Die Revision ist nicht begründet.
Gemäß § 22 AußStrG kommt die Abhandlung über die innerhalb des österreichischen Staats liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers dem zuständigen österreichischen Gericht im vollen Umfange zu, sofern nicht durch Staatsverträge ein anderes Übereinkommen getroffen wird, was für das Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nicht zutrifft. Das inländische Liegenschaftsvermögen der Gertrud G***** war daher vom österreichischen Gericht abzuhandeln, das dabei auf die Rechte aller Beteiligten aufgrund der vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes gegebenen Rechtslage österreichisches materielles Erbrecht anzuwenden hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gehörte dazu unter anderem vor allem auch die Beurteilung, wer und in welchem Ausmaß gesetzlicher testamentarischer oder Noterbe, Vorerbe, Nacherbe oder Ersatzerbe ist, sowie die Frage, wie und in welchem Umfang der Pflichtteil zu leisten und was darauf an- oder darin einzurechnen ist (Schwind, Handbuch des österreichischen Internationalen Privatrechtes S 255, 256, EvBl 1964/54; JBl 1969, 42; EvBl 1975/278, NZ 1979, 143, SZ 49/118).Gemäß Paragraph 22, AußStrG kommt die Abhandlung über die innerhalb des österreichischen Staats liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers dem zuständigen österreichischen Gericht im vollen Umfange zu, sofern nicht durch Staatsverträge ein anderes Übereinkommen getroffen wird, was für das Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nicht zutrifft. Das inländische Liegenschaftsvermögen der Gertrud G***** war daher vom österreichischen Gericht abzuhandeln, das dabei auf die Rechte aller Beteiligten aufgrund der vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes gegebenen Rechtslage österreichisches materielles Erbrecht anzuwenden hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gehörte dazu unter anderem vor allem auch die Beurteilung, wer und in welchem Ausmaß gesetzlicher testamentarischer oder Noterbe, Vorerbe, Nacherbe oder Ersatzerbe ist, sowie die Frage, wie und in welchem Umfang der Pflichtteil zu leisten und was darauf an- oder darin einzurechnen ist (Schwind, Handbuch des österreichischen Internationalen Privatrechtes S 255, 256, EvBl 1964/54; JBl 1969, 42; EvBl 1975/278, NZ 1979, 143, SZ 49/118).
Wenn sich wie im vorliegenden Fall unbewegliches Nachlassvermögen im Inland und im Ausland befindet, so erstreckt sich die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege nur auf das in Österreich gelegene Vermögen der Erblasserin und vor dem österreichischen Gericht können Pflichtteilsansprüche nicht hinsichtlich des gesamten Nachlasses, sondern nur hinsichtlich jenes Nachlasses, der der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden, während Pflichtteilsansprüche auf jenes Vermögen, das der österreichischen Verlassenschaftsabhandlung nicht unterliegt, bei dem für dieses Vermögen international zuständigen Gericht geltend zu machen sind (Köhler, Internationales Privatrecht³ 137, siehe auch die Entscheidung 3 Ob 237/57 veröffentlich in ÖHInt 1957, 118).
Wenn aber infolge der so eintretenden Nachlassspaltung auch verschiedene Teile des Nachlasses ein und derselben Person infolge der Verschiedenheit des darauf anzuwendenden Rechts ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können, weil die im Inland und die im Ausland abgeführte Nachlassregulierung einander unabhängig gegenüber stehen und keine wechselseitigen Wirkungen äußern (EvBl 1974/188), so bedeutet dies doch nicht, dass das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines den in Österreich abzuhandelnden Nachlass betreffenden Pflichtteils unbeachtlich ist. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen, wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen ist (§ 774 ABGB) und wie er auszumessen und zu berechnen ist (§ 784 ABGB) und was zu ihn anzurechnen ist (§ 787 ABGB), muss auch der Wert der im Ausland gelegenen Liegenschaften und deren - wenn auch nach ausländischem Recht und von der ausländischen Abhandlungsbehörde verfügtes - rechtliches Schicksal berücksichtigt werden (vgl SZ 24/237 und die Glosse von Hoyer zu 2 Ob 515/76 in ZfRV 1977, 296).Wenn aber infolge der so eintretenden Nachlassspaltung auch verschiedene Teile des Nachlasses ein und derselben Person infolge der Verschiedenheit des darauf anzuwendenden Rechts ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können, weil die im Inland und die im Ausland abgeführte Nachlassregulierung einander unabhängig gegenüber stehen und keine wechselseitigen Wirkungen äußern (EvBl 1974/188), so bedeutet dies doch nicht, dass das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines den in Österreich abzuhandelnden Nachlass betreffenden Pflichtteils unbeachtlich ist. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen, wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen ist (Paragraph 774, ABGB) und wie er auszumessen und zu berechnen ist (Paragraph 784, ABGB) und was zu ihn anzurechnen ist (Paragraph 787, ABGB), muss auch der Wert der im Ausland gelegenen Liegenschaften und deren - wenn auch nach ausländischem Recht und von der ausländischen Abhandlungsbehörde verfügtes - rechtliches Schicksal berücksichtigt werden vergleiche SZ 24/237 und die Glosse von Hoyer zu 2 Ob 515/76 in ZfRV 1977, 296).
Das Berufungsgericht hat daher, was im Übrigen von der Revision auch gar nicht in Zweifel gezogen wurde, zutreffend berücksichtigt, dass der Klägerin unter Umständen schon aus dem nicht in Österreich gelegenen Teil des unbeweglichen Nachlasses ihrer Mutter so viel zugekommen ist, dass sie auch hinsichtlich des in Österreich gelegenen unbeweglichen Nachlasses nicht verkürzt ist.
Zu Unrecht vertritt die Klägerin in ihrer Revision die Auffassung, in der letztwilligen Verfügung vom 19. 6. 1974 sei keine Nacherbschaft zugunsten der Klägerin enthalten und diese würde im Übrigen nicht geeignet sein, ihren Pflichtteilsanspruch zu schmälern.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kann die in der letztwilligen Verfügung vom 19. 6. 1974 enthaltene Klausel: „Das Überlebende von uns setzt zu seinen Erben ein: 1.) ... 2.) ... 3.)." nur als eine Nacherbschaft aufgefasst werden, mag sie auch im Sinne des § 614 ABGB im Zweifel so ausgelegt werden müssen, dass der Vorerbe am mindesten eingeschränkt wird. Wenn die letztwillige Verfügung die freie Verfügungsberechtigung eines Vorerben hervorhebt, so deutet dies nicht gegen die Nachlasserbschaft schlechthin, sondern höchstens für eine Nacherbenschaft auf den Überrest (fideicommissium eius quod supeverit), die nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (Weiß in Klang² III, 406, Koziol-Welser5 II, 286; Entscheidungen wie SZ 47/62). Hingegen kann in dieser Klausel nicht auch die Erlaubnis erblickt werden, dass der eingesetzte Erbe auch in dem Sinne frei verfügungsberechtigt sein solle, dass er hinsichtlich des Überrests nach seinem Gutdünken letztwillig verfügen konnte. Würde man nämlich dies annehmen, dann käme der anderen Klausel, dass die beiden Kinder in einer ganz bestimmten Weise vom überlebenden Teil zu Erben eingesetzt werden, keine Bedeutung mehr zu. Die von der Revision zitierte Entscheidung SZ 25/330 unterscheidet sich neben den schon vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umständen vor allem auch dadurch ganz wesentlich vom vorliegenden Fall, dass dort dem Erben ausdrücklich freistand, letztwillig zu verfügen. Irgendwelcher geradezu befehlender Worte muss sich aber eine letztwillige Verfügung nicht bedienen, sondern es genügt, wenn aus ihr erkennbar hervorgeht, dass der Erblasser eine Nacherbschaft anordnen wollte (EvBl 1964/423 ua; hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Klägerin im inländischen Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater - A 189/79 des BG Reutte - offenbar selbst von einer Nacherbschaft ausging, da sie keine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abgab).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kann die in der letztwilligen Verfügung vom 19. 6. 1974 enthaltene Klausel: „Das Überlebende von uns setzt zu seinen Erben ein: 1.) ... 2.) ... 3.)." nur als eine Nacherbschaft aufgefasst werden, mag sie auch im Sinne des Paragraph 614, ABGB im Zweifel so ausgelegt werden müssen, dass der Vorerbe am mindesten eingeschränkt wird. Wenn die letztwillige Verfügung die freie Verfügungsberechtigung eines Vorerben hervorhebt, so deutet dies nicht gegen die Nachlasserbschaft schlechthin, sondern höchstens für eine Nacherbenschaft auf den Überrest (fideicommissium eius quod supeverit), die nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (Weiß in Klang² römisch drei, 406, Koziol-Welser5 römisch zwei, 286; Entscheidungen wie SZ 47/62). Hingegen kann in dieser Klausel nicht auch die Erlaubnis erblickt werden, dass der eingesetzte Erbe auch in dem Sinne frei verfügungsberechtigt sein solle, dass er hinsichtlich des Überrests nach seinem Gutdünken letztwillig verfügen konnte. Würde man nämlich dies annehmen, dann käme der anderen Klausel, dass die beiden Kinder in einer ganz bestimmten Weise vom überlebenden Teil zu Erben eingesetzt werden, keine Bedeutung mehr zu. Die von der Revision zitierte Entscheidung SZ 25/330 unterscheidet sich neben den schon vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umständen vor allem auch dadurch ganz wesentlich vom vorliegenden Fall, dass dort dem Erben ausdrücklich freistand, letztwillig zu verfügen. Irgendwelcher geradezu befehlender Worte muss sich aber eine letztwillige Verfügung nicht bedienen, sondern es genügt, wenn aus ihr erkennbar hervorgeht, dass der Erblasser eine Nacherbschaft anordnen wollte (EvBl 1964/423 ua; hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Klägerin im inländischen Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater - A 189/79 des BG Reutte - offenbar selbst von einer Nacherbschaft ausging, da sie keine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abgab).
Das von der Revision ins Treffen geführte Jud 8 bezieht sich im Sinne des § 774 ABGB darauf, dass der Pflichtteil dem Noterben ganz frei bleiben muss und zB unter anderen auch nicht durch eine Nacherbschaft belastet sein darf. Hier geht es aber um die ganz andere Frage, ob sich der Noterbe anrechnen lassen muss, dass er zwar zunächst nicht bedacht wurde, dass er aber als Nacherbe eingesetzt ist. Auch das Revisionsgericht schließt sich jedoch hier gleich dem Berufungsgericht der von Weiß in Klang² III, 864, 922 geäußerten Ansicht an, dass ein zum Nacherben eingesetzter Pflichtteilsberechtigter zwar sofort seinen Pflichtteil fordern kann, dass er aber dann, wenn er später tatsächlich im Rahmen der Nacherbschaft bedacht wird (arg „wirklich" im § 787 Abs 1 ABGB), sich das ihm aus der Nacherbschaft Zugekommene sehr wohl in seinem Pflichtteil anrechnen lassen muss, da jede andere Vorgangsweise zu formalistisch wäre.Das von der Revision ins Treffen geführte Jud 8 bezieht sich im Sinne des Paragraph 774, ABGB darauf, dass der Pflichtteil dem Noterben ganz frei bleiben muss und zB unter anderen auch nicht durch eine Nacherbschaft belastet sein darf. Hier geht es aber um die ganz andere Frage, ob sich der Noterbe anrechnen lassen muss, dass er zwar zunächst nicht bedacht wurde, dass er aber als Nacherbe eingesetzt ist. Auch das Revisionsgericht schließt sich jedoch hier gleich dem Berufungsgericht der von Weiß in Klang² römisch drei, 864, 922 geäußerten Ansicht an, dass ein zum Nacherben eingesetzter Pflichtteilsberechtigter zwar sofort seinen Pflichtteil fordern kann, dass er aber dann, wenn er später tatsächlich im Rahmen der Nacherbschaft bedacht wird (arg „wirklich" im Paragraph 787, Absatz eins, ABGB), sich das ihm aus der Nacherbschaft Zugekommene sehr wohl in seinem Pflichtteil anrechnen lassen muss, da jede andere Vorgangsweise zu formalistisch wäre.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.