Gründe:
Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Ebenfurt wurde der am 28.Dezember 1939 geborene kaufmännische Angestellte Heinz G*** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 21. Juni 1988, GZ 5 U 266/88-3, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 1.200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Nachdem der Bezirksanwalt erklärt hatte, keinen Einspruch zu erheben, wurde die Strafverfügung dem Beschuldigten zugestellt. Laut Rückschein wurden der erste Zustellversuch am 27.Juni 1988, der zweite am 28.Juni 1988 und, da der Adressat beide Male nicht angetroffen worden war, die Hinterlegung beim Zustellpostamt vorgenommen, wobei der Beginn der Abholfrist auf den 29.Juni 1988 fiel.Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Ebenfurt wurde der am 28.Dezember 1939 geborene kaufmännische Angestellte Heinz G*** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 21. Juni 1988, GZ 5 U 266/88-3, des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 1.200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Nachdem der Bezirksanwalt erklärt hatte, keinen Einspruch zu erheben, wurde die Strafverfügung dem Beschuldigten zugestellt. Laut Rückschein wurden der erste Zustellversuch am 27.Juni 1988, der zweite am 28.Juni 1988 und, da der Adressat beide Male nicht angetroffen worden war, die Hinterlegung beim Zustellpostamt vorgenommen, wobei der Beginn der Abholfrist auf den 29.Juni 1988 fiel.
Am 13.Juli 1988 überreichte Heinz G*** persönlich bei Gericht einen Einspruch gegen die Strafverfügung (vgl. S 19 dA). Daraufhin wurde eine Hauptverhandlung anberaumt, nach deren Durchführung das Bezirksgericht Wiener Neustadt Heinz G*** mit Urteil vom 1. September 1988, GZ 5 U 266/88-8, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannte und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 1.550 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilte. Darnach hat Heinz G*** am 22.Mai 1988 in Ebenfurt seine Ehefrau Edda G*** durch Würgen am Hals und durch Ausreißen von Haarbüscheln am Körper verletzt, wodurch sie eine Druckempfindlichkeit und Schmerzhaftigkeit im Bereich beider Halsseiten und eine Schmerzhaftigkeit im Bereich der Kopfhaut erlitt. Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an. Aus Anlaß dieser Berufung hob das Kreisgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht mit Entscheidung vom 21.Februar 1989, AZ 7 a Bl 71/88, das angefochtene Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs. 1 Z 4 (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b) StPO ersatzlos mit der Begründung auf, daß die an den Beschuldigten am 28.Juni 1988 durch Hinterlegung zugestellte Strafverfügung mit Ablauf des 12.Juli 1988 in Rechtskraft erwachsen und der erst am 13.Juli 1988 erhobene Einspruch des Angeklagten daher verspätet sei.Am 13.Juli 1988 überreichte Heinz G*** persönlich bei Gericht einen Einspruch gegen die Strafverfügung vergleiche S 19 dA). Daraufhin wurde eine Hauptverhandlung anberaumt, nach deren Durchführung das Bezirksgericht Wiener Neustadt Heinz G*** mit Urteil vom 1. September 1988, GZ 5 U 266/88-8, des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannte und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 1.550 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilte. Darnach hat Heinz G*** am 22.Mai 1988 in Ebenfurt seine Ehefrau Edda G*** durch Würgen am Hals und durch Ausreißen von Haarbüscheln am Körper verletzt, wodurch sie eine Druckempfindlichkeit und Schmerzhaftigkeit im Bereich beider Halsseiten und eine Schmerzhaftigkeit im Bereich der Kopfhaut erlitt. Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an. Aus Anlaß dieser Berufung hob das Kreisgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht mit Entscheidung vom 21.Februar 1989, AZ 7 a Bl 71/88, das angefochtene Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,) StPO ersatzlos mit der Begründung auf, daß die an den Beschuldigten am 28.Juni 1988 durch Hinterlegung zugestellte Strafverfügung mit Ablauf des 12.Juli 1988 in Rechtskraft erwachsen und der erst am 13.Juli 1988 erhobene Einspruch des Angeklagten daher verspätet sei.