Rechtssatz RS0119895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119895
Entscheidungsdatum
27.04.2005
Rechtssatz
Hat der Rechtsvorgänger des betreibenden Gläubigers diesem seine Forderung gegen den Verpflichteten zediert, so steht ein Exekutionsverzicht des Zedenten dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich und bildet daher den Impugnationsgrund des § 36 Abs 1 Z 3 EO.Hat der Rechtsvorgänger des betreibenden Gläubigers diesem seine Forderung gegen den Verpflichteten zediert, so steht ein Exekutionsverzicht des Zedenten dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich und bildet daher den Impugnationsgrund des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119895
Dokumentnummer
JJR_20050427_OGH0002_0030OB00080_05V0000_001