Nach § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Nach § 17 Abs 3 Satz 2 ZustG beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.Nach Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Nach Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 ZustG beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.
Entscheidend ist daher nicht - wie die Revisionsrekurswerberin meint - die Hinterlegung als solche oder - wie im Rechtsmittel ebenfalls ausgeführt wird - jedenfalls der der Hinterlegung folgende Tag, sondern der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.
Dass die bereits eingetretene Zustellwirkung durch Hindernisse bei der Ausfolgung der Sendung nicht beseitigt wird, trifft zu (8 ObA 184/98m). Das Rekursgericht hat aber richtig erkannt, dass im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls bis zum 28. 11. 2002 keine Zustellwirkung eingetreten ist.
Die Zweitbeklagte hat nachgewiesen, dass die hinterlegte Sendung am 28. 11. 2002 nicht aufgefunden werden konnte, weil der Empfänger nicht lesbar war. Da nicht behauptet wird und auch nicht ernsthaft unterstellt werden kann, dass die mangelnde Lesbarkeit (und damit die Unauffindbarkeit des Schriftstücks) erst nachträglich - also während der Bereithaltung des Schriftstücks - eintrat, muss daher aus dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt geschlossen werden, dass - entgegen der hiermit widerlegten Angabe am Zustellnachweis - die Sendung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Abholung bereitgehalten wurde. Ein Schriftstück, das nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, wird nämlich nicht iSd § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten".Die Zweitbeklagte hat nachgewiesen, dass die hinterlegte Sendung am 28. 11. 2002 nicht aufgefunden werden konnte, weil der Empfänger nicht lesbar war. Da nicht behauptet wird und auch nicht ernsthaft unterstellt werden kann, dass die mangelnde Lesbarkeit (und damit die Unauffindbarkeit des Schriftstücks) erst nachträglich - also während der Bereithaltung des Schriftstücks - eintrat, muss daher aus dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt geschlossen werden, dass - entgegen der hiermit widerlegten Angabe am Zustellnachweis - die Sendung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Abholung bereitgehalten wurde. Ein Schriftstück, das nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, wird nämlich nicht iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG "zur Abholung bereitgehalten".
Den im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 184/98m) und des Verwaltungsgerichtshofs (Zl 94/09/0248) ist - wie das Rekursgericht schon richtig hervorgehoben hat - nichts Gegenteiliges zu entnehmen. In den dort beurteilten Fällen wurde die hinterlegte Sendung jeweils bereitgehalten, allerdings - aus unterschiedlichen Gründen - nicht ausgefolgt. Damit ist der damals beurteilte mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar.
Da die Zweitbeklagte den von ihr behaupteten Sachverhalt bewiesen hat, gehen die im Revisionsrekurs angestellten Überlegungen zur Beweislast ins Leere.