Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil aus Anlass der Vorlage des Rechtsmittels von Amts wegen eine Nichtigkeit aufzugreifen ist, die von beiden Vorinstanzen übersehen worden war (7 Ob 7/02h). Ungeachtet der Bejahung (Berufungsgericht) oder Verneinung (Erstgericht) der Verjährungsregeln der §§ 1489, 1497 ABGB bzw - so die Revisionswerberin - auch nach § 27 KHVG (1994) ist nämlich der Zahlungsbefehl des Erstgerichtes durch nicht rechtzeitige Einspruchserhebung in Rechtskraft erwachsen, sodass das dennoch hierüber abgeführte (ordentliche) Verfahren vom amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 411 Abs 2 ZPO betroffen ist (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 411).Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil aus Anlass der Vorlage des Rechtsmittels von Amts wegen eine Nichtigkeit aufzugreifen ist, die von beiden Vorinstanzen übersehen worden war (7 Ob 7/02h). Ungeachtet der Bejahung (Berufungsgericht) oder Verneinung (Erstgericht) der Verjährungsregeln der Paragraphen 1489, 1497, ABGB bzw - so die Revisionswerberin - auch nach Paragraph 27, KHVG (1994) ist nämlich der Zahlungsbefehl des Erstgerichtes durch nicht rechtzeitige Einspruchserhebung in Rechtskraft erwachsen, sodass das dennoch hierüber abgeführte (ordentliche) Verfahren vom amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 411, Absatz 2, ZPO betroffen ist (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 411,).
Gegen einen Zahlungsbefehl im Mahnverfahren steht dem Beklagten der Einspruch nur innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 14 Tagen offen, welche gemäß § 451 Abs 2 ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten zu laufen beginnt; dies ist im Falle der Hinterlegung der dem Beginn der Abholfrist folgende Tag (§ 17 Abs 3 ZustellG; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 451).Gegen einen Zahlungsbefehl im Mahnverfahren steht dem Beklagten der Einspruch nur innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 14 Tagen offen, welche gemäß Paragraph 451, Absatz 2, ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten zu laufen beginnt; dies ist im Falle der Hinterlegung der dem Beginn der Abholfrist folgende Tag (Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 451,).
Im vorliegenden Fall erfolgte - nach Mitteilung des Abgabepostamtes vom 4. 2. 1999 über die (letzte) Ortsabwesenheit des Beklagten bis einschließlich 30. 6. 1999 (ON 12) - die hierauf am 5. 11. 1999 (letztmalig) beantragte neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls durch Hinterlegung am 12. 11. 1999 (erster Zustellversuch 11. 11. 1999, zweiter Zustellversuch 12. 11. 1999; Beginn der Abholfrist gemäß § 17 Abs 3 ZustellG am Samstag, 13. 11. 1999); dass der Beklagte auch zu diesem Zeitpunkt noch von der Abgabestelle "ortsabwesend" im Sinne des § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG gewesen wäre (RIS-Justiz RS0083714), hat er bei seinen mehrfachen niederschriftlichen Vernehmungen hiezu nicht einmal behauptet (ON 23 und 29; weiters Parteienvernehmung in ON 35), geschweige denn unter Beweis gestellt. Dementsprechend ging das Erstgericht von der Ortsanwesenheit des Beklagten unter der angegebenen Zustelladresse im Hinterlegungszeitpunkt aus. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung, die im Übrigen vom Beklagten untauglich bekämpft wurde, übernommenIm vorliegenden Fall erfolgte - nach Mitteilung des Abgabepostamtes vom 4. 2. 1999 über die (letzte) Ortsabwesenheit des Beklagten bis einschließlich 30. 6. 1999 (ON 12) - die hierauf am 5. 11. 1999 (letztmalig) beantragte neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls durch Hinterlegung am 12. 11. 1999 (erster Zustellversuch 11. 11. 1999, zweiter Zustellversuch 12. 11. 1999; Beginn der Abholfrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG am Samstag, 13. 11. 1999); dass der Beklagte auch zu diesem Zeitpunkt noch von der Abgabestelle "ortsabwesend" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG gewesen wäre (RIS-Justiz RS0083714), hat er bei seinen mehrfachen niederschriftlichen Vernehmungen hiezu nicht einmal behauptet (ON 23 und 29; weiters Parteienvernehmung in ON 35), geschweige denn unter Beweis gestellt. Dementsprechend ging das Erstgericht von der Ortsanwesenheit des Beklagten unter der angegebenen Zustelladresse im Hinterlegungszeitpunkt aus. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung, die im Übrigen vom Beklagten untauglich bekämpft wurde, übernommen
Tatsächlich von ihm behoben wurde das Gerichtsstück dann am Freitag, den 3. 12. 1999 (ON 21). Damit ist aber die gesetzliche Einspruchsfrist nicht vom Tag dieser Abholung (Behebung) - wie offenbar von seinem Vertreter unterstellt -, sondern vom Tag des Beginnes der Abholfrist zu berechnen (RIS-Justiz RS0083978, RS0083986), sodass der am 16. 12. 1999 verfasste, frühestens an diesem Tag zur Post gegebene (das genaue Postaufgabedatum steht nicht fest) sowie am 20. 12. 1999 beim Erstgericht eingelangte Einspruch jedenfalls verspätet ist. Im Sinne des darauf gerichteten Antrages der klagenden Partei schon vom 10. 1. 2000 (ON 17) hätte daher der Einspruch tatsächlich als verspätet zurückgewiesen werden müssen (§ 452 Abs 1 letzter Satz ZPO). Das seither dennoch geführte Verfahren ist damit vom Nichtigkeitsgrund des § 411 Abs 2 ZPO erfasst und war daher insoweit als nichtig aufzuheben.Tatsächlich von ihm behoben wurde das Gerichtsstück dann am Freitag, den 3. 12. 1999 (ON 21). Damit ist aber die gesetzliche Einspruchsfrist nicht vom Tag dieser Abholung (Behebung) - wie offenbar von seinem Vertreter unterstellt -, sondern vom Tag des Beginnes der Abholfrist zu berechnen (RIS-Justiz RS0083978, RS0083986), sodass der am 16. 12. 1999 verfasste, frühestens an diesem Tag zur Post gegebene (das genaue Postaufgabedatum steht nicht fest) sowie am 20. 12. 1999 beim Erstgericht eingelangte Einspruch jedenfalls verspätet ist. Im Sinne des darauf gerichteten Antrages der klagenden Partei schon vom 10. 1. 2000 (ON 17) hätte daher der Einspruch tatsächlich als verspätet zurückgewiesen werden müssen (Paragraph 452, Absatz eins, letzter Satz ZPO). Das seither dennoch geführte Verfahren ist damit vom Nichtigkeitsgrund des Paragraph 411, Absatz 2, ZPO erfasst und war daher insoweit als nichtig aufzuheben.
Da die Fortsetzung des von der Nichtigerklärung erfassten Verfahrens der beklagten Partei zum Verschulden zugerechnet werden muss, hat diese gemäß § 51 Abs 1 ZPO die tarifmäßigen Kosten zu ersetzen. Hiebei war lediglich im Kostenverzeichnis erster Instanz insoweit ein Abstrich vorzunehmen, als für den letzten Zustellantrag vom 3. 11. 1999 (ON 13) ein bereits rechtskräftiger Kostenbestimmungsbeschluss vorliegt (ON 14 und 20), sodass ein neuerlicher Zuspruch unzulässig wäre. Die Kosten erster Instanz belaufen sich damit auf S 23.744,56 (hierin S 2.998,-- Barauslagen, S 3.457,76 USt), in zweiter Instanz auf S 8.020,32 (hierin S 1.336,72 USt) und für die dritte Instanz auf S 12.800,-- (hierin S 7.300,-- Barauslagen und S 916,80 USt), zusammen sohin S 44.565,68 (hierin S 10.298,-- Barauslagen und S 5.711,28 USt).Da die Fortsetzung des von der Nichtigerklärung erfassten Verfahrens der beklagten Partei zum Verschulden zugerechnet werden muss, hat diese gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO die tarifmäßigen Kosten zu ersetzen. Hiebei war lediglich im Kostenverzeichnis erster Instanz insoweit ein Abstrich vorzunehmen, als für den letzten Zustellantrag vom 3. 11. 1999 (ON 13) ein bereits rechtskräftiger Kostenbestimmungsbeschluss vorliegt (ON 14 und 20), sodass ein neuerlicher Zuspruch unzulässig wäre. Die Kosten erster Instanz belaufen sich damit auf S 23.744,56 (hierin S 2.998,-- Barauslagen, S 3.457,76 USt), in zweiter Instanz auf S 8.020,32 (hierin S 1.336,72 USt) und für die dritte Instanz auf S 12.800,-- (hierin S 7.300,-- Barauslagen und S 916,80 USt), zusammen sohin S 44.565,68 (hierin S 10.298,-- Barauslagen und S 5.711,28 USt).