Begründung:
Die Parteien vereinbarten am 21. 11. 1993, daß der Beklagte eine Einbauküche um S 90.000,-- herstellt, in das Haus des Klägers liefert und dort montiert. Der Beklagte verfügt über keine Gewerberechtigung. Der Kläger leistete am 21. 11. 1993 eine Anzahlung von S 59.000,--. Die im Oktober 1994 gelieferte Einbauküche weist eine Vielzahl von Mängeln auf.
Der nunmehrige Beklagte begehrte von nunmehrigen Kläger mit Mahnklage (2 C 4565/64i des Bezirksgerichtes Judenburg) die Bezahlung von S 30.065,20 samt 10 % Zinsen aus S 29.500,-- seit 16. 11. 1994 und 4 % Zinsen aus S 565,20 seit 15. 12. 1994.
Der nunmehrige Kläger erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vom 3. 1. 1995 und wendete ein, daß bestellte Werk sei nur höchst mangelhaft erbracht worden. Es handle sich in ihrer Gesamtheit um wesentliche, aus wirtschaftlicher Sicht unbehebbare und allein vom nunmehrigen Beklagten zu vertretende Mängel, die dem nunmehrigen Kläger ein Recht auf Wandlung, jedenfalls aber auf Preisminderung einräumten. Eingewendet werde mangelnde Fälligkeit, Preisminderung auf die Hälfte des Klagebegehrens sowie auch Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes.
Der nunmehrige Beklagte zog die Klage am 5. 5. 1995 unter Anspruchsverzicht zurück.
Der Kläger begehrt nunmehr mit der am 11. 9. 1995 eingebrachten Klage Aufhebung des Vertrages vom 21. 11. 1993 über Herstellung, Lieferung und Montage dieser Einbauküche sowie Zug um Zug gegen Demontage der Küche Rückerstattung des bereits gezahlten Teiles des Kaufpreises von S 59.000,--. Wegen der vorliegenden wesentlichen Mängel, deren Sanierung völlig unwirtschaftlich wäre, sei der Kläger zur gänzlichen Aufhebung des Vertrages berechtigt. Überdies erreiche der Wert der Küche nicht die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ja nicht einmal die Hälfte der geleisteten Anzahlung, sodaß das Klagebegehren nicht nur auf den Wandlungsanspruch gemäß §§ 922 ff ABGB, sondern auch auf den Rechtstitel der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes gemäß §§ 934 ff ABGB gestützt werde.Der Kläger begehrt nunmehr mit der am 11. 9. 1995 eingebrachten Klage Aufhebung des Vertrages vom 21. 11. 1993 über Herstellung, Lieferung und Montage dieser Einbauküche sowie Zug um Zug gegen Demontage der Küche Rückerstattung des bereits gezahlten Teiles des Kaufpreises von S 59.000,--. Wegen der vorliegenden wesentlichen Mängel, deren Sanierung völlig unwirtschaftlich wäre, sei der Kläger zur gänzlichen Aufhebung des Vertrages berechtigt. Überdies erreiche der Wert der Küche nicht die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ja nicht einmal die Hälfte der geleisteten Anzahlung, sodaß das Klagebegehren nicht nur auf den Wandlungsanspruch gemäß Paragraphen 922, ff ABGB, sondern auch auf den Rechtstitel der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes gemäß Paragraphen 934, ff ABGB gestützt werde.
Der Beklagte wendete ein, der Wert des mängelfreien Werkes betrage S 150.000,--, der Sanierungsaufwand laut Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S 60.000,--, der Wert der gelieferten Küche somit S 90.000,--. Da der Kläger S 59.000,-- gezahlt habe, sei er mit S 31.000,-- bereichert. Laesio enormis liege nicht vor. Die Übergabe der Küche sei im Oktober 1994 erfolgt. Da die Klage erst im September 1995 eingebracht wurde, sei die sechsmonatige Gewährleistungsfrist verfristet.
Der Kläger replizierte, dieser Wert von S 150.000,-- beziehe sich auf das Werk eines konzessionierten Tischlers, der naturgemäß mit höheren Kosten als der Beklagte arbeite. Der Kläger habe bereits im Verfahren 2 C 4565/94 des Bezirksgerichtes Judenburg die Gewährleistungseinrede innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben.
Das Erstgericht gab der Klage statt; in rechtlicher Hinsicht führte es aus, bei der Konstruktion und Montage einer Kücheneinrichtung handle es sich um einen Werkvertrag, auf den die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten anzuwenden sei. Die Übergabe der Einbauküche sei im Oktober 1994 erfolgt; der Kläger habe den Beklagten mehrfach zur Entfernung der mangelhaften Küche gegen Rückerstattung des Werklohnes aufgefordert. Gemäß § 933 Abs 2 ABGB bleibe die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch Einrede dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist den Mangel angezeigt habe. Diese Mängelanzeige könne in jeder denkbaren Form erklärt werden. Der Kläger habe also im Vorverfahren noch innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist seine Ansprüche durch Einrede geltend gemacht. Es handle sich um wesentliche Mängel, da die Einbauküche nach Auffassung des Verkehrs als unbrauchbar anzusehen sei. In diesem Fall könne der Besteller auch dann vom Vertrag abgehen, wenn eine Verbesserung möglich wäre.Das Erstgericht gab der Klage statt; in rechtlicher Hinsicht führte es aus, bei der Konstruktion und Montage einer Kücheneinrichtung handle es sich um einen Werkvertrag, auf den die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten anzuwenden sei. Die Übergabe der Einbauküche sei im Oktober 1994 erfolgt; der Kläger habe den Beklagten mehrfach zur Entfernung der mangelhaften Küche gegen Rückerstattung des Werklohnes aufgefordert. Gemäß Paragraph 933, Absatz 2, ABGB bleibe die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch Einrede dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist den Mangel angezeigt habe. Diese Mängelanzeige könne in jeder denkbaren Form erklärt werden. Der Kläger habe also im Vorverfahren noch innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist seine Ansprüche durch Einrede geltend gemacht. Es handle sich um wesentliche Mängel, da die Einbauküche nach Auffassung des Verkehrs als unbrauchbar anzusehen sei. In diesem Fall könne der Besteller auch dann vom Vertrag abgehen, wenn eine Verbesserung möglich wäre.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil ab und wies die Klage ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine endgültige Stellungnahme des Höchstgerichtes zur Konkurrenz von Gewährleistung und laesio enormis fehle. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Kläger mache sein Recht auf Wandlung geltend. Um die Wandlung zu vollziehen, bedürfe es entweder der Parteienübereinkunft oder, wenn diese wie hier fehle, eines rechtsgestaltenden Richterspruchs. Der Gewährleistungsanspruch müsse aber innerhalb der Fallfrist des § 933 ABGB geltend gemacht werden, und zwar durch Klage oder Einrede. Werde zuvor keine Perpetuierung durch rechtzeitige Mängelanzeige erreicht, müsse die Einrede innerhalb der Fallfrist in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden. Hier sei nicht die dreijährige Fallfrist entscheidend. Leistungen aufgrund eines Werkvertrags (oder Werkliefervertrags) beträfen nämlich nur dann eine unbewegliche Sache, wenn entweder bereits der Vertragsgegenstand als unbewegliche Sache anzusehen ist, Leistungen an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden oder wenn eine bewegliche Sache durch die dem Unternehmer obliegenden Arbeiten zu einem unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache gemacht wird. Eine Einbauküche sei nun gewiß Zubehör der Wohnung, werde aber deswegen noch nicht unselbständiger Bestandteil einer unbeweglichen Sache, zumal selbst das Herstellen einer erd-, mauer-, niet- und nagelfesten Verbindung für sich alleine noch nicht die Sache zum unselbständigen Bestandteil mache. Damit sei entscheidend, ob der Kläger seine Gewährleistungsansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend machte. Der Beginn der Verjährung mit der Montage der Küche im Oktober 1994 sei nicht umstritten; Verbesserungszusagen, welche einen neuen Fristenlauf hätten begründen können, seien nicht vorgebracht worden. Im Vorprozeß auf Zahlung des Restkaufpreises habe der nunmehrige Kläger eingewendet, nichts zu schulden, weil die Mängel eine Vertragswandlung rechtfertigten. Der Prozeß habe aber durch Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht geendet. Zu einer Wandlung durch Richterspruch sei es daher nicht gekommen. Mit der vorliegenden Klage könne der Erwerber daher keine bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche anstreben, sondern versuche, das Recht auf Wandlung durchzusetzen. Die Rechtskonsequenz der fristgerecht geltend gemachten Einrede habe sich jedoch darin erschöpft, daß Abwehr-, nicht aber Angriffsrechte für immer perpetuiert sind. Der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch sei daher erloschen.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil ab und wies die Klage ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine endgültige Stellungnahme des Höchstgerichtes zur Konkurrenz von Gewährleistung und laesio enormis fehle. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Kläger mache sein Recht auf Wandlung geltend. Um die Wandlung zu vollziehen, bedürfe es entweder der Parteienübereinkunft oder, wenn diese wie hier fehle, eines rechtsgestaltenden Richterspruchs. Der Gewährleistungsanspruch müsse aber innerhalb der Fallfrist des Paragraph 933, ABGB geltend gemacht werden, und zwar durch Klage oder Einrede. Werde zuvor keine Perpetuierung durch rechtzeitige Mängelanzeige erreicht, müsse die Einrede innerhalb der Fallfrist in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden. Hier sei nicht die dreijährige Fallfrist entscheidend. Leistungen aufgrund eines Werkvertrags (oder Werkliefervertrags) beträfen nämlich nur dann eine unbewegliche Sache, wenn entweder bereits der Vertragsgegenstand als unbewegliche Sache anzusehen ist, Leistungen an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden oder wenn eine bewegliche Sache durch die dem Unternehmer obliegenden Arbeiten zu einem unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache gemacht wird. Eine Einbauküche sei nun gewiß Zubehör der Wohnung, werde aber deswegen noch nicht unselbständiger Bestandteil einer unbeweglichen Sache, zumal selbst das Herstellen einer erd-, mauer-, niet- und nagelfesten Verbindung für sich alleine noch nicht die Sache zum unselbständigen Bestandteil mache. Damit sei entscheidend, ob der Kläger seine Gewährleistungsansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend machte. Der Beginn der Verjährung mit der Montage der Küche im Oktober 1994 sei nicht umstritten; Verbesserungszusagen, welche einen neuen Fristenlauf hätten begründen können, seien nicht vorgebracht worden. Im Vorprozeß auf Zahlung des Restkaufpreises habe der nunmehrige Kläger eingewendet, nichts zu schulden, weil die Mängel eine Vertragswandlung rechtfertigten. Der Prozeß habe aber durch Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht geendet. Zu einer Wandlung durch Richterspruch sei es daher nicht gekommen. Mit der vorliegenden Klage könne der Erwerber daher keine bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche anstreben, sondern versuche, das Recht auf Wandlung durchzusetzen. Die Rechtskonsequenz der fristgerecht geltend gemachten Einrede habe sich jedoch darin erschöpft, daß Abwehr-, nicht aber Angriffsrechte für immer perpetuiert sind. Der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch sei daher erloschen.
Hilfsweise habe der Kläger seinen Klagsanspruch auch auf Verkürzung über die Hälfte gestützt. Nach älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (SZ 8/74, SZ 20/3) könnten Gewährleistungsansprüche und Ansprüche über Verkürzung über die Hälfte nebeneinander bestehen. § 934 ABGB könne herangezogen werden, wenn die Sache wegen eines Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch rechtfertigt, weniger als die Hälfte des Preises wert sei. Nach P.Bydlinski (in JBl 1983, 410 [413 ff], ders in JBl 1993, 559 [563]) sei jedoch beim Wertvergleich von den vertraglich vereinbarten Leistungen auszugehen; eine Mangelhaftigkeit der Sache sei dabei nicht zu berücksichtigen. Der Oberste Gerichtshof habe in den Entscheidungen SZ 60/37 und 1 Ob 644/87 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf P. Bydlinski gemeint, bei der Verkürzung über die Hälfte handle es sich um einen Mangel an der Wurzel des Rechtsgeschäftes; das im Sinn des § 934 ABGB verpönte Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen müsse sich daher aus dem Vergleich der vereinbarten Leistungen ergeben. Im vorliegenden Fall könne daher von vornherein eine Verkürzung über die Hälfte nicht eintreten. In der nachfolgenden Entscheidung SZ 61/162 sei diese Frage jedoch ausdrücklich offengelassen worden.Hilfsweise habe der Kläger seinen Klagsanspruch auch auf Verkürzung über die Hälfte gestützt. Nach älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (SZ 8/74, SZ 20/3) könnten Gewährleistungsansprüche und Ansprüche über Verkürzung über die Hälfte nebeneinander bestehen. Paragraph 934, ABGB könne herangezogen werden, wenn die Sache wegen eines Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch rechtfertigt, weniger als die Hälfte des Preises wert sei. Nach P.Bydlinski (in JBl 1983, 410 [413 ff], ders in JBl 1993, 559 [563]) sei jedoch beim Wertvergleich von den vertraglich vereinbarten Leistungen auszugehen; eine Mangelhaftigkeit der Sache sei dabei nicht zu berücksichtigen. Der Oberste Gerichtshof habe in den Entscheidungen SZ 60/37 und 1 Ob 644/87 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf P. Bydlinski gemeint, bei der Verkürzung über die Hälfte handle es sich um einen Mangel an der Wurzel des Rechtsgeschäftes; das im Sinn des Paragraph 934, ABGB verpönte Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen müsse sich daher aus dem Vergleich der vereinbarten Leistungen ergeben. Im vorliegenden Fall könne daher von vornherein eine Verkürzung über die Hälfte nicht eintreten. In der nachfolgenden Entscheidung SZ 61/162 sei diese Frage jedoch ausdrücklich offengelassen worden.