Rechtssatz RS0003185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003185
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Rechtssatz
Ein Dritter, der behauptet, daß die versteigerte Liegenschaft wegen ihm hierauf zustehenden Rechte nicht hätte versteigert werden dürfen oder daß Zubehör oder ein Teil sein Eigentum gewesen sei, ist zum Widerspruch nach § 213 EO nicht berechtigt.Ein Dritter, der behauptet, daß die versteigerte Liegenschaft wegen ihm hierauf zustehenden Rechte nicht hätte versteigert werden dürfen oder daß Zubehör oder ein Teil sein Eigentum gewesen sei, ist zum Widerspruch nach Paragraph 213, EO nicht berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003185
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0030OB00077_8700000_002