Die Eheleute Rudolf H. und Elsa H. geb. B. errichteten am 3. August 1926 ein wechselseitiges Testament nachstehenden Inhaltes:
1. Wir haben den Wunsch und Willen, daß nach dem Ableben eines von uns beiden dem Überlebenden zur Fortfristung seiner Existenz und Verbringung eines möglichst sorglosen Lebensabends das Vermögen des Verstorbenen zugute kommen soll. Wir errichten daher hiemit untereinander ein wechselseitiges Testament und setzen uns gegenseitig zu Universalerben unseres wie immer Namen habenden Nachlaßvermögens ein.
2. Für den Fall aber einer von uns beiden den anderen überleben sollte ... verfügen wir für diesen Fall folgendes: a) Ich, Elisabeth H., setze die Kinder meiner vier verheirateten Geschwister Rosa W., Anna M., Luise U., Paula M., sämtliche geborene B. - das sind unter anderem die Kläger - soweit sie bei meinem Tode vorhanden und am Leben sind, nach Köpfen zu Erben meines Nachlasses ein. b) Ich, Rudolf H., setze meine Schwester Selma H. zu 3/4, meinen Bruder Friedrich H. zu 1/4 zu Erben meines Nachlasses ein ...
3. Zur Erleichterung der Feststellung der einzelnen Vermögensmassen erkläre ich, Elisabeth H., daß mein derzeitiges Vermögen in der Hauptsache aus ... besteht. Mein, Rudolf H.'s, Vermögen besteht in der Hauptsache aus ...
4. Es ist unser Wille, daß der Überlebende bei der Verwendung oder Verfügung über das ihm zufallende Vermögen keinerlei Beschränkungen irgendwelcher Art unterworfen sein soll. Wir haben uns jedoch zugesagt, daß der den anderen Überlebende über das ihm zufallende Vermögen des anderen Teiles testamentarisch in der Weise verfügen werde, daß dieses Vermögen, soweit es bei seinem Ableben noch vorhanden sein wird, den oben unter Punkt 2 genannten Verwandten des anderen Teiles zufällt.
5. Da nun aber der Fall eintreten könnte, daß ein Teil zwar den anderen überlebt, aber stirbt, ohne das ihm angefallene Vermögen des anderen Teiles verbraucht zu haben und ohne in die Lage gekommen zu sein, hierüber letztwillig zu verfügen, so verfügen wir hiemit letztwillig folgendes: Für den Fall mein Gatte Rudolf H. mich beerbt, jedoch ohne Hinterlassung eines Testamentes stirbt und es erwiesen ist, daß er infolge schwerer Krankheit, Abhandenkommen der klaren Vernunft oder sonst irgend eines Gründes vom Erbanfall ab bis zu seinem Tode testamentsunfähig gewesen ist, soll nach dem Tode meines Mannes das ihm nach meinem Tode angefallene Vermögen, soweit es noch vorhanden sein wird, meinen in Punkt 2 a dieses Testamentes genannten, für den Fall des gleichzeitigen Ablebens zu Erben berufenen Verwandten u. zw. in gleicher Weise, wie dort verfügt, zufallen ...
Für den Fall der vom Erbanfall bis zum Ableben ununterbrochenen Testamentsunfähigkeit substituieren wir daher jeder dem anderen Teil in Rücksicht des ihm aus dem Nachlaß des vorverstorbenen zugekommenen, beim Ableben des anderen Teiles noch vorhandenen Vermögens unsere obgenannten Verwandten. Trotz dieser Substitution soll aber der Überlebende in keiner Weise im Gebrauch und in der Verwertung des ihm angefallenen Nachlasses beschränkt sein.
Nach dem am 5. Jänner 1945 erfolgten Ableben der Elsa H. wurde deren Nachlaß mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Tulln vom 11. Feber 1948 auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 3. August 1926 dem erblasserischen Witwer Rudolf H. mit der Beschränkung der zugunsten der Kläger, der Gerda C. und der Luise C. angeordneten Substitution auf den Überrest eingeantwortet und die Einverleibung des Eigentumsrechtes des erblasserischen Witwers auf den der erblasserisch zugesprochenen Liegenschaften EZ. 836 und 4042 Grundbuch B. und dem 1/4-Anteil der Liegenschaft EZ. 455, Grundbuch W., unter Beschränkung durch die mit dem Testament der Erblasserin für die Genannten angeordnete fideikommissarische Substitution angeordnet. Rudolf H. schloß im September 1949 mit der Erstbeklagten eine zweite Ehe und übertrug dieser mit den notariellen Schenkungsverträgen vom 8. September und 3. November 1949 das Eigentum an den von Elsa H. geerbten Liegenschaften EZ. 836 und 4042, Grundbuch B., wobei die Erstbeklagte der Zweitbeklagten, der Schwester des Rudolf H., das Fruchtgenußrecht hinsichtlich der Hälfte aller Einnahmen aus den geschenkten Liegenschaften einräumte. Am 10. Dezember 1949 starb Rudolf H. und hinterließ ein Testament, in welchem er den Überrest des von Elsa H. ererbten Vermögens den Klägern vermachte und hinsichtlich der übrigen Werte seine zweite Gattin, die Erstbeklagte, zur Universalerbin einsetzte.
Die Kläger begehren nunmehr in der vorliegenden Klage als Nacherben der Elsa H. die Fällung des Urteiles, die hinsichtlich der beiden Liegenschaften abgeschlossenen Schenkungsverträge seien den Klägern gegenüber unwirksam, die Erstbeklagte sei schuldig, in die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes, die Zweitbeklagte in die Löschung des auf Grund des Schenkungsvertrages vom 8. September 1949 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes einzuwilligen, mit der Begründung, die beiden Liegenschaften gehörten zum Vermögen der verstorbenen Elsa H., die zu ihren Nichten und Neffen, den Klägern, in einem besonders herzlichen Verhältnis gestanden sei und stets erklärt habe, daß im Falle ihres Ablebens die beiden Liegenschaften ihren Nichten und Neffen zufallen sollen; sie habe deshalb auch in das wechselseitige Testament eine fideikommissarische Substitution zugunsten ihrer Neffen und Nichten aufgenommen, die auch grundbücherlich bei den Liegenschaften eingetragen wurde; dennoch habe Rudolf H. die Liegenschaften bei Lebzeiten der Erstbeklagten geschenkt, nachdem er mit einem Teile der Kläger in Feindschaft geraten sei und sich geäußert habe, er würde schon dafür sorgen, daß von der Verlassenschaft seiner Frau nichts übrig bleibe. Die Schenkungsverträge seien daher nichtig und die Beklagte zur Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes verpflichtet.
Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte auf Grund der Beweisergebnisse fest, daß zwar Elsa H. wiederholt ihre Absicht geäußert habe, das von ihrer Familie ererbte Vermögen wieder den Angehörigen ihrer Familie zuzuwenden, und daß sie sich auch wiederholt äußerte, nach ihrem Tode würden die beiden Liegenschaften ihren Neffen und Nichten zufallen und ihr Mann nur eine Art lebenslängliches Fruchtgenußrecht an diesen haben, daß sie aber anderseits auch ihren Gatten sehr geliebt habe und daß nach dem Inhalt des Testamentes der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsfreiheit über das ihm angefallene Vermögen nicht beschränkt sein sollte. Es liege daher nur eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest vor, jedoch darin, daß Rudolf H. die Häuser noch zu seinen Lebzeiten seiner zweiten Gattin schenkte, keine Arglist, da er über das ererbte Vermögen zu Lebzeiten uneingeschränkt verfügen konnte. Abgesehen davon würde eine Nichtigkeit der Schenkung nur dann vorliegen, wenn auch die Beklagten sich einer Arglist schuldig gemacht hätten. Eine solche Arglist sei aber von den Klägern weder behauptet noch bewiesen worden, es fehle daher der Klage jeder Rechtsgrund.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige. Es war der Ansicht, daß die Auslegung des wechselseitigen Testamentes eindeutig ergebe, die Erblasserin habe die Nacherbfolge auf den Überrest nur für den Fall eintreten lassen, als der Vorerbe Rudolf H. keine letztwillige Verfügung getroffen hätte, welche Bedingung aber nicht eingetreten sei. Denn Rudolf H. habe am 4. November 1949 ein Testament errichtet, somit über den Nachlaß letztwillig verfügt, weshalb die im Punkt 5 des Testamentes enthaltene fideikommissarische Substitution der Kläger auf den Überrest, die nur für den Fall festgesetzt wurde, daß Rudolf H. über den Nachlaß nicht testiere oder nicht testieren könne, keine Wirksamkeit erlangt habe. Daraus ergebe sich, daß Rudolf H. auch hinsichtlich der Verfügung von Todes wegen über das ihm angefallene Vermögen seiner ersten Gattin nicht beschränkt gewesen sei und daher auch zu Lebzeiten über dieses Vermögen frei verfügen konnte. Dem stehe auch die Anordnung des Verlassenschaftsgerichtes die fideikommissarische Substitution zugunsten der Kläger bei den Liegenschaften anzumerken, nicht entgegen, da das Abhandlungsgericht für den Fall Vorsorge treffen mußte, daß Rudolf H. ohne letztwillige Verfügung sterben sollte. Da somit im wechselseitigen Testament eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest zugunsten der Kläger für den Fall, als Rudolf H. nach Errichtung einer letztwilligen Anordnung sterben sollte, nicht enthalten sei, der in Punkt 4 des Testamentes enthaltene Beisatz "wir haben uns jedoch zugesagt, daß der den anderen Überlebende über das ihm zufallende Vermögen des anderen testamentarisch verfügen werde, daß dieses Vermögen, soweit es bei seinem Ableben noch vorhanden sein wird, den unter Punkt 2 genannten Verwandten des anderen Teils zufalle", nur einen Wunsch darstelle, dem mangels ausdrücklicher Anordnung einer fideikommissarischen Substitution keine Wirksamkeit zukomme, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.