Richtig ist die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Beschwer eines Rechtsmittelwerbers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorliegen muss (RIS-Justiz RS0041770). Es trifft auch zu, dass eine gesetzwidrig vorgenommene Zustellung (hier wegen Ortsabwesenheit der Empfängerin, wenn sich die Rekursbehauptungen der Überbieterin als richtig erweisen) gemäß § 7 ZustG mit dem Tag heilt, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (RS0083714). Demnach hätte die Überbieterin in der, in der Aufforderung angeführten, gesetzlichen Siebentagefrist (§ 196 Abs 1 EO) ein Viertel des Kaufpreises zu erlegen gehabt. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt aber darin, dass hier schon vor der Heilung des Zustellmangels am 2. Dezember 2005 der angefochtene Beschluss über die Zurückweisung des Überbots gefasst wurde. Dieser Beschluss war mangels aufschiebender Wirkung eines allfälligen Rekurses (§ 524 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) mit seiner Zustellung am 30. November 2005 wirksam geworden. Dieser vom Rekursgericht nicht beachtete Umstand hat Einfluss auf die Aufforderung zum Gerichtserlag vom 15. November 2005 und auf den Beginn des Fristenlaufs:Richtig ist die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Beschwer eines Rechtsmittelwerbers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorliegen muss (RIS-Justiz RS0041770). Es trifft auch zu, dass eine gesetzwidrig vorgenommene Zustellung (hier wegen Ortsabwesenheit der Empfängerin, wenn sich die Rekursbehauptungen der Überbieterin als richtig erweisen) gemäß Paragraph 7, ZustG mit dem Tag heilt, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (RS0083714). Demnach hätte die Überbieterin in der, in der Aufforderung angeführten, gesetzlichen Siebentagefrist (Paragraph 196, Absatz eins, EO) ein Viertel des Kaufpreises zu erlegen gehabt. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt aber darin, dass hier schon vor der Heilung des Zustellmangels am 2. Dezember 2005 der angefochtene Beschluss über die Zurückweisung des Überbots gefasst wurde. Dieser Beschluss war mangels aufschiebender Wirkung eines allfälligen Rekurses (Paragraph 524, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) mit seiner Zustellung am 30. November 2005 wirksam geworden. Dieser vom Rekursgericht nicht beachtete Umstand hat Einfluss auf die Aufforderung zum Gerichtserlag vom 15. November 2005 und auf den Beginn des Fristenlaufs:
Die selbstverständliche Grundlage der Aufforderung des Exekutionsgerichts zum Erlag der angebotenen Sicherheitsleistung (§ 198 Abs 1 EO) in der Höhe eines Viertels des angebotenen Kaufpreises (§ 196 Abs 1 EO) besteht darin, dass ein noch nicht zurückgewiesenes Überbot vorliegt. Durch die wirksam gewordene Zurückweisung des Überbots wurde der Aufforderung nach § 198 Abs 1 EO eine Erfüllungsvoraussetzung entzogen. Auch wenn die Aufforderung in der Folge (am 2. Dezember 2005) gemäß § 7 ZustG als wirksam zugestellt betrachtet werden kann, wurde damit jedenfalls nicht die Frist für den Gerichtserlag (die grundsätzlich ab Beschlusszustellung zu laufen beginnt: § 124 ZPO iVm § 78 EO) in Gang gesetzt, weil es vor der erfolgreichen Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses am Erfordernis eines wirksamen Überbots mangelt. Anders läge der Fall nur, wenn die Zurückweisung des Überbots nach dem 9. Dezember 2005 beschlossen worden wäre. Die Überbieterin hat demnach ein relevantes Rechtschutzinteresse an der Beseitigung der Zurückweisung ihres Überbots und damit ein Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Rekurs. Der Rechtsmittelerfolg wird von der Richtigkeit der Behauptungen über die Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zum Erlag einer Sicherheitsleistung abhängen. Entgegen dem Rekursantrag wird allerdings im Fall der Behebung des Zurückweisungsbeschlusses des Erstgerichts durch die Rekursentscheidung keine neue Aufforderung nach § 198 Abs 1 EO an die Überbieterin zu richten sein. Die Siebentagefrist für den Erlag wird dann vielmehr ab Zustellung der Rekursentscheidung zu laufen beginnen und hat ihre Grundlage in der wirksamen Aufforderung vom 15. November 2005. Die Zurückweisung des Überbots hat die Wirksamkeit der Aufforderung zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht beseitigt, sondern lediglich verhindert, dass die gesetzte Frist zu laufen begann.Die selbstverständliche Grundlage der Aufforderung des Exekutionsgerichts zum Erlag der angebotenen Sicherheitsleistung (Paragraph 198, Absatz eins, EO) in der Höhe eines Viertels des angebotenen Kaufpreises (Paragraph 196, Absatz eins, EO) besteht darin, dass ein noch nicht zurückgewiesenes Überbot vorliegt. Durch die wirksam gewordene Zurückweisung des Überbots wurde der Aufforderung nach Paragraph 198, Absatz eins, EO eine Erfüllungsvoraussetzung entzogen. Auch wenn die Aufforderung in der Folge (am 2. Dezember 2005) gemäß Paragraph 7, ZustG als wirksam zugestellt betrachtet werden kann, wurde damit jedenfalls nicht die Frist für den Gerichtserlag (die grundsätzlich ab Beschlusszustellung zu laufen beginnt: Paragraph 124, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) in Gang gesetzt, weil es vor der erfolgreichen Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses am Erfordernis eines wirksamen Überbots mangelt. Anders läge der Fall nur, wenn die Zurückweisung des Überbots nach dem 9. Dezember 2005 beschlossen worden wäre. Die Überbieterin hat demnach ein relevantes Rechtschutzinteresse an der Beseitigung der Zurückweisung ihres Überbots und damit ein Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Rekurs. Der Rechtsmittelerfolg wird von der Richtigkeit der Behauptungen über die Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zum Erlag einer Sicherheitsleistung abhängen. Entgegen dem Rekursantrag wird allerdings im Fall der Behebung des Zurückweisungsbeschlusses des Erstgerichts durch die Rekursentscheidung keine neue Aufforderung nach Paragraph 198, Absatz eins, EO an die Überbieterin zu richten sein. Die Siebentagefrist für den Erlag wird dann vielmehr ab Zustellung der Rekursentscheidung zu laufen beginnen und hat ihre Grundlage in der wirksamen Aufforderung vom 15. November 2005. Die Zurückweisung des Überbots hat die Wirksamkeit der Aufforderung zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht beseitigt, sondern lediglich verhindert, dass die gesetzte Frist zu laufen begann.
Das Rekursgericht wird über den Rekurs der Überbieterin im aufgezeigten Sinn meritorisch zu entscheiden haben.