Aus den Entscheidungsgründen:
Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung von der Rechtsansicht ausgegangen, daß der von der Klägerin eingeklagte Wechsel ungültig sei, weil die nachträgliche Änderung eines vollständig ausgefüllten und gegen den Wechselverpflichteten bereits geltend gemachten Biancowechsels nicht mehr zulässig sei. Dieser der herrschenden Lehre entsprechenden Rechtsansicht schließt sich der Oberste Gerichtshof an (Grünhut, Komm. zum Wechselrecht I, S. 447, und Staub - Stranz, Komm. zum Wechselgesetz S. 159). Die in den JBl. 1910, S. 69, veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. November 1909 kann zur Stützung der gegenteiligen Ansicht der Klägerin nicht herangezogen werden. Diesbezüglich genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Wenn die Revision die Ansicht vertritt, daß die nachträgliche Ausfüllung eine Biancowechsels durch die Einsetzung des Namens der Klägerin als Wechselausstellers den getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe und aus diesem Gründe zulässig gewesen sei, so kann ihr auch darin nicht gefolgt werden, denn aus dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1950 ergibt sich, daß die Forderung nicht der Klägerin allein, sondern ihr und dem minderjährigen Hans Heinrich S. gemeinsam zustand. Daraus muß aber gefolgert werden, daß nur die beiden Gläubiger gemeinsam zur Geltendmachung der wechselrechtlichen Verbindlichkeiten des Beklagten befugt waren und daß die nachträgliche Ausfüllung des Biancowechsels in der von der Klägerin vorgenommenen Form nicht dem Willen der Vertragsteile entsprochen hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob Dr. Albrecht A. irrtümlich seinen Namen auf den Wechsel als Wechselaussteller gesetzt hat und ob eine Richtigstellung dieses Irrtums möglich gewesen wäre.Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung von der Rechtsansicht ausgegangen, daß der von der Klägerin eingeklagte Wechsel ungültig sei, weil die nachträgliche Änderung eines vollständig ausgefüllten und gegen den Wechselverpflichteten bereits geltend gemachten Biancowechsels nicht mehr zulässig sei. Dieser der herrschenden Lehre entsprechenden Rechtsansicht schließt sich der Oberste Gerichtshof an (Grünhut, Komm. zum Wechselrecht römisch eins, S. 447, und Staub - Stranz, Komm. zum Wechselgesetz S. 159). Die in den JBl. 1910, S. 69, veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. November 1909 kann zur Stützung der gegenteiligen Ansicht der Klägerin nicht herangezogen werden. Diesbezüglich genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Wenn die Revision die Ansicht vertritt, daß die nachträgliche Ausfüllung eine Biancowechsels durch die Einsetzung des Namens der Klägerin als Wechselausstellers den getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe und aus diesem Gründe zulässig gewesen sei, so kann ihr auch darin nicht gefolgt werden, denn aus dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1950 ergibt sich, daß die Forderung nicht der Klägerin allein, sondern ihr und dem minderjährigen Hans Heinrich S. gemeinsam zustand. Daraus muß aber gefolgert werden, daß nur die beiden Gläubiger gemeinsam zur Geltendmachung der wechselrechtlichen Verbindlichkeiten des Beklagten befugt waren und daß die nachträgliche Ausfüllung des Biancowechsels in der von der Klägerin vorgenommenen Form nicht dem Willen der Vertragsteile entsprochen hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob Dr. Albrecht A. irrtümlich seinen Namen auf den Wechsel als Wechselaussteller gesetzt hat und ob eine Richtigstellung dieses Irrtums möglich gewesen wäre.
Auch die Ansicht der Revision, daß die Vorinstanzen auf jeden Fall verpflichtet gewesen wären, über das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine sachliche Entscheidung zu fällen, kann nicht geteilt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 13. September 1950, 1 Ob 477/50, ausgesprochen hat, kann Gegenstand eines nach den Bestimmungen der §§ 555 ff. ZPO. durchgeführten Rechtsstreites nur ein wechselrechtlicher Anspruch sein und muß sich daher die Entscheidung des Gerichtes darauf beschränken, auszusprechen, ob der in der Klage geltend gemachte wechselmäßige Anspruch zu Recht bestehe und ob der erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrechtzuerhalten sei. Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzugehen. Die Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XIX/274 und im Kommentar Neumann S. 1441 stehen der oben angeführten Rechtsansicht nicht entgegen, weil sich diese Ausführungen nur auf das Mandatsverfahren beziehen. Im Wechselverfahren sind nicht die gleichen Fragen zu lösen, wie im Mandatsverfahren, es bestehen auch nicht die gleichen prozessualen Vorschriften. Es ist daher im Wechselverfahren im Gegensatz zum Mandatsverfahren eine Überleitung in das ordentliche Verfahren nicht möglich. Aus dem § 559 ZPO. ergibt sich nur, daß im Wechselverfahren die Bestimmungen des § 554 ZPO. "entsprechend", das ist sinngemäß, anzuwenden sind.Auch die Ansicht der Revision, daß die Vorinstanzen auf jeden Fall verpflichtet gewesen wären, über das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine sachliche Entscheidung zu fällen, kann nicht geteilt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 13. September 1950, 1 Ob 477/50, ausgesprochen hat, kann Gegenstand eines nach den Bestimmungen der Paragraphen 555, ff. ZPO. durchgeführten Rechtsstreites nur ein wechselrechtlicher Anspruch sein und muß sich daher die Entscheidung des Gerichtes darauf beschränken, auszusprechen, ob der in der Klage geltend gemachte wechselmäßige Anspruch zu Recht bestehe und ob der erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrechtzuerhalten sei. Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzugehen. Die Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XIX/274 und im Kommentar Neumann S. 1441 stehen der oben angeführten Rechtsansicht nicht entgegen, weil sich diese Ausführungen nur auf das Mandatsverfahren beziehen. Im Wechselverfahren sind nicht die gleichen Fragen zu lösen, wie im Mandatsverfahren, es bestehen auch nicht die gleichen prozessualen Vorschriften. Es ist daher im Wechselverfahren im Gegensatz zum Mandatsverfahren eine Überleitung in das ordentliche Verfahren nicht möglich. Aus dem Paragraph 559, ZPO. ergibt sich nur, daß im Wechselverfahren die Bestimmungen des Paragraph 554, ZPO. "entsprechend", das ist sinngemäß, anzuwenden sind.