Rechtssatz RS0114055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114055
Entscheidungsdatum
23.08.2000
Rechtssatz
Seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 kann auf Grund der umfassenden Formulierung des § 290a Abs 2 EO kein Zweifel mehr daran bestehen, dass auch "freiwillige" Abfertigungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen, von der Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst sind. Ebenso anwendbar für Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen, sofern es sich um eine einmalige (wenn auch in Teilzahlungen) zustehende Leistung handelt; darauf ist § 291d Abs 3 EO anzuwenden, der auf Abs 1 Satz 1 verweist.Seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 kann auf Grund der umfassenden Formulierung des Paragraph 290 a, Absatz 2, EO kein Zweifel mehr daran bestehen, dass auch "freiwillige" Abfertigungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen, von der Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst sind. Ebenso anwendbar für Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen, sofern es sich um eine einmalige (wenn auch in Teilzahlungen) zustehende Leistung handelt; darauf ist Paragraph 291 d, Absatz 3, EO anzuwenden, der auf Absatz eins, Satz 1 verweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114055
Dokumentnummer
JJR_20000823_OGH0002_0030OB00075_00A0000_001