Der Rekurs der Beklagten ist berechtigt.
Grundsätzlich unterliegt jede Unterhaltsregelung der Umstandsklausel. Nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung in den beiderseitigen Verhältnissen verzichtet haben, kann auch im Falle des Eintrittes einer solchen wesentlichen Veränderung die Vereinbarung nicht geändert werden (SZ 26/222 uva; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 8 zu § 901; Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 94; Schwimann, Unterhaltsrecht 140).Grundsätzlich unterliegt jede Unterhaltsregelung der Umstandsklausel. Nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung in den beiderseitigen Verhältnissen verzichtet haben, kann auch im Falle des Eintrittes einer solchen wesentlichen Veränderung die Vereinbarung nicht geändert werden (SZ 26/222 uva; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 8 zu Paragraph 901,; Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 94,; Schwimann, Unterhaltsrecht 140).
Die hier vorliegende Vereinbarung enthält nach ihrem klaren Wortlaut keinerlei Einschränkung des Ausschlusses der Umstandsklausel auf bestimmte Fälle; die bloß als Beispiel angeführten Einkommensverhältnisse der Unterhaltsberechtigten lassen keinen Schluß in dieser Richtung zu. Sie umfaßt daher grundsätzlich jede Änderung der Sachlage (SZ 34/78; Binder in Schwimann Rz 40 zu § 936 ABGB). Daß die Parteien entgegen dem Wortlaut ihrer Vereinbarung beabsichtigt hätten, die Umstandsklausel nicht für den Fall der Eingehung einer Lebensgemeinschaft durch die Unterhaltsberechtigte auszuschließen, wurde nicht festgestellt.Die hier vorliegende Vereinbarung enthält nach ihrem klaren Wortlaut keinerlei Einschränkung des Ausschlusses der Umstandsklausel auf bestimmte Fälle; die bloß als Beispiel angeführten Einkommensverhältnisse der Unterhaltsberechtigten lassen keinen Schluß in dieser Richtung zu. Sie umfaßt daher grundsätzlich jede Änderung der Sachlage (SZ 34/78; Binder in Schwimann Rz 40 zu Paragraph 936, ABGB). Daß die Parteien entgegen dem Wortlaut ihrer Vereinbarung beabsichtigt hätten, die Umstandsklausel nicht für den Fall der Eingehung einer Lebensgemeinschaft durch die Unterhaltsberechtigte auszuschließen, wurde nicht festgestellt.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Eingehung einer Lebensgemeinschaft durch die Unterhaltsberechtigte sei keine Änderung der Verhältnisse, die überhaupt von der Umstandsklausel erfaßt sei, kann nicht gebilligt werden. Die Umstandsklausel bedeutet vielmehr, daß bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen der benachteiligte Teil im Klagewege (Änderungsklage) eine gerichtliche Anpassung der Unterhaltspflicht erreichen kann, also der Berechtigte eine Erhöhung, der Verpflichtete eine Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsleistung; der Verpflichtete kann die Herabsetzung oder Beendigung der Unterhaltspflicht auch durch Oppositionsklage gemäß § 35 EO begehren (Schwimann, Unterhaltsrecht 140). Für eine Einschränkung auf Umstände, die bloß für die Höhe eines - weiterhin bestehenden - Unterhaltsanspruchs Bedeutung hätten, bietet die ständige Rechtsprechung und einhellige Lehre keinen Anhaltspunkt. Auf die Umstandsklausel kann man sich daher nicht berufen, wenn sie allgemein ausgeschlossen wurde (Binder aaO Rz 41).Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Eingehung einer Lebensgemeinschaft durch die Unterhaltsberechtigte sei keine Änderung der Verhältnisse, die überhaupt von der Umstandsklausel erfaßt sei, kann nicht gebilligt werden. Die Umstandsklausel bedeutet vielmehr, daß bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen der benachteiligte Teil im Klagewege (Änderungsklage) eine gerichtliche Anpassung der Unterhaltspflicht erreichen kann, also der Berechtigte eine Erhöhung, der Verpflichtete eine Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsleistung; der Verpflichtete kann die Herabsetzung oder Beendigung der Unterhaltspflicht auch durch Oppositionsklage gemäß Paragraph 35, EO begehren (Schwimann, Unterhaltsrecht 140). Für eine Einschränkung auf Umstände, die bloß für die Höhe eines - weiterhin bestehenden - Unterhaltsanspruchs Bedeutung hätten, bietet die ständige Rechtsprechung und einhellige Lehre keinen Anhaltspunkt. Auf die Umstandsklausel kann man sich daher nicht berufen, wenn sie allgemein ausgeschlossen wurde (Binder aaO Rz 41).
Auch für eine Gleichbehandlung des Falls der Lebensgemeinschaft der Berechtigten mit demjenigen der Wiederverheiratung besteht kein Anlaß. Während der Unterhaltsanspruch nach Scheidung mit Wiederverheiratung des Berechtigten gemäß § 75 EheG erlischt, bewirkt eine Lebensgemeinschaft des Berechtigten nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre bloß ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs für diese Zeit (Schwimann, Unterhaltsrecht 139 mwN). In einem solchen Fall wird kein Unterhaltsanspruch gegen eine dritte Person begründet, sodaß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 75 EheG fehlen.Auch für eine Gleichbehandlung des Falls der Lebensgemeinschaft der Berechtigten mit demjenigen der Wiederverheiratung besteht kein Anlaß. Während der Unterhaltsanspruch nach Scheidung mit Wiederverheiratung des Berechtigten gemäß Paragraph 75, EheG erlischt, bewirkt eine Lebensgemeinschaft des Berechtigten nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre bloß ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs für diese Zeit (Schwimann, Unterhaltsrecht 139 mwN). In einem solchen Fall wird kein Unterhaltsanspruch gegen eine dritte Person begründet, sodaß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 75, EheG fehlen.
Eine Sittenwidrigkeit des Ausschlusses der Umstandsklausel wäre etwa dann gegeben, wenn dem Unterhaltspflichtigen ohne Berücksichtigung der geänderten Umstände geradezu die Existenzgrundlage entzogen würde oder wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde (Rummel in Rummel, ABGB**2, Rz 8 zu § 901 mwN; vgl Zankl in Schwimann, ABGB, Rz 54 zu § 66 EheG).Eine Sittenwidrigkeit des Ausschlusses der Umstandsklausel wäre etwa dann gegeben, wenn dem Unterhaltspflichtigen ohne Berücksichtigung der geänderten Umstände geradezu die Existenzgrundlage entzogen würde oder wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde (Rummel in Rummel, ABGB**2, Rz 8 zu Paragraph 901, mwN; vergleiche Zankl in Schwimann, ABGB, Rz 54 zu Paragraph 66, EheG).
Nicht sittenwidrig ist es aber, dem geschiedenen Ehegatten auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft Unterhalt vertraglich zuzusichern (RZ 1982/3; Pichler in Rummel**2, Rz 2 zu § 75 EheG).Nicht sittenwidrig ist es aber, dem geschiedenen Ehegatten auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft Unterhalt vertraglich zuzusichern (RZ 1982/3; Pichler in Rummel**2, Rz 2 zu Paragraph 75, EheG).
Es war somit durch Urteil in der Sache selbst im klagsabweisenden Sinn zu entscheiden (§ 519 Abs 2 Satz 3 ZPO).Es war somit durch Urteil in der Sache selbst im klagsabweisenden Sinn zu entscheiden (Paragraph 519, Absatz 2, Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.