Rechtssatz RS0114434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114434
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
Die Nichtanführung der vertretungsbefugten Personen einer juristischen Person, die als solche den Bescheidadressaten darstellt, stellt keinen die Rechtsunwirksamkeit der erfolgten Hinterlegung bewirkenden Zustellmangel dar (VwGH 25. 9. 1990, Zl 90/04/0073; iglS 17. 6. 1992, Zl 92/02/0068 ua).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwSlg 13.568/A; iglS 24. 11. 1993, Zl 93/01/0950; 19. 1. 1995, Zl 94/09/0248 ua), der sich der erkennende Senat anschließt, hat die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung keinen Einfluß auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten.Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwSlg 13.568/A; iglS 24. 11. 1993, Zl 93/01/0950; 19. 1. 1995, Zl 94/09/0248 ua), der sich der erkennende Senat anschließt, hat die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung keinen Einfluß auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten.
Die bereits eingetretene Zustellwirkung kann nicht dadurch in Wegfall gebracht werden, daß der Empfänger der Sendung mit dem Zustellorgan vereinbart, letzterer möge die Sendung beheben und in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einwerfen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 184/98m
Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObA 184/98m
- 8 Ob 106/03a
Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 106/03a
Vgl; Beisatz: Die bereits eingetretene Zustellwirkung kann durch Hindernisse bei der Ausfolgung der Sendung nicht beseitigt werden. (T1); Beisatz: Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten". (T2)
- 6 Ob 40/17a
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 40/17a
Auch; nur: Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs 3 ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. (T3)
Beisatz: Hier: Das angefochtene Berufungsurteil wurde der Mitarbeiterin des Klagevertreters, die gleichzeitig zahlreiche Sendungen beim Postamt abholte, irrtümlich nicht ausgefolgt, im Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit der Post wurde die Ausfolgung jedoch quittiert. Erst einige Tage später wurde der Irrtum bemerkt und das Poststück tatsächlich ausgefolgt. Auch in diesem Fall beginnt die Revisionsfrist gemäß § 17 Abs 3 ZustellG mit dem Tag der vorschriftsmäßig erfolgten Hinterlegung des Berufungsurteils. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0114434
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19981210_OGH0002_008OBA00184_98M0000_001