Damit liegen aber die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, auch wenn es fraglich bleibt, weshalb nach Auffassung der zweiten Instanz die notwendige Zession bei Einlösung einer fremden Schuld (s dazu Reischauer in Rummel3 § 1422 ABGB Rz 7 mN der Rsp) bei einer Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens (zur Frage der Höchstpersönlichkeit zu Recht differenzierend Honsell/Heidinger in Schwimann², § 1393 ABGB Rz 11; Ertl in Rummel3 § 1393 ABGB Rz 1) am Widerspruch des Schuldners (Zessus) scheitern sollte, zumal sich aus den Feststellungen die Absicht einer Vertragsübernahme auf Gläubigerseite und nicht nur einer Zession nicht ableiten lässt. Diese Fragen können aber ungeprüft bleiben, weil sie mangels Geltendmachens erheblicher Rechtsfragen zum zweiten Abweisungsgrund der notwendigen Präjudizialität für die Entscheidung entbehren.Damit liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, auch wenn es fraglich bleibt, weshalb nach Auffassung der zweiten Instanz die notwendige Zession bei Einlösung einer fremden Schuld (s dazu Reischauer in Rummel3 Paragraph 1422, ABGB Rz 7 mN der Rsp) bei einer Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens (zur Frage der Höchstpersönlichkeit zu Recht differenzierend Honsell/Heidinger in Schwimann², Paragraph 1393, ABGB Rz 11; Ertl in Rummel3 Paragraph 1393, ABGB Rz 1) am Widerspruch des Schuldners (Zessus) scheitern sollte, zumal sich aus den Feststellungen die Absicht einer Vertragsübernahme auf Gläubigerseite und nicht nur einer Zession nicht ableiten lässt. Diese Fragen können aber ungeprüft bleiben, weil sie mangels Geltendmachens erheblicher Rechtsfragen zum zweiten Abweisungsgrund der notwendigen Präjudizialität für die Entscheidung entbehren.
Dass sich die Rechtsstellung des Schuldners durch eine Abtretung der gegen ihn bestehenden Forderung nicht verschlechtern kann, ergibt sich bereits aus § 1394 ABGB (näher dazu ua Ertl aaO § 1394 ABGB Rz 1 mN der Rsp); gemäß § 1396 erster Satz ABGB bleiben ihm somit auch alle Einwendungen erhalten, insbesondere die gegen den Zedenten bestehenden (Ertl aaO § 1396 ABGB Rz 1 mwN). Dass der Wortlaut des § 36 Abs 1 Z 3 EO nur den betreibenden Gläubiger nennt, kann im Zusammenhang mit der dargestellten materiellen Rechtslage nicht zu dem absurden, aber offenbar vom Revisionswerber angestrebten Auslegungsergebnis führen, ein Verzicht des Zedenten auf Exekutionseinleitung bilde den Impugnationsgrund nicht, hätte es dieser doch sonst in der Hand, den Verzicht durch Abtretung der Forderung an einen Dritten wirkungslos zu machen, was mit den §§ 1394 und 1396 ABGB in einem unlösbaren Widerspruch stünde. Dem gemäß sprechen auch Neumann/Lichtblau (EO³ I 176) und Rebernig (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 36 Rz 21) zu Recht den Verzicht des Zedenten im Zusammenhang mit § 36 Abs 1 Z 3 EO ausdrücklich an. Dass ein Verzicht des Rechtsvorgängers dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich stehen muss, ist daher derart selbstverständlich, dass dies in der Revision zu Recht nicht als Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wurde.Dass sich die Rechtsstellung des Schuldners durch eine Abtretung der gegen ihn bestehenden Forderung nicht verschlechtern kann, ergibt sich bereits aus Paragraph 1394, ABGB (näher dazu ua Ertl aaO Paragraph 1394, ABGB Rz 1 mN der Rsp); gemäß Paragraph 1396, erster Satz ABGB bleiben ihm somit auch alle Einwendungen erhalten, insbesondere die gegen den Zedenten bestehenden (Ertl aaO Paragraph 1396, ABGB Rz 1 mwN). Dass der Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO nur den betreibenden Gläubiger nennt, kann im Zusammenhang mit der dargestellten materiellen Rechtslage nicht zu dem absurden, aber offenbar vom Revisionswerber angestrebten Auslegungsergebnis führen, ein Verzicht des Zedenten auf Exekutionseinleitung bilde den Impugnationsgrund nicht, hätte es dieser doch sonst in der Hand, den Verzicht durch Abtretung der Forderung an einen Dritten wirkungslos zu machen, was mit den Paragraphen 1394 und 1396 ABGB in einem unlösbaren Widerspruch stünde. Dem gemäß sprechen auch Neumann/Lichtblau (EO³ römisch eins 176) und Rebernig (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 36, Rz 21) zu Recht den Verzicht des Zedenten im Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO ausdrücklich an. Dass ein Verzicht des Rechtsvorgängers dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich stehen muss, ist daher derart selbstverständlich, dass dies in der Revision zu Recht nicht als Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht wurde.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).