[3] Der gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor (vgl dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge zählen jedoch nicht dazu (RS0012387 [T9]; 3 Ob 22/26w [Rz 3]). 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor vergleiche dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge zählen jedoch nicht dazu (RS0012387 [T9]; 3 Ob 22/26w [Rz 3]).
[5] 2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt eine formell nur teilweise Bestätigung durch das Rekursgericht die Anwendung der Konformatssperre gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO nicht in jedem Fall aus (RS0044238 [T26]). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist vielmehr nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem engen, unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass sie nicht voneinander gesondert gesehen werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (RS0044191; RS0044257; 3 Ob 153/25h [Rz 6]). Hat das Rekursgericht hingegen über mehrere Gegenstände oder Anträge entschieden, die jeweils ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können, so ist die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (RS0044191 [T7]; RS0044238 [T4, T5, T15, T26]; 3 Ob 128/24f mwN). Dies wird etwa angenommen, wenn in einer Entscheidung über Anträge auf Einstellung und auf Aufschiebung der Exekution entschieden wurde (vgl 3 Ob 41/20f). 2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt eine formell nur teilweise Bestätigung durch das Rekursgericht die Anwendung der Konformatssperre gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht in jedem Fall aus (RS0044238 [T26]). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist vielmehr nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem engen, unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass sie nicht voneinander gesondert gesehen werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (RS0044191; RS0044257; 3 Ob 153/25h [Rz 6]). Hat das Rekursgericht hingegen über mehrere Gegenstände oder Anträge entschieden, die jeweils ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können, so ist die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (RS0044191 [T7]; RS0044238 [T4, T5, T15, T26]; 3 Ob 128/24f mwN). Dies wird etwa angenommen, wenn in einer Entscheidung über Anträge auf Einstellung und auf Aufschiebung der Exekution entschieden wurde vergleiche 3 Ob 41/20f).
[6] 2.2. Ein solcher Fall liegt auch hier vor, weil die Entscheidung des Rekursgerichts über die Aufschiebung der Exekution gesondert überprüfbar ist.
[7] 3. Der Revisionsrekurs ist somit jedenfalls unzulässig, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden wäre (vgl RS0042437) oder die Lösung der von der Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). 3. Der Revisionsrekurs ist somit jedenfalls unzulässig, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden wäre vergleiche RS0042437) oder die Lösung der von der Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).