Die Revision ist nicht begründet.
Eine Exszindierungsklage nach § 37 EO kann grundsätzlich auch auf einen Eigentumserwerb nach § 418 ABGB gestützt werden. Gemäß § 418 ABGB dritter Satz erwirbt der redliche Bauführer nur dann Eigentum am Grund, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung gewusst und sie nicht sogleich untersagt hat. Diese Bestimmungen sind aber grundsätzlich unanwendbar, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer eine Vereinbarung besteht. Es hängt dann von der Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder der Grund dem Bauführer zufällt. In der Klage selbst behauptet der Kläger keine Vereinbarung mit B*****, wonach er durch die Bauführung Eigentümer des Grundes werden sollte, sondern nur eine Berechtigung, von den Anteilen B*****s Abverkäufe zu tätigen, und aus dem Erlös seine Baukosten zu decken. In der Tagsatzung am 5. 6. 1968 brachte der Kläger ergänzend vor, dass zwischen ihm und B***** die außerbücherliche Übertragung des Eigentums vereinbart worden sei. Auch dieses Vorbringen kann nicht dahin verstanden werden, dass zwischen dem Kläger und B***** vereinbart wurde, der Kläger solle durch die Bauführung außerbücherlicher Eigentümer werden, sondern, wie es auch von den Untergerichten verstanden wurde, als die Vereinbarung eines obligatorischen Anspruchs des Klägers auf Eigentumsübertragung durch B*****. Auf eine solche obligatorische Vereinbarung kann aber, wie bereits von den Untergerichten ausgeführt wurde, eine Klage nach § 37 EO nicht gestützt werden (vgl EvBl 1964 Nr 87, 3 Ob 396/61, 3 Ob 128/68 ua). Die Ausführungen in der Berufung, B***** sei bewusst gewesen, dass der Kläger durch die Bauführung ex lege außerbücherlicher Eigentümer werde und er sei damit einverstanden gewesen, sind unbeachtliche Neuerungen. Eine Vereinbarung mit B*****, das Eigentumsrecht an den Kläger zu übertragen, konnte sich auch nur auf die Liegenschaftsanteile B*****s beziehen, aber nicht einen Eigentumserwerb des Klägers nach § 418 ABGB am Grund, auf dem der Bau ausgeführt wurde, zur Folge haben, denn mit den übrigen Miteigentümern wurde keine derartige Vereinbarung behauptet. Die bloße Kenntnis der Miteigentümer von der Bauführung durch den Kläger ist im vorliegenden Fall, wo es sich um einen Auftrag seitens der Grundeigentümer an den Kläger handelt, dem Bau auszuführen, bedeutungslos. Die Miteigentümer müssten vielmehr ebenfalls ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung mit dem Kläger getroffen haben, dass ihm durch die Bauführung das Eigentum am Grund zufallen soll. Das wurde vom Kläger nicht behauptet. Es wurde auch nicht etwa behauptet, dass von allen Miteigentümern unter Bruch von Vereinbarungen der Erwerb des Grundes durch den Kläger vereitelt werden sollte, in welchem Fall trotz Bestehens der Vereinbarungen auf § 418 ABGB zurückgegriffen werden könnte (vgl SZ XXXII 137 ua). Lägen also selbst gegen B***** die Voraussetzungen zu einem Eigentumserwerb nach § 418 ABGB vor, wäre für den Kläger nicht gewonnen, denn unter dem Ausdruck „dem Eigentümer“, der in § 418 ABGB dritter Satz gebraucht wird, kann nur der Alleineigentümer oder die Gesamtheit der Miteigentümer verstanden werden. Gehört der Grund wie hier mehreren Personen, dann findet ein Eigentumserwerb nach § 418 ABGB überhaupt nur dann statt, wenn alle Miteigentümer die redliche Bauführung gekannt und widerspruchslos hingenommen haben oder wie oben ausgeführt wurde, eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, denn einen Erwerb nach Anteilen sieht § 418 ABGB nicht vor. Dass ein solcher nicht möglich ist, ergibt schon die Erwägung, dass damit ein Recht gegenüber den Miteigentümern, die sich nicht verschwiegen haben, das Bauwerk auf ihrem Grund zu dulden verbunden wäre (vgl Klang² II § 291, SZ VI 186, 7 Ob 6/66). Schon aus diesen rechtlichen Erwägungen konnte daher der Klage kein Erfolg beschieden sein, weshalb eine Vernehmung der vom Kläger beantragten Zeugen über eine Vereinbarung mit B***** überflüssig war und die behauptete Mangelhaftigkeit, die nicht Verfahrensmängel, sondern Feststellungsmängel betrifft, nicht vorliegt.Eine Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO kann grundsätzlich auch auf einen Eigentumserwerb nach Paragraph 418, ABGB gestützt werden. Gemäß Paragraph 418, ABGB dritter Satz erwirbt der redliche Bauführer nur dann Eigentum am Grund, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung gewusst und sie nicht sogleich untersagt hat. Diese Bestimmungen sind aber grundsätzlich unanwendbar, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer eine Vereinbarung besteht. Es hängt dann von der Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder der Grund dem Bauführer zufällt. In der Klage selbst behauptet der Kläger keine Vereinbarung mit B*****, wonach er durch die Bauführung Eigentümer des Grundes werden sollte, sondern nur eine Berechtigung, von den Anteilen B*****s Abverkäufe zu tätigen, und aus dem Erlös seine Baukosten zu decken. In der Tagsatzung am 5. 6. 1968 brachte der Kläger ergänzend vor, dass zwischen ihm und B***** die außerbücherliche Übertragung des Eigentums vereinbart worden sei. Auch dieses Vorbringen kann nicht dahin verstanden werden, dass zwischen dem Kläger und B***** vereinbart wurde, der Kläger solle durch die Bauführung außerbücherlicher Eigentümer werden, sondern, wie es auch von den Untergerichten verstanden wurde, als die Vereinbarung eines obligatorischen Anspruchs des Klägers auf Eigentumsübertragung durch B*****. Auf eine solche obligatorische Vereinbarung kann aber, wie bereits von den Untergerichten ausgeführt wurde, eine Klage nach Paragraph 37, EO nicht gestützt werden vergleiche EvBl 1964 Nr 87, 3 Ob 396/61, 3 Ob 128/68 ua). Die Ausführungen in der Berufung, B***** sei bewusst gewesen, dass der Kläger durch die Bauführung ex lege außerbücherlicher Eigentümer werde und er sei damit einverstanden gewesen, sind unbeachtliche Neuerungen. Eine Vereinbarung mit B*****, das Eigentumsrecht an den Kläger zu übertragen, konnte sich auch nur auf die Liegenschaftsanteile B*****s beziehen, aber nicht einen Eigentumserwerb des Klägers nach Paragraph 418, ABGB am Grund, auf dem der Bau ausgeführt wurde, zur Folge haben, denn mit den übrigen Miteigentümern wurde keine derartige Vereinbarung behauptet. Die bloße Kenntnis der Miteigentümer von der Bauführung durch den Kläger ist im vorliegenden Fall, wo es sich um einen Auftrag seitens der Grundeigentümer an den Kläger handelt, dem Bau auszuführen, bedeutungslos. Die Miteigentümer müssten vielmehr ebenfalls ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung mit dem Kläger getroffen haben, dass ihm durch die Bauführung das Eigentum am Grund zufallen soll. Das wurde vom Kläger nicht behauptet. Es wurde auch nicht etwa behauptet, dass von allen Miteigentümern unter Bruch von Vereinbarungen der Erwerb des Grundes durch den Kläger vereitelt werden sollte, in welchem Fall trotz Bestehens der Vereinbarungen auf Paragraph 418, ABGB zurückgegriffen werden könnte vergleiche SZ XXXII 137 ua). Lägen also selbst gegen B***** die Voraussetzungen zu einem Eigentumserwerb nach Paragraph 418, ABGB vor, wäre für den Kläger nicht gewonnen, denn unter dem Ausdruck „dem Eigentümer“, der in Paragraph 418, ABGB dritter Satz gebraucht wird, kann nur der Alleineigentümer oder die Gesamtheit der Miteigentümer verstanden werden. Gehört der Grund wie hier mehreren Personen, dann findet ein Eigentumserwerb nach Paragraph 418, ABGB überhaupt nur dann statt, wenn alle Miteigentümer die redliche Bauführung gekannt und widerspruchslos hingenommen haben oder wie oben ausgeführt wurde, eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, denn einen Erwerb nach Anteilen sieht Paragraph 418, ABGB nicht vor. Dass ein solcher nicht möglich ist, ergibt schon die Erwägung, dass damit ein Recht gegenüber den Miteigentümern, die sich nicht verschwiegen haben, das Bauwerk auf ihrem Grund zu dulden verbunden wäre vergleiche Klang² römisch zwei Paragraph 291,, SZ VI 186, 7 Ob 6/66). Schon aus diesen rechtlichen Erwägungen konnte daher der Klage kein Erfolg beschieden sein, weshalb eine Vernehmung der vom Kläger beantragten Zeugen über eine Vereinbarung mit B***** überflüssig war und die behauptete Mangelhaftigkeit, die nicht Verfahrensmängel, sondern Feststellungsmängel betrifft, nicht vorliegt.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.