Rechtssatz RS0083714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0083714
Entscheidungsdatum
11.11.2015
Rechtssatz
Ist der Adressat für längere Zeit ortsabwesend, so ist eine Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 ZustG beim Postamt der Abgabestelle unzulässig. Die in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung tritt auch dann nicht ein, wenn er noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist.Ist der Adressat für längere Zeit ortsabwesend, so ist eine Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG beim Postamt der Abgabestelle unzulässig. Die in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung tritt auch dann nicht ein, wenn er noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach Paragraph 7, ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 647/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 647/92
- 2 Ob 568/94
Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 568/94
nur: Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist. (T1)
- 7 Ob 29/97h
Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 29/97h
- 7 Ob 38/02t
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 38/02t
Vgl auch
- 5 Ob 123/05g
Entscheidungstext OGH 07.06.2005 5 Ob 123/05g
Vgl auch; Beisatz: Zum Verhältnis § 16 Abs 5 ZustG und § 7 ZustG: Nach § 7 ZustG löst ein tatsächliches Zukommen der Sendung stets mit dem Tag dieses Zukommens die Heilung des Zustellfehlers aus, unabhängig davon, ob sonst eine wirksame Ersatzzustellung vorlag. (T2)
- 3 Ob 79/06y
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 79/06y
Auch
- 8 Ob 12/12s
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 12/12s
Gegenteilig; Bem: Siehe RS0127768. (T3)
- 26 Os 6/15z
Entscheidungstext OGH 11.11.2015 26 Os 6/15z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083714
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0070OB00647_9200000_001