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Rechtssatz RS0012527

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012527

Geschäftszahl

3Ob786/52; 3Ob603/81

Entscheidungsdatum

13.01.1982

Rechtssatz

Wenn in einem wechselseitigen Testamente von Ehegatten der Passus vorkommt, daß sich beide Ehegatten zugesagt haben, es werde der den anderen Teil Überlebende über das ihm zufallende Vermögen, soweit es bei seinem Ableben noch vorhanden ist, den Verwandten des anderen Teiles zukomme, bedeutet dies keine Anordnung einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest, sondern lediglich die Erwähnung einer Zusage, die als ein vor Errichtung des Testamentes abgegebenes mündliches Versprechen die im Gesetze geforderte Einsetzung von Nacherben nicht zu ersetzen vermag.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 786/52
    Entscheidungstext OGH 18.12.1952 3 Ob 786/52
    SZ 25/330
  • 3 Ob 603/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 3 Ob 603/81
    Vgl aber; ZfRV 1987,275 ( Zemen )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012527

Dokumentnummer

JJR_19521218_OGH0002_0030OB00786_5200000_001