Rechtssatz RS0083978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0083978
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Rechtssatz
Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen.Gemäß dem Paragraph 17, Absatz 3,, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 38/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 11 Os 38/89
- 2 Ob 504/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 504/90
- 14 Os 92/93
Entscheidungstext OGH 15.06.1993 14 Os 92/93
nur: Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T1)
- 7 Ob 38/02t
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 38/02t
nur: Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. (T2)
- 8 Ob 106/03a
Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 106/03a
nur T1; Beisatz: Entscheidend ist daher der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T3); Beisatz: Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten". (T4)
- 7 Ob 220/03h
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 220/03h
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Rechtzeitigkeit einer gerichtlichen Aufkündigung. (T5)
- 9 Ob 85/03w
Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 85/03w
nur T2
- 10 Ob 27/05a
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 27/05a
nur T2
- 5 Ob 235/15t
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 235/15t
Auch
- 5 Ob 4/21f
Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 4/21f
Vgl; Beisatz: Für die Wirksamkeit der Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs ist bei tatsächlichem Zukommen der Sendung vor Beginn der Abholfrist unabhängig von der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG stets der Tag ausschlaggebend, an dem das Zustellstück dem berechtigten Empfänger zugekommen ist. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083978
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0110OS00038_8900000_001