Erfüllungsgehilfe durch unüberwindliche Hindernisse außerstande war, den Scheck rechtzeitig bei der C.-Bank zu präsentieren, könnte daraus entnommen werden, daß sich das Berufungsgericht der Rechtsmeinung der Beklagten anschließt, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, den Scheck unmittelbar bei der C.-Bank zu präsentieren und hätte sich nicht ihrer Bankverbindung in Berlin bedienen dürfen. Sollte das Berufungsgericht dieser Rechtsmeinung gewesen sein, vermag sie das Revisionsgericht nicht zu teilen. Durch die Übergabe des Schecks an die Bank hat sich Richard K. damit einverstanden erklärt, daß dieser Scheck im Girowege auf dem für diese Bank üblichen Wege eingelöst wird. Die Klägerin hatte sich daher des ihr zur Verfügung stehenden Gironetzes zu bedienen und war schon aus diesem Gründe berechtigt, zur Erfüllung des Inkassoauftrages sich ihrer Bankverbindung in Berlin, bei welcher Bank sie ein Konto hatte, zu bedienen. Es kann bei dieser Art der Einlösung daher für die Bank eine Haftung und damit eine Schadenersatzverpflichtung nicht begrundet werden.
Das Berufungsgericht wird daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund über die Berufung der Beklagten neuerlich zu entscheiden haben.