Ungeachtet der dem Gesetzestext nicht exakt entsprechenden Formulierung kann der Hauptantrag der Drittschuldnerin nur als solcher nach § 292k Abs 1 Z 3 EO verstanden werden. Demnach hat das Exekutionsgericht auf Antrag zu entscheiden, ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Antrag, dass die Entscheidung darüber begehrt wird, ob die Forderung auf Grund der Vereinbarung von 22. 3. 1999 "im Zuge der anhängigen Gehaltsexekution pfändbar" sei. Schon aus diesem Grund erweist sich die (gänzliche) Zurückweisung des Antrages der Drittschuldnerin als verfehlt und der Auftrag des Rekursgerichtes, eine Sachentscheidung zu fällen, als richtig. Träfe es nämlich zu, dass durch das vorliegende exekutive Pfandrecht im Zuge der Forderungsexekution die Forderungen aus der Vereinbarung vom 22. 3. 1999 nicht erfasst wären, hätte dies eben mit Beschluss ausdrücklich festgestellt werden müssen. Nach der Lehre zu der mit der EO-Novelle 1991 eingeführten Bestimmung des § 292k Abs 1 Z 3 EO kann mit einer solchen Entscheidung ua geklärt werden, ob eine Exekution ins Leere gegangen ist, weil dem Verpflichteten gegen die als Drittschuldner bezeichnete Person keine Forderung zusteht, aber auch, ob eine Pfandrechtserstreckung über eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hinaus (oder auch auf Bezüge von einem Dritten) stattfindet (Nachweise bei Zechner, Forderungsexekution Rz 9 zu § 292k mN). Gleiches muss aber auch für die Frage gelten, ob, wie im vorliegenden Fall zu prüfen ist, bestimmte Forderungen durch den behördlichen Pfändungsakt erfasst werden. Dafür spricht insbesondere die durch § 292k Abs 1 EO bezweckte Verfahrensökonomie, kann doch auch hier ein sonst erforderlicher Drittschuldnerprozess vermieden werden (vgl Zechner aaO). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Entscheidung nur in positiver Form fallen dürfte, im Fall des Nichtbestehens des Pfandrechts im fraglichen Umfang aber eine Zurückweisung zu erfolgen hätte, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.Ungeachtet der dem Gesetzestext nicht exakt entsprechenden Formulierung kann der Hauptantrag der Drittschuldnerin nur als solcher nach Paragraph 292 k, Absatz eins, Ziffer 3, EO verstanden werden. Demnach hat das Exekutionsgericht auf Antrag zu entscheiden, ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Antrag, dass die Entscheidung darüber begehrt wird, ob die Forderung auf Grund der Vereinbarung von 22. 3. 1999 "im Zuge der anhängigen Gehaltsexekution pfändbar" sei. Schon aus diesem Grund erweist sich die (gänzliche) Zurückweisung des Antrages der Drittschuldnerin als verfehlt und der Auftrag des Rekursgerichtes, eine Sachentscheidung zu fällen, als richtig. Träfe es nämlich zu, dass durch das vorliegende exekutive Pfandrecht im Zuge der Forderungsexekution die Forderungen aus der Vereinbarung vom 22. 3. 1999 nicht erfasst wären, hätte dies eben mit Beschluss ausdrücklich festgestellt werden müssen. Nach der Lehre zu der mit der EO-Novelle 1991 eingeführten Bestimmung des Paragraph 292 k, Absatz eins, Ziffer 3, EO kann mit einer solchen Entscheidung ua geklärt werden, ob eine Exekution ins Leere gegangen ist, weil dem Verpflichteten gegen die als Drittschuldner bezeichnete Person keine Forderung zusteht, aber auch, ob eine Pfandrechtserstreckung über eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hinaus (oder auch auf Bezüge von einem Dritten) stattfindet (Nachweise bei Zechner, Forderungsexekution Rz 9 zu Paragraph 292 k, mN). Gleiches muss aber auch für die Frage gelten, ob, wie im vorliegenden Fall zu prüfen ist, bestimmte Forderungen durch den behördlichen Pfändungsakt erfasst werden. Dafür spricht insbesondere die durch Paragraph 292 k, Absatz eins, EO bezweckte Verfahrensökonomie, kann doch auch hier ein sonst erforderlicher Drittschuldnerprozess vermieden werden vergleiche Zechner aaO). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Entscheidung nur in positiver Form fallen dürfte, im Fall des Nichtbestehens des Pfandrechts im fraglichen Umfang aber eine Zurückweisung zu erfolgen hätte, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Nur für den Fall, dass das vorliegende Pfändungspfandrecht auch die Forderungen des Verpflichteten aus der vorgelegten Vereinbarung zu seinem früheren Dienstgeber erfassen sollte, wäre über die Frage der beschränkten oder unbeschränkten Pfändbarkeit nach § 292k Abs 1 Z 2 EO zu entscheiden.Nur für den Fall, dass das vorliegende Pfändungspfandrecht auch die Forderungen des Verpflichteten aus der vorgelegten Vereinbarung zu seinem früheren Dienstgeber erfassen sollte, wäre über die Frage der beschränkten oder unbeschränkten Pfändbarkeit nach Paragraph 292 k, Absatz eins, Ziffer 2, EO zu entscheiden.
Entgegen der Auffassung des Verpflichteten kann auch nicht gesagt werden, dass die Sache bereits im Sinne der Abweisung des Hauptantrages der Drittschuldnerin spruchreif wäre.
Wenn es auch durchaus denkbar erscheint, dass es sich tatsächlich um eine reine Abgeltung für das vereinbarte Konkurrenzverbot handelt, wie der Verpflichtete in seinem Rekurs behauptet, bedarf es vor einer Entscheidung entsprechender Feststellungen darüber, was die Parteien der Vereinbarung damit tatsächlich (übereinstimmend) gewollt haben. Zwar können, wie schon das Rekursgericht andeutete, steuerliche Erwägungen für die Bezeichnung der Ansprüche als "freiwillige Abfertigung" maßgebend gewesen sein (vgl die Steuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG). In Betracht käme aber auch eine Umgehung der Höchstdauer einer Konkurrenzklausel nach § 36 Abs 2 Z 1 AngG.Wenn es auch durchaus denkbar erscheint, dass es sich tatsächlich um eine reine Abgeltung für das vereinbarte Konkurrenzverbot handelt, wie der Verpflichtete in seinem Rekurs behauptet, bedarf es vor einer Entscheidung entsprechender Feststellungen darüber, was die Parteien der Vereinbarung damit tatsächlich (übereinstimmend) gewollt haben. Zwar können, wie schon das Rekursgericht andeutete, steuerliche Erwägungen für die Bezeichnung der Ansprüche als "freiwillige Abfertigung" maßgebend gewesen sein vergleiche die Steuerbegünstigung des Paragraph 67, Absatz 6, EStG). In Betracht käme aber auch eine Umgehung der Höchstdauer einer Konkurrenzklausel nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, AngG.
Sollte das Erstgericht zur Beurteilung gelangen, es sei tatsächlich eine freiwillige Abfertigung unter aufschiebender Bedingung vereinbart worden, wäre diese durch die Pfändung im gegenständlichen Exekutionsverfahren gemäß § 290a Abs 2 EO erfasst. § 299 Abs 2 S 1 EO betrifft dagegen Veränderungen der gepfändeten Forderung, keinesfalls kann in einer Abfertigung ein Einkommen infolge Versetzung in den Ruhestand gesehen werden, wie das Rekursgericht meint. Es handelt sich dabei offenbar um einen Begriff aus dem Dienstrecht der Beamten (vgl etwa §§ 14, 15 BDG), welcher für das privatrechtliche Dienstverhältnis nicht passt. Nach § 290a Abs 2 EO umfasst die Pfändung von in Abs 1 genannten Leistungen (also auch der Einkünfte aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nach § 290a Abs 1 Z 1 EO) alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden, bei Leistungen nach Abs 1 Z 1 insbesondere alle Vorteile aus dieser Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart. Darunter fällt demnach unter anderem eine Abfertigung (so auch Mohr,Sollte das Erstgericht zur Beurteilung gelangen, es sei tatsächlich eine freiwillige Abfertigung unter aufschiebender Bedingung vereinbart worden, wäre diese durch die Pfändung im gegenständlichen Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfasst. Paragraph 299, Absatz 2, S 1 EO betrifft dagegen Veränderungen der gepfändeten Forderung, keinesfalls kann in einer Abfertigung ein Einkommen infolge Versetzung in den Ruhestand gesehen werden, wie das Rekursgericht meint. Es handelt sich dabei offenbar um einen Begriff aus dem Dienstrecht der Beamten vergleiche etwa Paragraphen 14, 15, BDG), welcher für das privatrechtliche Dienstverhältnis nicht passt. Nach Paragraph 290 a, Absatz 2, EO umfasst die Pfändung von in Absatz eins, genannten Leistungen (also auch der Einkünfte aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nach Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer eins, EO) alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden, bei Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, insbesondere alle Vorteile aus dieser Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart. Darunter fällt demnach unter anderem eine Abfertigung (so auch Mohr,
Die neue Lohnpfändung 46 Anm 7; Holzhammer, Zwangvollstreckungsrecht4, 328; ebenso schon Heller/Berger/Stix, EO4, 1948 = Lohnpfändung 15 zu § 1 Abs 3 LPfG). Zutreffend haben schon Heller/Berger/Stix (aaO 21) dargelegt, dass auf Grund bindender vertraglicher Verpflichtung zustehende Leistungen wie Arbeitseinkommen zu behandeln sind (vgl zu vertraglichen Abfertigungsansprüchen nunmehr auch Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 291d). Seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 kann auf Grund der umfassenden Formulierung des § 290a Abs 2 EO kein Zweifel mehr daran bestehen, dass auch "freiwillige" Abfertigungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen, von der Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst sind. Selbst wenn aber in Wahrheit ausschließlich ein entgeltliches Konkurrenzverbot vereinbart worden wäre, wäre dem Rekursgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass diese Entgeltansprüche vom gegenständlichen Pfändungspfandrecht miterfasst wären.Die neue Lohnpfändung 46 Anmerkung 7; Holzhammer, Zwangvollstreckungsrecht4, 328; ebenso schon Heller/Berger/Stix, EO4, 1948 = Lohnpfändung 15 zu Paragraph eins, Absatz 3, LPfG). Zutreffend haben schon Heller/Berger/Stix (aaO 21) dargelegt, dass auf Grund bindender vertraglicher Verpflichtung zustehende Leistungen wie Arbeitseinkommen zu behandeln sind vergleiche zu vertraglichen Abfertigungsansprüchen nunmehr auch Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu Paragraph 291 d,). Seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 kann auf Grund der umfassenden Formulierung des Paragraph 290 a, Absatz 2, EO kein Zweifel mehr daran bestehen, dass auch "freiwillige" Abfertigungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen, von der Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst sind. Selbst wenn aber in Wahrheit ausschließlich ein entgeltliches Konkurrenzverbot vereinbart worden wäre, wäre dem Rekursgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass diese Entgeltansprüche vom gegenständlichen Pfändungspfandrecht miterfasst wären.
Der oben dargelegte umfassende Leistungsbegriff des § 290a Abs 2 EO legt es nahe, auch Leistungen im Sinne des Abs 1 Z 3 dieser Bestimmung als von der Pfändung der Einkünfte aus privatrechtlichem Arbeitverhältnis umfasst anzusehen. Daran ändert es nach der mit jener des Rekursgerichtes übereinstimmenden Auffassung des erkennenden Senates auch nichts, dass derartige Ansprüche gesondert unter den beschränkt pfändbaren Forderungen in der zuletzt zitierten Bestimmung angeführt werden. Denn damit soll offenbar nur klargestellt werden, dass eben derartige Forderungen nur beschränkt (nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b EO) gepfändet werden können. Auch wenn § 291d Abs 1 EO vor allem (Erläut RV EO-Nov 1991 181 BlgNR 18. GP, abgedruckt bei Mohr aaO 70) die Abfertigungen umfasst, ist diese Bestimmung auch auf Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar, sofern es sich um eine einmalige (wenn auch wie im vorliegenden Fall in Teilzahlungen) zustehende Leistung handelt. Auf sie ist nämlich § 291d Abs 3 EO anzuwenden, der auf Abs 1 S 1 verweist. Dieser Abs 3 stellt ja nach der Regierungsvorlage einen Auffangtatbestand für einmalige Leistungen dar (Erläut RV der EO-Nov 1991, abgedruckt bei Mohr, Die neue Lohnpfändung 71). In der soeben zitierten Passage der Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird ausdrücklich auch auf § 290a Abs 1 Z 3 EO hingewiesen, also gerade auf Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen von Arbeitnehmern.Der oben dargelegte umfassende Leistungsbegriff des Paragraph 290 a, Absatz 2, EO legt es nahe, auch Leistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, dieser Bestimmung als von der Pfändung der Einkünfte aus privatrechtlichem Arbeitverhältnis umfasst anzusehen. Daran ändert es nach der mit jener des Rekursgerichtes übereinstimmenden Auffassung des erkennenden Senates auch nichts, dass derartige Ansprüche gesondert unter den beschränkt pfändbaren Forderungen in der zuletzt zitierten Bestimmung angeführt werden. Denn damit soll offenbar nur klargestellt werden, dass eben derartige Forderungen nur beschränkt (nach Maßgabe des Paragraph 291 a, oder des Paragraph 291 b, EO) gepfändet werden können. Auch wenn Paragraph 291 d, Absatz eins, EO vor allem (Erläut Regierungsvorlage EO-Nov 1991 181 BlgNR 18. GP, abgedruckt bei Mohr aaO 70) die Abfertigungen umfasst, ist diese Bestimmung auch auf Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar, sofern es sich um eine einmalige (wenn auch wie im vorliegenden Fall in Teilzahlungen) zustehende Leistung handelt. Auf sie ist nämlich Paragraph 291 d, Absatz 3, EO anzuwenden, der auf Absatz eins, S 1 verweist. Dieser Absatz 3, stellt ja nach der Regierungsvorlage einen Auffangtatbestand für einmalige Leistungen dar (Erläut Regierungsvorlage der EO-Nov 1991, abgedruckt bei Mohr, Die neue Lohnpfändung 71). In der soeben zitierten Passage der Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird ausdrücklich auch auf Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 3, EO hingewiesen, also gerade auf Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen von Arbeitnehmern.
Im Hinblick auf den Verweis auf § 291d Abs 1 Satz 1 EO in Abs 3 dieser Gesetzesbestimmung gelten für die Berechnung des unpfändbaren Teils dieser einmaligen Leistungen dieselben Regeln sowohl für "freiwillige" Abfertigungen wie auch für Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen.Im Hinblick auf den Verweis auf Paragraph 291 d, Absatz eins, Satz 1 EO in Absatz 3, dieser Gesetzesbestimmung gelten für die Berechnung des unpfändbaren Teils dieser einmaligen Leistungen dieselben Regeln sowohl für "freiwillige" Abfertigungen wie auch für Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen.
Sofern sich demnach infolge des zu ergänzenden Verfahrens ergeben sollte, dass die Parteien des Dienstvertrages entweder eine freiwillige Abfertigung oder aber eine Ausgleichszahlung für Wettbewerbsbeschränkung vereinbart haben, wird das Erstgericht auszusprechen haben, dass die dem Verpflichteten zustehenden Beträge vom vorliegenden exekutiven Pfandrecht umfasst sind. In der Folge wird es die Höhe des pfändbaren Teils dieses Betrages festzustellen haben (vgl dazu Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 291d).Sofern sich demnach infolge des zu ergänzenden Verfahrens ergeben sollte, dass die Parteien des Dienstvertrages entweder eine freiwillige Abfertigung oder aber eine Ausgleichszahlung für Wettbewerbsbeschränkung vereinbart haben, wird das Erstgericht auszusprechen haben, dass die dem Verpflichteten zustehenden Beträge vom vorliegenden exekutiven Pfandrecht umfasst sind. In der Folge wird es die Höhe des pfändbaren Teils dieses Betrages festzustellen haben vergleiche dazu Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu Paragraph 291 d,).
Da nicht erkennbar ist, wie bei in Teilzahlungen geleisteten Abfindungen bei Wettbewerbsbeschränkungen anders als nach § 291d Abs 1 Satz 2 EO vorgegangen werden könnte, wird diese Bestimmung jedenfalls analog auch auf solche Ansprüche anzuwenden sein, wenngleich § 291d Abs 3 EO nur auf den ersten Satz des Abs 1 verweist.Da nicht erkennbar ist, wie bei in Teilzahlungen geleisteten Abfindungen bei Wettbewerbsbeschränkungen anders als nach Paragraph 291 d, Absatz eins, Satz 2 EO vorgegangen werden könnte, wird diese Bestimmung jedenfalls analog auch auf solche Ansprüche anzuwenden sein, wenngleich Paragraph 291 d, Absatz 3, EO nur auf den ersten Satz des Absatz eins, verweist.