Der Revision muss ein Erfolg versagt werden.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) ist nicht gegeben. Die ersten beiden Absätze der diesem Revisionsgrunde gewidmeten Ausführungen der Revision beziehen sich auf die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass weder bei dem Erstbeklagten, noch bei seiner Gattin Maria B***** irgendeine Andeutung in der Richtung habe erwiesen werden können, "dass sie auf den Erwerb des S*****hofes aus gewesen seien". Diese Feststellung ist jedoch, wie unten bei der Behandlung des Revisionsgrundes der Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung ausgeführt werden wird, für die Entscheidung dieses Rechtsfalles ohne wesentliche Bedeutung. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in dieser Richtung könnte daher der klagenden Partei nicht zum Schaden gereichen. Des weiteren macht die Revision dem Berufungsgericht zum Vorwurf, dass es jede Feststellung darüber unterlassen habe, ob und inwieweit der angefochtene Vertrag durch List veranlasst worden sei. Das Berufungsgericht hat jedoch eine Feststellung hierüber getroffen. Es geht davon aus (Seite 3 der Urteilsausfertigung), dass sich der Erstbeklagte selbstverständlich Gedanken darüber gemacht habe, weswegen er ins KZ gekommen sei, und knüpft daran die Bemerkung, dass es in Anbetracht der erbitterten Feindschaft zwischen dem Erstbeklagten und dem Vater der Klägerin nahegelegen sei, dass der Erstbeklagte auf diesen als den Urheber oder doch Beteiligten verfallen sei. Das Berufungsgericht hat daher, wenn auch vielleicht nicht mit der wünschenswerten Klarheit, festgestellt, dass der Erstbeklagte (beim Abschluss des Vergleiches) der Meinung gewesen ist, dass den Vater der Klägerin an seiner Verschickung ins KZ ein Verschulden getroffen habe. Damit hat es auch die Auffassung abgelehnt, dass der Erstbeklagte und seine Gattin den Vergleich durch List veranlasst hätten. Waren aber der Erstbeklagte (und seine Gattin) bei dem Vertragsabschluss subjektiv der Überzeugung, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Vater der Klägerin zustünden, dann kann auch von einer "Ausbeutung" einer Zwangslage der Klägerin im Sinne des § 879 Z 4 ABGB nicht die Rede sein.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) ist nicht gegeben. Die ersten beiden Absätze der diesem Revisionsgrunde gewidmeten Ausführungen der Revision beziehen sich auf die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass weder bei dem Erstbeklagten, noch bei seiner Gattin Maria B***** irgendeine Andeutung in der Richtung habe erwiesen werden können, "dass sie auf den Erwerb des S*****hofes aus gewesen seien". Diese Feststellung ist jedoch, wie unten bei der Behandlung des Revisionsgrundes der Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung ausgeführt werden wird, für die Entscheidung dieses Rechtsfalles ohne wesentliche Bedeutung. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in dieser Richtung könnte daher der klagenden Partei nicht zum Schaden gereichen. Des weiteren macht die Revision dem Berufungsgericht zum Vorwurf, dass es jede Feststellung darüber unterlassen habe, ob und inwieweit der angefochtene Vertrag durch List veranlasst worden sei. Das Berufungsgericht hat jedoch eine Feststellung hierüber getroffen. Es geht davon aus (Seite 3 der Urteilsausfertigung), dass sich der Erstbeklagte selbstverständlich Gedanken darüber gemacht habe, weswegen er ins KZ gekommen sei, und knüpft daran die Bemerkung, dass es in Anbetracht der erbitterten Feindschaft zwischen dem Erstbeklagten und dem Vater der Klägerin nahegelegen sei, dass der Erstbeklagte auf diesen als den Urheber oder doch Beteiligten verfallen sei. Das Berufungsgericht hat daher, wenn auch vielleicht nicht mit der wünschenswerten Klarheit, festgestellt, dass der Erstbeklagte (beim Abschluss des Vergleiches) der Meinung gewesen ist, dass den Vater der Klägerin an seiner Verschickung ins KZ ein Verschulden getroffen habe. Damit hat es auch die Auffassung abgelehnt, dass der Erstbeklagte und seine Gattin den Vergleich durch List veranlasst hätten. Waren aber der Erstbeklagte (und seine Gattin) bei dem Vertragsabschluss subjektiv der Überzeugung, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Vater der Klägerin zustünden, dann kann auch von einer "Ausbeutung" einer Zwangslage der Klägerin im Sinne des Paragraph 879, Ziffer 4, ABGB nicht die Rede sein.
Auch die Rüge der Aktenwidrigkeit trifft nicht zu. Allerdings hat das Erstgericht ausdrücklich nur festgestellt, dass Hans F***** jun. der Klägerin für den Verzicht auf ihre Recht am S*****hof eine Entschädigung in Aussicht stellte, während das Berufungsgericht diese Feststellung, über das Erstgericht hinausgehend, in der Weise übernimmt, dass Hans F***** jun. die Entschädigung auch bezahlte. Diese Diskrepanz zwischen den Feststellungen der beiden Instanzen kann aber schon deshalb nicht als eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO gelten, weil hiefür Voraussetzung wäre, dass die Unstimmigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung war. Die Frage der Entschädigung der Klägerin für die Aufgabe ihrer Rechte am S*****hof ist aber nur dafür bedeutungsvoll, ob ein Motiv für diese Aufgabe von Rechten vorhanden war. Dabei macht es aber keinen Unterschied, ob die Entschädigung versprochen oder schon bezahlt war. Was die rechtliche Beurteilung anlangt, so vermag der Oberste Gerichtshof allerdings dem Berufungsgericht nicht beizupflichten, wenn dieses die Ansicht vertritt, dass die zum Vertragsabschluss führende Drohung den Abschluss des Vertrages bezweckt haben müsse. Diese von Pisko in der ersten Auflage von Klang's Kommentar (II/2 S 101) und auch vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1947 Nr. 2 vertretene Rechtsansicht wird im neueren Schrifttum überwiegend abgelehnt. So von Ehrenzweig, erster Band, Seite 225, von Gschnitzer in der zweiten Auflage von Klang's Kommentar, 4. Band, Seite 102 und Seite 107, und von Löb, Zur Lehre vom Zwang und der Zwangslage bei Vertragsabschluss, ÖJZ 1947, S 364 ff. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich in wiederholten Entscheidungen zu der neueren Lehre bekannt, dass der Zwang nicht unmittelbar den Vertragsabschluss bezwecken müsse, sondern dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem geübten Zwang und dem Vertragsabschluss genüge (vgl Entsch vom 9. November 1921, ZBl 1922, Nr. 107, und insbesondere Entsch. vom 22. Juni 1946, JBl 1946, Seite 372). Namentlich diese letztere Entscheidung hat in überzeugender Weise dargetan, dass auch eine Willenserklärung, die durch einen auf einen anderen Zweck gerichteten Zwang zustandegekommen ist, dem wahren Willen nicht entspricht. Diese Entscheidung vom 22. 6. 1946 hatte die Auslegung des § 55 ABGB zum Gegenstand und ist trotz des Wortlauts dieser Gesetzesstelle "durch gegründete Furcht erzwungen" zu der Auffassung gelangt, dass ein adäquater Kausalzusammenhang ausreiche. Für den Bereich des § 870 ABGB, dessen Wortlaut durch die dritte Teilnovelle dahin geändert wurde, dass nicht mehr der Zwang zu einem Vertrag, sondern die Veranlassung zu diesem gefordert wird, ist diese Auslegung noch viel mehr am Platze.Auch die Rüge der Aktenwidrigkeit trifft nicht zu. Allerdings hat das Erstgericht ausdrücklich nur festgestellt, dass Hans F***** jun. der Klägerin für den Verzicht auf ihre Recht am S*****hof eine Entschädigung in Aussicht stellte, während das Berufungsgericht diese Feststellung, über das Erstgericht hinausgehend, in der Weise übernimmt, dass Hans F***** jun. die Entschädigung auch bezahlte. Diese Diskrepanz zwischen den Feststellungen der beiden Instanzen kann aber schon deshalb nicht als eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO gelten, weil hiefür Voraussetzung wäre, dass die Unstimmigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung war. Die Frage der Entschädigung der Klägerin für die Aufgabe ihrer Rechte am S*****hof ist aber nur dafür bedeutungsvoll, ob ein Motiv für diese Aufgabe von Rechten vorhanden war. Dabei macht es aber keinen Unterschied, ob die Entschädigung versprochen oder schon bezahlt war. Was die rechtliche Beurteilung anlangt, so vermag der Oberste Gerichtshof allerdings dem Berufungsgericht nicht beizupflichten, wenn dieses die Ansicht vertritt, dass die zum Vertragsabschluss führende Drohung den Abschluss des Vertrages bezweckt haben müsse. Diese von Pisko in der ersten Auflage von Klang's Kommentar (II/2 S 101) und auch vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1947 Nr. 2 vertretene Rechtsansicht wird im neueren Schrifttum überwiegend abgelehnt. So von Ehrenzweig, erster Band, Seite 225, von Gschnitzer in der zweiten Auflage von Klang's Kommentar, 4. Band, Seite 102 und Seite 107, und von Löb, Zur Lehre vom Zwang und der Zwangslage bei Vertragsabschluss, ÖJZ 1947, S 364 ff. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich in wiederholten Entscheidungen zu der neueren Lehre bekannt, dass der Zwang nicht unmittelbar den Vertragsabschluss bezwecken müsse, sondern dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem geübten Zwang und dem Vertragsabschluss genüge vergleiche Entsch vom 9. November 1921, ZBl 1922, Nr. 107, und insbesondere Entsch. vom 22. Juni 1946, JBl 1946, Seite 372). Namentlich diese letztere Entscheidung hat in überzeugender Weise dargetan, dass auch eine Willenserklärung, die durch einen auf einen anderen Zweck gerichteten Zwang zustandegekommen ist, dem wahren Willen nicht entspricht. Diese Entscheidung vom 22. 6. 1946 hatte die Auslegung des Paragraph 55, ABGB zum Gegenstand und ist trotz des Wortlauts dieser Gesetzesstelle "durch gegründete Furcht erzwungen" zu der Auffassung gelangt, dass ein adäquater Kausalzusammenhang ausreiche. Für den Bereich des Paragraph 870, ABGB, dessen Wortlaut durch die dritte Teilnovelle dahin geändert wurde, dass nicht mehr der Zwang zu einem Vertrag, sondern die Veranlassung zu diesem gefordert wird, ist diese Auslegung noch viel mehr am Platze.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich auch nicht der vom Erstgericht vertretenen Ansicht anzuschließen, dass die Drohung Alleinursache für den Vertragsabschluss gewesen sein müsse. Es muss vielmehr mit Gschnitzer (Klang's Komm. zweite Auflage, IV. Band, Seite 107) die Drohung als Mitursache für hinreichend angesehen werden. Für die Berechtigung des Klagebegehrens im Grunde des § 870 ABGB kommt es daher in erster Linie darauf an, ob die Drohung, durch die die Klägerin nach ihrem Vorbringen zum Vertragsabschluss veranlasst wurde, als "ungerecht" im Sinne des § 870 ABGB anzusehen ist. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass List mitgespielt habe, kommt hierbei nur dafür in Betracht, ob der Erstbeklagte seine gegen den verstorbenen Vater der Klägerin erhobenen Beschuldigungen für wahr hielt.Der Oberste Gerichtshof vermag sich auch nicht der vom Erstgericht vertretenen Ansicht anzuschließen, dass die Drohung Alleinursache für den Vertragsabschluss gewesen sein müsse. Es muss vielmehr mit Gschnitzer (Klang's Komm. zweite Auflage, römisch vier. Band, Seite 107) die Drohung als Mitursache für hinreichend angesehen werden. Für die Berechtigung des Klagebegehrens im Grunde des Paragraph 870, ABGB kommt es daher in erster Linie darauf an, ob die Drohung, durch die die Klägerin nach ihrem Vorbringen zum Vertragsabschluss veranlasst wurde, als "ungerecht" im Sinne des Paragraph 870, ABGB anzusehen ist. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass List mitgespielt habe, kommt hierbei nur dafür in Betracht, ob der Erstbeklagte seine gegen den verstorbenen Vater der Klägerin erhobenen Beschuldigungen für wahr hielt.
Nun hat das Berufungsgericht, obwohl es nach seiner Rechtsansicht hierzu gar nicht hätte Stellung nehmen müssen, sich "der Vollständigkeit halber" auch mit der Frage der "listigen" Herbeiführung des Vertrages auseinandergesetzt, also mit der Behauptung der Klägerin, dass der Erstbeklagte seine Anschuldigungen gegen den verstorbenen Vater der Klägerin wider besseres Wissen vorgebracht, ihn insbesondere eines besseren Wissen als den Urheber seiner KZ-Haft bezeichnet habe. Das Berufungsgericht hat hierbei - die Anhaltung des Erstbeklagten im KZ steht ja außer Streit - den durchaus zu billigenden Erfahrungssatz ausgesprochen, dass jemand, der in Haft genommen wird, sich darüber Gedanken macht, wie es denn zur Inhaftnahme gekommen sei. Und anschließend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Erstbeklagte dabei - was bei der notorischen Feindschaft zwischen dem verstorbenen Vater der Klägerin und dem Erstbeklagten durchaus nahegelegen sei - auf jenen als den Urheber seines Missgeschickes verfallen sei. Dabei hat das Berufungsgericht die schon in erster Instanz vorwiegend auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. H***** getroffene Feststellung übernommen, dass zwischen dem Vater der Klägerin und dem Erstbeklagten erbitterte Feindschaft herrschte. Jedenfalls hat das Berufungsgericht in einer das Revisionsgericht bindenden Weise zum Ausdruck gebracht, dass es die Annahme der Klägerin, der Erstbeklagte habe selbst nicht daran geglaubt, dass der Vater der Klägerin ihn ins KZ gebracht habe oder doch an seiner Inhaftnahme beteiligt gewesen sei, als nicht erwiesen abgelehnt.
Es war daher vom Revisionsgericht nur noch die ins Gebiet der rechtlichen Beurteilung gehörige Frage zu klären, ob die mehr oder minder deutlich ausgesprochenen Drohungen des Erstbeklagten "ungerecht" im Sinne des § 870 ABGB waren. Diese Drohungen hatten, wenn auch mitunter in verblümter Form, die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Vater der Klägerin zum Gegenstand. Nach herrschender Rechtsprechung (vgl Klang's Komm, zweite Auflage, IV. Band, S 105, Fußnote 41) hat jemand, der durch Drohung mit einer Strafanzeige den Täter oder einen seiner Angehörigen zur Leistung der wirklich oder vermeintlich gebührenden Entschädigung oder zur Abgabe eines Leistungsversprechens für eine Verletzung bestimmt hat, diese Rechtshandlungen nicht durch ungerechte Furcht veranlasst. Nur dann, wenn der Verletzte unter Androhung einer Strafanzeige eine Entschädigung in einem offenbar unbegründeten Ausmaß verlangt, wäre die Leistung der Entschädigung oder ihr Versprechen als durch ungerechte Furcht veranlasst anzusehen. Dieser Fall kommt hier aber gar nicht in Betracht, weil ja nach den Feststellungen der Vorinstanzen es die Klägerin war, die auf den Gedanken der Entschädigung in der Form der Überlassung des S*****hofes kam. Aber auch abgesehen davon könnte nicht wegen offenbaren Missverhältnisses "Ungerechtigkeit" der Drohung angenommen werden, wenn einerseits die Länge der Haft des Erstbeklagten und die damit für ihn und seine Gattin verbundenen Nachteile in Betracht gezogen wurden und weiter erwogen wird, dass die Rechte der Klägerin und ihres Bruders an dem S*****hof durch das Fruchtgenussrecht der Mutter wertmäßig stark beeinträchtigt waren.Es war daher vom Revisionsgericht nur noch die ins Gebiet der rechtlichen Beurteilung gehörige Frage zu klären, ob die mehr oder minder deutlich ausgesprochenen Drohungen des Erstbeklagten "ungerecht" im Sinne des Paragraph 870, ABGB waren. Diese Drohungen hatten, wenn auch mitunter in verblümter Form, die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Vater der Klägerin zum Gegenstand. Nach herrschender Rechtsprechung vergleiche Klang's Komm, zweite Auflage, römisch vier. Band, S 105, Fußnote 41) hat jemand, der durch Drohung mit einer Strafanzeige den Täter oder einen seiner Angehörigen zur Leistung der wirklich oder vermeintlich gebührenden Entschädigung oder zur Abgabe eines Leistungsversprechens für eine Verletzung bestimmt hat, diese Rechtshandlungen nicht durch ungerechte Furcht veranlasst. Nur dann, wenn der Verletzte unter Androhung einer Strafanzeige eine Entschädigung in einem offenbar unbegründeten Ausmaß verlangt, wäre die Leistung der Entschädigung oder ihr Versprechen als durch ungerechte Furcht veranlasst anzusehen. Dieser Fall kommt hier aber gar nicht in Betracht, weil ja nach den Feststellungen der Vorinstanzen es die Klägerin war, die auf den Gedanken der Entschädigung in der Form der Überlassung des S*****hofes kam. Aber auch abgesehen davon könnte nicht wegen offenbaren Missverhältnisses "Ungerechtigkeit" der Drohung angenommen werden, wenn einerseits die Länge der Haft des Erstbeklagten und die damit für ihn und seine Gattin verbundenen Nachteile in Betracht gezogen wurden und weiter erwogen wird, dass die Rechte der Klägerin und ihres Bruders an dem S*****hof durch das Fruchtgenussrecht der Mutter wertmäßig stark beeinträchtigt waren.
Soweit die Vorinstanzen den Nichtigkeitsgrund des § 879 Z 4 ABGB nicht für gegeben erachteten, muss ihrer rechtlichen Beurteilung gefolgt werden, weil nach den vorliegenden Feststellungen es an dem Erfordernis der "Ausbeutung" mangelt.Soweit die Vorinstanzen den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 879, Ziffer 4, ABGB nicht für gegeben erachteten, muss ihrer rechtlichen Beurteilung gefolgt werden, weil nach den vorliegenden Feststellungen es an dem Erfordernis der "Ausbeutung" mangelt.
Aus diesen Erwägungen musste der Revision der Erfolg versagt werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen musste der Revision der Erfolg versagt werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.