Rechtssatz RS0083986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0083986
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird; wurde die Sendung noch am Tag des Zustellversuches ab vierzehn Uhr beim Postamt zur Abholung bereitgehalten, ist dieser Tag als Tag der wirksamen Zustellung anzusehen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird; wurde die Sendung noch am Tag des Zustellversuches ab vierzehn Uhr beim Postamt zur Abholung bereitgehalten, ist dieser Tag als Tag der wirksamen Zustellung anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 657/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 657/87
- 11 Os 38/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 11 Os 38/89
nur: Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T1)
- 8 Ob 546/90
Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 546/90
nur T1
- 1 Ob 571/92
Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 571/92
nur T1
- 14 Os 92/93
Entscheidungstext OGH 15.06.1993 14 Os 92/93
nur T1
- 9 ObA 297/00t
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 297/00t
nur T1
- 7 Ob 38/02t
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 38/02t
nur: Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. (T2)
- 8 Ob 106/03a
Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 106/03a
nur T1; Beisatz: Entscheidend ist daher der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T3); Beisatz: Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten". (T4)
- 10 Ob 27/05a
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 27/05a
Beis wie T3
- 3 Ob 130/05x
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 130/05x
Vgl auch
- 2 Ob 96/07t
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 96/07t
Auch
- 5 Ob 4/21f
Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 4/21f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083986
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0010OB00657_8700000_001