Der Rekurs ist auch im Hinblick auf die hier noch anzuwendende Bestimmung des § 14 Abs 2 aF. AußStrG, wonach die Unterhaltsbemessung in dritter Instanz nicht angefochten werden kann, zulässig, weil er nicht eine Bemessungs- sondern eine Verfahrensfrage betrifft; er ist aber nicht gerechtfertigt. Die Rekursausführung, eine Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses sei zunächst beim Postamt Judendorf-Straßengel hinterlegt und dann an das Postamt Graz-Andritz übermittelt und dort hinterlegt worden, ist feststellungswidrig. Tatsächlich wurde im Sinne der Zustellverfügung des Erstgerichtes ON 30 AS 94 eine Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 30 von vornherein an das für die Wohnadresse des Vaters in Graz-Andritz, Reichsstraße 37, zuständige Postamt 8045 Graz-Andritz übermittelt und laut dem zu AS 94 erliegenden Rückschein am 13. November 1989 hinterlegt. Die an die Adresse in Judendorf-Straßengel zugesandte und nach Graz, Andritzer Reichsstraße 37, weitergeleitete Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses wurde dem Vater laut dem in AS 94 erliegenden Rückschein am 14. November 1989 zugestellt. Gemäß § 6 ZustG ist dann, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wurde, die erste Zustellung maßgebend. Hinterlegte Sendungen gelten gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem Tag zugestellt, an welchem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wurden. Da vorliegendenfalls die erste Zustellung des gleichen Schriftstückes, nämlich einer Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 30, an den Vater durch die am 13. November 1989 ordnungsgemäß erfolgte Hinterlegung vorgenommen wurde, ist diese Zustellung maßgebend. Im Sinne der rekursgerichtlichen Ausführungen begann der Lauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des § 14 Abs 1 aF. AußStrG daher am Tage nach der Zustellung, das war der 14. November 1985, und endete mit Ablauf des 27. November 1989.Der Rekurs ist auch im Hinblick auf die hier noch anzuwendende Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, aF. AußStrG, wonach die Unterhaltsbemessung in dritter Instanz nicht angefochten werden kann, zulässig, weil er nicht eine Bemessungs- sondern eine Verfahrensfrage betrifft; er ist aber nicht gerechtfertigt. Die Rekursausführung, eine Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses sei zunächst beim Postamt Judendorf-Straßengel hinterlegt und dann an das Postamt Graz-Andritz übermittelt und dort hinterlegt worden, ist feststellungswidrig. Tatsächlich wurde im Sinne der Zustellverfügung des Erstgerichtes ON 30 AS 94 eine Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 30 von vornherein an das für die Wohnadresse des Vaters in Graz-Andritz, Reichsstraße 37, zuständige Postamt 8045 Graz-Andritz übermittelt und laut dem zu AS 94 erliegenden Rückschein am 13. November 1989 hinterlegt. Die an die Adresse in Judendorf-Straßengel zugesandte und nach Graz, Andritzer Reichsstraße 37, weitergeleitete Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses wurde dem Vater laut dem in AS 94 erliegenden Rückschein am 14. November 1989 zugestellt. Gemäß Paragraph 6, ZustG ist dann, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wurde, die erste Zustellung maßgebend. Hinterlegte Sendungen gelten gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem Tag zugestellt, an welchem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wurden. Da vorliegendenfalls die erste Zustellung des gleichen Schriftstückes, nämlich einer Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 30, an den Vater durch die am 13. November 1989 ordnungsgemäß erfolgte Hinterlegung vorgenommen wurde, ist diese Zustellung maßgebend. Im Sinne der rekursgerichtlichen Ausführungen begann der Lauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 14, Absatz eins, aF. AußStrG daher am Tage nach der Zustellung, das war der 14. November 1985, und endete mit Ablauf des 27. November 1989.
Der am 28. November 1989 zur Post gegebene Rekurs des Vaters wurde demnach zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Ob im Hinblick auf ein aus der zweifachen Zustellung von Ausfertigungen des gleichen Beschlusses hervorgehendes Mißverständnis des Vaters die Voraussetzungen des § 17 AußStrG vorlagen, ist hier nicht zu erörtern.Der am 28. November 1989 zur Post gegebene Rekurs des Vaters wurde demnach zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Ob im Hinblick auf ein aus der zweifachen Zustellung von Ausfertigungen des gleichen Beschlusses hervorgehendes Mißverständnis des Vaters die Voraussetzungen des Paragraph 17, AußStrG vorlagen, ist hier nicht zu erörtern.