Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Tochter des Zweitbeklagten. Sie hatte gegen ihn am 8.4.1980 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 4 Cg 144/80 die Klage mit dem Begehren erhoben, er sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Tochter auf der ihm gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ 225 KG Mühltal einzuwilligen. Der Vater habe ihr den Liegenschaftsanteil geschenkt. Mit dem Urteil vom 15.10.1982, GZ 4 Cg 144/80-26, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Klagebegehren statt. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.2.1983 wurde dieses Urteil bestätigt. Es war festgestellt worden, daß der Vater der Tochter die Hälfte der Liegenschaft, deren zweite Hälfte im Eigentum der Mutter der Klägerin und geschiedenen Ehefrau des Zweitbeklagten Lieselotte C*** steht, schon vor dem 4.2.1977 im Sinne des § 943 ABGB "wirklich" übergeben hatte und an diesem Tag wirksam ein Schenkungsvertrag zustande kam, aus welchem die Tochter den Erfüllungsanspruch auf Eigentumsübertragung erworben habe. Am 4.3.1983 haben die Beklagten vor dem öffentlichen Notar Dr. Haymo R*** in Wien-Margarethen den mit Notariatsakt GZ 13/1983 beurkundeten Darlehensvertrag geschlossen. Der Zweitbeklagte bekannte, von der Erstbeklagten S 318.000,- als Darlehen zugezählt erhalten zu haben und den mit 8 % jährlich zu verzinsenden zur Rückzahlung fälligen Darlehensbetrag zu schulden. Er verpflichtete sich zur sofortigen Zahlung von S 318.000,- samt Zinsen, stimmte zu, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll, verpfändete zur Sicherung der Darlehensforderung seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 225 KG Mühltal mit dem Grundstück 127/10 und willigte in die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung der Gläubigerin und in die Anmerkung der Vollstreckbarkeit ein.Die Klägerin ist die Tochter des Zweitbeklagten. Sie hatte gegen ihn am 8.4.1980 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 4 Cg 144/80 die Klage mit dem Begehren erhoben, er sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Tochter auf der ihm gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ 225 KG Mühltal einzuwilligen. Der Vater habe ihr den Liegenschaftsanteil geschenkt. Mit dem Urteil vom 15.10.1982, GZ 4 Cg 144/80-26, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Klagebegehren statt. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.2.1983 wurde dieses Urteil bestätigt. Es war festgestellt worden, daß der Vater der Tochter die Hälfte der Liegenschaft, deren zweite Hälfte im Eigentum der Mutter der Klägerin und geschiedenen Ehefrau des Zweitbeklagten Lieselotte C*** steht, schon vor dem 4.2.1977 im Sinne des Paragraph 943, ABGB "wirklich" übergeben hatte und an diesem Tag wirksam ein Schenkungsvertrag zustande kam, aus welchem die Tochter den Erfüllungsanspruch auf Eigentumsübertragung erworben habe. Am 4.3.1983 haben die Beklagten vor dem öffentlichen Notar Dr. Haymo R*** in Wien-Margarethen den mit Notariatsakt GZ 13 aus 1983, beurkundeten Darlehensvertrag geschlossen. Der Zweitbeklagte bekannte, von der Erstbeklagten S 318.000,- als Darlehen zugezählt erhalten zu haben und den mit 8 % jährlich zu verzinsenden zur Rückzahlung fälligen Darlehensbetrag zu schulden. Er verpflichtete sich zur sofortigen Zahlung von S 318.000,- samt Zinsen, stimmte zu, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll, verpfändete zur Sicherung der Darlehensforderung seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 225 KG Mühltal mit dem Grundstück 127/10 und willigte in die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung der Gläubigerin und in die Anmerkung der Vollstreckbarkeit ein.
Zu TZ 862/1983 wurde auf Grund dieses Notariatsaktes auf dem Liegenschaftsanteil des Zweitbeklagten das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung von S 318.000,- samt 8 % Zinsen und S 60.000,- Nebengebührensicherstellung zugunsten der Erstbeklagten einverleibt.Zu TZ 862 aus 1983, wurde auf Grund dieses Notariatsaktes auf dem Liegenschaftsanteil des Zweitbeklagten das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung von S 318.000,- samt 8 % Zinsen und S 60.000,- Nebengebührensicherstellung zugunsten der Erstbeklagten einverleibt.
Am 26.5.1983 bewilligte das Bezirksgericht Leoben der betreibenden Erstbeklagten wider den verpflichteten Zweitbeklagten zur Hereinbringung dieser Forderung die Zwangsversteigerung der im Eigentum des Zweitbeklagten stehenden Hälfte der Liegenschaft. Die Versteigerung wurde für den 25.5.1984 anberaumt.
Am 22.5.1984 erhob nun die Klägerin gegen die beiden Beklagten beim Exekutionsgericht die Klage mit dem Begehren, mit Urteil zu entscheiden, daß der am 4.3.1983 zwischen den Beklagten abgeschlossene Notariatsakt gegenüber der Klägerin rechtsunwirksam und die von der Erstbeklagten gegen den Zweitbeklagten betriebene Exekution durch Zwangsversteigerung des Hälfteanteils unzulässig sei. In der Klage brachte sie vor, sie erhebe gegen die Exekutionsführung Widerspruch, weil ihr auf Grund gerichtlicher Entscheidung das Eigentum an der in Exekution gezogenen Liegenschaftshälfte zustehe, und verbinde damit die Anfechtung des Exekutionstitels, den die Beklagten in betrügerischer Absicht zur Benachteiligung der Klägerin geschaffen hätten. Die Beklagten hätten zur Verhinderung der Durchsetzung des mit Urteil vom 15.10.1982 zuerkannten Anspruches der Klägerin auf Einverleibung des Eigentums auf der dem Zweitbeklagten, ihrem Vater, gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ 225 KG Mühltal den vollstreckbaren Notariatsakt abgeschlossen, obwohl die Erstbeklagte infolge ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Zweitbeklagten alle persönlichen Umstände kannte. Es sei nicht war, daß der Zweitbeklagte der Erstbeklagten Geld schulde.
Die Beklagten haben vor Einlassung in die Verhandlung die Einrede der örtlichen und der sachlichen Unzuständigkeit erhoben, weil die Anfechtungsklage bei ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Wien und beim Gerichtshof anzubringen sei. Der Klägerin stünden keine Ansprüche an dem durch die Exekution betroffenen Liegenschaftsanteil zu, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden.
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge. Es bestätigte die "Zurückweisung der Anfechtungsklage", änderte jedoch den Zurückweisungsbeschluß insoweit ab, als es dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug, soweit die Klage mit dem Begehren zurückgewiesen wurde, die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 26.5.1983 bewilligte Exekution durch Zwangsversteigerung sei unzulässig. Das Rekursgericht führte aus, ein Dritter könne nach § 37 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben, wenn er an einem in Exekution gezogenen Gegenstand ein Recht behauptet, das die Exekution unzulässig mache. Die Klage sei gegen den betreibenden Gläubiger zu richten, der Verpflichtete könne als Streitgenosse mit geklagt werden. Die Klägerin habe die Widerspruchsklage erhoben. Für diese Klage sei das Erstgericht als Exekutionsgericht zuständig (§ 37 Abs 3 EO). Ob die Klägerin, wie sie behaupte, an der zu versteigernden Liegenschaftshälfte ein Eigentumsrecht habe oder bloß den obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums, sei Gegenstand der Sachentscheidung. Der zugleich geltend gemachte Anspruch auf Anfechtung gebe kein Widerspruchsrecht nach § 37 EO und sei beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu erheben. Soweit die Klage einen Anfechtungsanspruch geltend mache, sei die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit zu bestätigen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge. Es bestätigte die "Zurückweisung der Anfechtungsklage", änderte jedoch den Zurückweisungsbeschluß insoweit ab, als es dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug, soweit die Klage mit dem Begehren zurückgewiesen wurde, die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 26.5.1983 bewilligte Exekution durch Zwangsversteigerung sei unzulässig. Das Rekursgericht führte aus, ein Dritter könne nach Paragraph 37, EO gegen die Exekution Widerspruch erheben, wenn er an einem in Exekution gezogenen Gegenstand ein Recht behauptet, das die Exekution unzulässig mache. Die Klage sei gegen den betreibenden Gläubiger zu richten, der Verpflichtete könne als Streitgenosse mit geklagt werden. Die Klägerin habe die Widerspruchsklage erhoben. Für diese Klage sei das Erstgericht als Exekutionsgericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 3, EO). Ob die Klägerin, wie sie behaupte, an der zu versteigernden Liegenschaftshälfte ein Eigentumsrecht habe oder bloß den obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums, sei Gegenstand der Sachentscheidung. Der zugleich geltend gemachte Anspruch auf Anfechtung gebe kein Widerspruchsrecht nach Paragraph 37, EO und sei beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu erheben. Soweit die Klage einen Anfechtungsanspruch geltend mache, sei die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit zu bestätigen.
Im fortgesetzten Verfahren beharrte die Klägerin darauf, sie mache geltend, daß die Zwangsversteigerung unzulässig sei, weil sie auf Grund eines "erschlichenen Exekutionstitels" geführt werde. Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 26.5.1983 bewilligte Exekution durch Zwangsversteigerung der dem Zweitbeklagten gehörigen Hälfte der Liegenscahft EZ 225 KG Mühltal für unzulässig zu erklären, ab. Das Berufungsgericht bestätigte und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt.
Die Vorinstanzen kamen in ihrer rechtlichen Beurteilung übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Klägerin auf Grund des Schenkungsvertrages und des Urteiles im Prozeß gegen den Zweitbeklagten bloß den obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaftshälfte erworben habe, nicht aber das Eigentum. Eigentümer sei immer noch der Zweitbeklagte, weil das Eigentum an Liegenschaften von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nur durch die bücherliche Einverleibung erworben werde. Die Klägerin habe daher kein Recht an der Liegenschaftshälfte, das die Vornahme der Exekution unzulässig mache. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Klägerin mit ihrer nach dem § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässigen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Sie beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.Die Vorinstanzen kamen in ihrer rechtlichen Beurteilung übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Klägerin auf Grund des Schenkungsvertrages und des Urteiles im Prozeß gegen den Zweitbeklagten bloß den obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaftshälfte erworben habe, nicht aber das Eigentum. Eigentümer sei immer noch der Zweitbeklagte, weil das Eigentum an Liegenschaften von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nur durch die bücherliche Einverleibung erworben werde. Die Klägerin habe daher kein Recht an der Liegenschaftshälfte, das die Vornahme der Exekution unzulässig mache. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Klägerin mit ihrer nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Sie beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.