Aus Anlass der Vorlage dieses Rechtsmittels war von Amts wegen eine Nichtigkeit aufzugreifen, die vom Gericht zweiter Instanz schon im ersten Rechtsgang übersehen worden war.
Nach dem gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll der Streitverhandlung vom 2. 5. 2000 schränkte die von Anfang an anwaltlich vertretene klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich "auf Kostenersatz" ein (sollte ihre nunmehrige Argumentation - auch im zweiten Rechtsgang -, lediglich das für die Zukunft geforderte Unterhaltsbegehren gemeint zu haben, hätte es genügt, diesen Teil des vormaligen Gesamtklagebegehrens einzuschränken, das davor liegende jedoch weiterhin aufrecht zu erhalten, ohne gleichzeitig auf "Kostenersatz" einschränken zu müssen). Wird aber ein Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, so ist zwar über das Begehren nach herrschender Rechtsprechung mit Urteil zu entscheiden (zuletzt 7 Ob 274/00w), dieses kann jedoch nur mit Rekurs nach § 55 ZPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0036080, RS0000020; 2 Ob 142/99t). Für diesen gilt eine Rekursfrist von 14 Tagen (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 55; auch nach der Novelle BGBl I 2001/98 mit Ergänzung des § 521a Abs 1 ZPO um eine neue Z 4 zur Zweiseitigkeit nunmehr auch eines Kostenrekurses wurde die Notfrist hiefür weiterhin bei 14 Tagen belassen). Darüber hinaus sind Streitigkeiten über den (wie hier) aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt nach § 224 Abs 1 Z 4 ZPO Ferialsachen ex lege.Nach dem gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll der Streitverhandlung vom 2. 5. 2000 schränkte die von Anfang an anwaltlich vertretene klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich "auf Kostenersatz" ein (sollte ihre nunmehrige Argumentation - auch im zweiten Rechtsgang -, lediglich das für die Zukunft geforderte Unterhaltsbegehren gemeint zu haben, hätte es genügt, diesen Teil des vormaligen Gesamtklagebegehrens einzuschränken, das davor liegende jedoch weiterhin aufrecht zu erhalten, ohne gleichzeitig auf "Kostenersatz" einschränken zu müssen). Wird aber ein Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, so ist zwar über das Begehren nach herrschender Rechtsprechung mit Urteil zu entscheiden (zuletzt 7 Ob 274/00w), dieses kann jedoch nur mit Rekurs nach Paragraph 55, ZPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0036080, RS0000020; 2 Ob 142/99t). Für diesen gilt eine Rekursfrist von 14 Tagen (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 55,; auch nach der Novelle BGBl römisch eins 2001/98 mit Ergänzung des Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO um eine neue Ziffer 4, zur Zweiseitigkeit nunmehr auch eines Kostenrekurses wurde die Notfrist hiefür weiterhin bei 14 Tagen belassen). Darüber hinaus sind Streitigkeiten über den (wie hier) aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt nach Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO Ferialsachen ex lege.
Daraus ergeben sich für den vorliegenden Fall folgende Konsequenzen:
Gegen das "Kosten"urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang hätte die klagende Partei nur einen Kostenrekurs binnen der gesetzlichen Notfrist von 14 Tagen erheben können; zufolge Zustellung am Freitag, den 7. 7. 2000, wäre der letzte Tag hiefür gemäß der Berechnungsregel des § 125 Abs 1 ZPO Freitag, der 21. 7. 2000, gewesen. Tatsächlich wurde das Rechtsmittel der "Berufung" am Freitag, den 4. 8. 2000, eingebracht. Das Rechtsmittel hätte daher vom Gericht zweiter Instanz als verspätet zurückgewiesen werden müssen, anstatt dieses meritorisch zu behandeln - dies umsomehr, als die beklagte Partei in ihrer (wenngleich nach damaliger Rechtslage unzulässigen) "Rekursbeantwortung" ausdrücklich auf diese Verspätung hingewiesen hatte, wobei die Argumentation des Gerichtes zweiter Instanz auch insoweit inkonsequent ist, als es zwar der "Berufung" der klagenden Partei Folge gab, im Kopf der Entscheidung sich jedoch selbst ausdrücklich als "Rekursgericht" bezeichnete. Dadurch, dass es statt dessen richtiger Weise die als Rekurs aufzufassende "Berufung" nicht zurückwies, missachtete es aber die inzwischen bereits eingetretene Rechtskraft der Entscheidung des Erstgerichtes (§ 411 Abs 2 ZPO), sodass das gesamte seither weitergeführte Verfahren wegen dieser von Amts wegen aufzugreifenden Nichtigkeit zu beheben war. Damit kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass selbstredend auch im zweiten Rechtsgang die zweite Instanz abermals als Rekursgericht (und nicht, wie diesmal im Kopf benannt, "Berufungsgericht") im Kostenpunkt tätig wurde, sodass die Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO ohnedies nicht zur Anwendung kommen (RIS-Justiz RS0036079; 2 Ob 142/99t), sondern vielmehr der absolute Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zum Tragen kommt (2 Ob 142/99t) und damit (auch) der gesetzte Rechtskraftvorbehalt rechtlich verfehlt ausgesprochen wurde.Gegen das "Kosten"urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang hätte die klagende Partei nur einen Kostenrekurs binnen der gesetzlichen Notfrist von 14 Tagen erheben können; zufolge Zustellung am Freitag, den 7. 7. 2000, wäre der letzte Tag hiefür gemäß der Berechnungsregel des Paragraph 125, Absatz eins, ZPO Freitag, der 21. 7. 2000, gewesen. Tatsächlich wurde das Rechtsmittel der "Berufung" am Freitag, den 4. 8. 2000, eingebracht. Das Rechtsmittel hätte daher vom Gericht zweiter Instanz als verspätet zurückgewiesen werden müssen, anstatt dieses meritorisch zu behandeln - dies umsomehr, als die beklagte Partei in ihrer (wenngleich nach damaliger Rechtslage unzulässigen) "Rekursbeantwortung" ausdrücklich auf diese Verspätung hingewiesen hatte, wobei die Argumentation des Gerichtes zweiter Instanz auch insoweit inkonsequent ist, als es zwar der "Berufung" der klagenden Partei Folge gab, im Kopf der Entscheidung sich jedoch selbst ausdrücklich als "Rekursgericht" bezeichnete. Dadurch, dass es statt dessen richtiger Weise die als Rekurs aufzufassende "Berufung" nicht zurückwies, missachtete es aber die inzwischen bereits eingetretene Rechtskraft der Entscheidung des Erstgerichtes (Paragraph 411, Absatz 2, ZPO), sodass das gesamte seither weitergeführte Verfahren wegen dieser von Amts wegen aufzugreifenden Nichtigkeit zu beheben war. Damit kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass selbstredend auch im zweiten Rechtsgang die zweite Instanz abermals als Rekursgericht (und nicht, wie diesmal im Kopf benannt, "Berufungsgericht") im Kostenpunkt tätig wurde, sodass die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO ohnedies nicht zur Anwendung kommen (RIS-Justiz RS0036079; 2 Ob 142/99t), sondern vielmehr der absolute Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zum Tragen kommt (2 Ob 142/99t) und damit (auch) der gesetzte Rechtskraftvorbehalt rechtlich verfehlt ausgesprochen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Fortsetzung der von der Nichtigkeitsaufhebung betroffenen Verfahrensteile ist ausschließlich der klagenden Partei anzulasten, weshalb sie dem Beklagten, der auf diesen Umstand bereits in seiner (wenngleich aus denselben obigen Verfahrensgrundsätzen an sich unzulässigen) "Rekursbeantwortung" (ON 54) ausdrücklich hingewiesen hatte, dessen tarifmäßige Kosten - allerdings nur auf Basis des Nebengebührenstreitwertes von S 10.000,-- nach § 12 Abs 4 lit b RATG - zu ersetzen hat (§§ 41, 50 ZPO). Dies gilt auch für den an sich (trotz Zulassung durch das Gericht zweiter Instanz) absolut unzulässigen "Revisionsrekurs", weil ohne diesen dieser Nichtigkeitsgrund nicht aufgegriffen hätte werden können, vielmehr durch die mehrfache rechtliche Falschbeurteilung des Gerichtes zweiter Instanz sogar noch weitere Prozesskosten im dritten Rechtsgang aufgelaufen wären.Die Fortsetzung der von der Nichtigkeitsaufhebung betroffenen Verfahrensteile ist ausschließlich der klagenden Partei anzulasten, weshalb sie dem Beklagten, der auf diesen Umstand bereits in seiner (wenngleich aus denselben obigen Verfahrensgrundsätzen an sich unzulässigen) "Rekursbeantwortung" (ON 54) ausdrücklich hingewiesen hatte, dessen tarifmäßige Kosten - allerdings nur auf Basis des Nebengebührenstreitwertes von S 10.000,-- nach Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, RATG - zu ersetzen hat (Paragraphen 41, 50, ZPO). Dies gilt auch für den an sich (trotz Zulassung durch das Gericht zweiter Instanz) absolut unzulässigen "Revisionsrekurs", weil ohne diesen dieser Nichtigkeitsgrund nicht aufgegriffen hätte werden können, vielmehr durch die mehrfache rechtliche Falschbeurteilung des Gerichtes zweiter Instanz sogar noch weitere Prozesskosten im dritten Rechtsgang aufgelaufen wären.