Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision macht zunächst geltend, der Kläger sei gar nicht an der schadhaften Stelle auf dem Gangboden, sondern an einer Stufe gestürzt, der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Klägers und der schadhaften Stelle des Gangbodens sei daher nicht gegeben, zumal es gänzlich außerhalb des Bereiches der typischen Ereignisse liege, daß jemand waagrecht an die schadhafte Stelle herangleite, wie dies der Kläger getan habe.
Demgegenüber ist zunächst darauf zu verweisen, daß es nicht auf die Haltung des Körpers bei der Fortbewegung, sondern auf die Richtung der Fortbewegung ankommt; letztere erfolgt aber jedenfalls in waagrechter Richtung. Abgesehen davon, hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen das im Gangboden befindliche Loch zur Verletzung des Klägers geführt, und es kann nicht gesagt werden, daß das Ausgleiten auf der Stiege auch dann die Verletzung des Klägers zur Folge gehabt hätte, wenn das Loch im Boden nicht vorhanden gewesen wäre, da nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen ein Stauchungsbruch vorliegt, der auf das Hängenbleiben des Absatzes des linken Fußes im erwähnten Loch zurückzuführen ist. Schon daraus ergibt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung und der mangelhaften Beschaffenheit des Gangbodens. Es kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung und der Schadensursache gegeben ist, gar nicht darauf an, ob der Kläger auf der Stiege ausgeglitten oder durch das Loch im Gangboden zum Sturz gekommen ist, da jedenfalls das Loch die Ursache der vom Kläger erlittenen Verletzung ist und es als typisch angesehen werden muß, daß ein solches Loch im Boden zu Verletzungen führt. Die Ansicht der Revision, der Unfallsvorgang sei etwas vollkommen Einmaliges und völlig Unvorstellbares, ist unbegrundet. Ein derartiger Unfallvorgang wie der gegenständliche kann sich öfters ereignen, da es nicht selten vorzukommen pflegt, daß eine Person durch Ausgleiten zum Sturz kommt, infolge dieses Sturzes an ein Hindernis angleitet und dadurch einen Stauchungsbruch erleidet. Daß aber dieses Hindernis vorhanden war, hat die beklagte Partei verschuldet, da es ihre Aufgabe als Hauseigentümerin gewesen ist, Mängel im Boden des Hausganges zu beheben. Die Untergerichte haben daher ohne Rechtsirrtum die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der mangelhaften Beschaffenheit des Bodenbelages im Hausgang und der eingetretenen Verletzung des Klägers bejaht.
Der Eintritt einer Verletzung war aber entgegen der in der Revision geäußerten Meinung auch voraussehbar. Daß mehrere Parteien infolge der mangelhaften Beschaffenheit des Gangbodens ausgeglitten oder gestolpert sind, haben die Vorinstanzen festgestellt; an diese Feststellung ist das Revisionsgericht bei der rechtlichen Beurteilung gebunden. Es war daher für die beklagte Partei voraussehbar, daß diese mangelhafte Beschaffenheit zu Verletzungen von Hausbewohnern führen könne. Ob nun die eingetretene Verletzung darauf zurückzuführen ist, daß der Kläger auf einer Stufe ausgeglitten ist oder daß er infolge der mangelhaften Beschaffenheit des Bodens zum Sturz kam, ist für die rechtliche Beurteilung der Haftung der beklagten Partei ohne Bedeutung; es genügt vielmehr, daß die Verletzung durch diese mangelhafte Beschaffenheit verursacht wurde, was die beklagte Partei bei Aufwendung der notwendigen Aufmerksamkeit als Hauseigentümerin voraussehen konnte. Im Hinblick auf diese Rechtslage war eine Erörterung der in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Voraussehbarkeit des Unfalles für die Haftung der beklagten Partei von wesentlicher Bedeutung ist, entbehrlich.
Die Revision wendet sich schließlich gegen die Annahme der Vorinstanzen, daß dem Kläger ein Verschulden an dem Unfall nicht zugerechnet werden könne, mit der Behauptung, der Kläger sei deshalb, weil er mit genagelten Schuhen bekleidet gewesen sei, zu besonderer Vorsicht bei der Benützung der Stiege verpflichtet gewesen und hätte daher nur tastend und von Schritt zu Schritt vorfühlend sich über die Stiege bewegen dürfen. Aus der Tatsache, daß er mit solcher Wucht an die Vertiefung angeglitten sei, daß er hiebei den Fuß brach, könne erschlossen werden, daß er mit einer gewissen Vehemenz die Stiege hinabgegangen sei.
Auch in dieser Richtung kommt der Revision keine Berechtigung zu. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der Kläger die Stiege langsam hinuntergestiegen ist und sich dabei mit einer Hand an dem Stiegengeländer angehalten hat. Damit hat aber der Kläger auch die Berücksichtigung des Umstandes, daß er Schuhe trug, deren Sohlen mit Nägeln versehen waren, alle notwendigen Vorsichten angewendet, um einen Unfall zu verhüten. Daß er sich nicht tastend und von Schritt zu Schritt vorfühlend bewegt hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da auch die Verwendung von Schuhen mit einer mit sogenannten Mausköpfen versehenen Sohle die Anwendung einer solchen besonderen Vorsicht nicht erfordert; die gegenteilige Ansicht würde den Gepflogenheiten und Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen.
Es läßt aber auch die Tatsache, daß der Kläger einen Stauchungsbruch erlitten hat, noch nicht darauf schließen, daß er sich mit einer "gewissen Vehemenz" auf der Stiege fortbewegt hat, wie die Revision vermeint. Der Bruch kann ebenso auf das große Körpergewicht, die Größe, das höhere Alter und die Tatsache zurückgeführt werden, daß der Kläger über vier Stufen hinuntergeglitten ist, welcher Umstand eine erhöhte Geschwindigkeit in der Fallbewegung nach sich zu ziehen geeignet ist. Daß die Gattin des Klägers nicht zum Sturz gekommen ist, weil sie ihrer Darstellung nach infolge einer Fußbehinderung sehr vorsichtig beim Gehen ist, läßt gleichfalls noch nicht darauf schließen, daß der Kläger nicht die nötige Vorsicht beim Passieren der Stiege angewendet hat, da auch die Anwendung größter Vorsicht ein Ausgleiten nicht vollkommen ausschließt.
Die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, daß ein Verschulden oder Mitverschulden des Klägers an seiner Verletzung nicht bewiesen ist. Da die beklagte Partei die ihr als Hauseigentümerin aus den Mietvertrag obliegende Verpflichtung, den Boden im Hausgang im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, nicht erfüllt und dadurch die Verletzung des Klägers, eines Mieters des Hauses, verursacht hat, haftet sie gemäß § 1295 ABGB., bzw. für das Verschulden ihrer Hausbesorgerin als ihrer Erfüllungsgehilfin gemäß § 1313a ABGB. für den dem Kläger durch die Verletzung erlittenen Schaden.Die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, daß ein Verschulden oder Mitverschulden des Klägers an seiner Verletzung nicht bewiesen ist. Da die beklagte Partei die ihr als Hauseigentümerin aus den Mietvertrag obliegende Verpflichtung, den Boden im Hausgang im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, nicht erfüllt und dadurch die Verletzung des Klägers, eines Mieters des Hauses, verursacht hat, haftet sie gemäß Paragraph 1295, ABGB., bzw. für das Verschulden ihrer Hausbesorgerin als ihrer Erfüllungsgehilfin gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. für den dem Kläger durch die Verletzung erlittenen Schaden.