Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht der Beschwerdeführerin, es stehe ihr zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auch der Rechtsbehelf des Widerspruches nach § 213 EO zur Verfügung, nicht beizupflichten. Gegenstand des Widerspruches kann die Richtigkeit, unter Umständen die Fälligkeit der Gesamtforderung oder ihrer Teile, ihre Höhe, die Haftung der Liegenschaft und die bücherliche Rangordnung, insbesondere auch die Gültigkeit des erworbenen Pfandrechtes, sein (Heller-Berger-Stix, Komm. EO4 1454;Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht der Beschwerdeführerin, es stehe ihr zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auch der Rechtsbehelf des Widerspruches nach Paragraph 213, EO zur Verfügung, nicht beizupflichten. Gegenstand des Widerspruches kann die Richtigkeit, unter Umständen die Fälligkeit der Gesamtforderung oder ihrer Teile, ihre Höhe, die Haftung der Liegenschaft und die bücherliche Rangordnung, insbesondere auch die Gültigkeit des erworbenen Pfandrechtes, sein (Heller-Berger-Stix, Komm. EO4 1454;
Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 168;
Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 143; SZ 10/160). Bestand, bücherlicher Rang und Höhe der Forderung der führenden betreibenden Gläubigerin werden aber von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Eigentumsrechte stand daher der Beschwerdeführerin der Rechtsbehelf des Widerspruches nicht zur Verfügung, und es konnte auch nicht etwa gemäß § 231 EO - da die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhänge - die Erledigung dieses Widerspruches im Verteilungsbeschluß auf den Rechtsweg verwiesen werden. Ein Dritter, der behauptet, daß die versteigerte Liegenschaft wegen ihm hierauf zustehender Rechte nicht hätte versteigert werden dürfen oder daß Zubehör oder ein Teil sein Eigentum gewesen sei, ist zum Widerspruch nach § 213 EO nicht berechtigt. Die Verteilung nimmt trotz der Behauptung solcher Rechte ihren Fortgang, es sei denn, daß der Dritte Klage nach § 37 EO erhoben und die Aufschiebung der Verteilung erwirkt hat. Der Dritte, besonders ein Vorbehaltsverkäufer, kann zwar sein etwaiges Recht auf das Meistbot auch nach der Verteilung gegen diejenigen, denen es zugewiesen wurde, mittels Klage (nach § 1041 ABGB) geltend machen (Heller-Berger-Stix 1455 f, 1593), weil diese im Umfang der behaupteten Rechte aus dem Versteigerungserlös von Gegenständen befriedigt worden seien, die nicht dem Verpflichteten, sondern ihm gehört (EvBl 1985/156; Bydlinski in KLang2 IV/2, 559; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 81 zu § 1063); doch geschieht dies nicht im Rahmen des Exekutionsverfahrens. In diesem Verfahren ist auch nicht zu beurteilen, ob ein solcher Anspruch, der nach den Verfahrensergebnissen fragwürdig erscheint, besteht. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen den Widerspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen.Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 143; SZ 10/160). Bestand, bücherlicher Rang und Höhe der Forderung der führenden betreibenden Gläubigerin werden aber von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Eigentumsrechte stand daher der Beschwerdeführerin der Rechtsbehelf des Widerspruches nicht zur Verfügung, und es konnte auch nicht etwa gemäß Paragraph 231, EO - da die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhänge - die Erledigung dieses Widerspruches im Verteilungsbeschluß auf den Rechtsweg verwiesen werden. Ein Dritter, der behauptet, daß die versteigerte Liegenschaft wegen ihm hierauf zustehender Rechte nicht hätte versteigert werden dürfen oder daß Zubehör oder ein Teil sein Eigentum gewesen sei, ist zum Widerspruch nach Paragraph 213, EO nicht berechtigt. Die Verteilung nimmt trotz der Behauptung solcher Rechte ihren Fortgang, es sei denn, daß der Dritte Klage nach Paragraph 37, EO erhoben und die Aufschiebung der Verteilung erwirkt hat. Der Dritte, besonders ein Vorbehaltsverkäufer, kann zwar sein etwaiges Recht auf das Meistbot auch nach der Verteilung gegen diejenigen, denen es zugewiesen wurde, mittels Klage (nach Paragraph 1041, ABGB) geltend machen (Heller-Berger-Stix 1455 f, 1593), weil diese im Umfang der behaupteten Rechte aus dem Versteigerungserlös von Gegenständen befriedigt worden seien, die nicht dem Verpflichteten, sondern ihm gehört (EvBl 1985/156; Bydlinski in KLang2 IV/2, 559; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 81 zu Paragraph 1063,); doch geschieht dies nicht im Rahmen des Exekutionsverfahrens. In diesem Verfahren ist auch nicht zu beurteilen, ob ein solcher Anspruch, der nach den Verfahrensergebnissen fragwürdig erscheint, besteht. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen den Widerspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40 und 50 ZPO sowie § 78 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 40 und 50 ZPO sowie Paragraph 78, EO.