Der vom Gericht zweiter Instanz unterlassene Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist im vorliegenden Fall entbehrlich, weil die verpflichtete Partei in ihrem Revisionsrekurs ohnedies ausführt, warum ihrer Ansicht nach eine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO nF vorliegt. Die verpflichtete Partei vermag jedoch keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen.Der vom Gericht zweiter Instanz unterlassene Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist im vorliegenden Fall entbehrlich, weil die verpflichtete Partei in ihrem Revisionsrekurs ohnedies ausführt, warum ihrer Ansicht nach eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, ZPO nF vorliegt. Die verpflichtete Partei vermag jedoch keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen.
Nach dem Beginn des Exekutionsvollzuges, also, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht eingelangt ist (§ 33 EO), sind u.a. Anträge auf Aufschiebung der Exekution beim Exekutionsgericht anzubringen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist (§ 45 Abs 2 EO).Nach dem Beginn des Exekutionsvollzuges, also, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht eingelangt ist (Paragraph 33, EO), sind u.a. Anträge auf Aufschiebung der Exekution beim Exekutionsgericht anzubringen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist (Paragraph 45, Absatz 2, EO).
Solche besonderen Anordnungen des Gesetzes finden sich in § 70 Abs 1 und § 83 Abs 2 EO. § 70 Abs 1 EO bezieht sich auf einen Aufschiebungsantrag, der mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Titelgerichtes verbunden wird. § 83 Abs 2 EO behandelt den mit einem Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrag. Nur in diesen Fällen kann das Exekutionsbewilligungsgericht auch dann über den Aufschiebungsantrag entscheiden, wenn der Exekutionsvollzug schon begonnen hat (SZ 8/166 und JBl. 1948, 188 für den Fall eines mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrages; RZ 1933, 75 und RZ 1933, 166 für den Fall eines mit dem Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrages).Solche besonderen Anordnungen des Gesetzes finden sich in Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz 2, EO. Paragraph 70, Absatz eins, EO bezieht sich auf einen Aufschiebungsantrag, der mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Titelgerichtes verbunden wird. Paragraph 83, Absatz 2, EO behandelt den mit einem Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrag. Nur in diesen Fällen kann das Exekutionsbewilligungsgericht auch dann über den Aufschiebungsantrag entscheiden, wenn der Exekutionsvollzug schon begonnen hat (SZ 8/166 und JBl. 1948, 188 für den Fall eines mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrages; RZ 1933, 75 und RZ 1933, 166 für den Fall eines mit dem Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrages).
Die verpflichtete Partei erwähnte zwar in ihrem Aufschiebungsantrag, daß sie einen Rekurs und einen Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung erhoben habe, stellte aber nur den Antrag, die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die Rechtsgültigkeit des Schiedsspruches aufzuschieben. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die verpflichtete Partei auch die Aufschiebung bis zur Erledigung des Rekurses (hier wäre nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 69/90 inzwischen auch der Aufschiebungszeitraum verstrichen) oder des Widerspruchs (über den bisher nicht entschieden wurde) beantragt hat. Damit liegt aber keiner der genannten Ausnahmefälle vor. Sonst hat es bei der Regel des § 45 Abs 2 EO zu bleiben. Die Bestimmung des § 39 Abs 3 EO bezieht sich nur auf die Möglichkeit der Verbindung des Antrages auf Einstellung der Exekution mit einer Klage u.a. auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung des Exekutionstitels, nicht aber über die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag.Die verpflichtete Partei erwähnte zwar in ihrem Aufschiebungsantrag, daß sie einen Rekurs und einen Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung erhoben habe, stellte aber nur den Antrag, die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die Rechtsgültigkeit des Schiedsspruches aufzuschieben. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die verpflichtete Partei auch die Aufschiebung bis zur Erledigung des Rekurses (hier wäre nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 69/90 inzwischen auch der Aufschiebungszeitraum verstrichen) oder des Widerspruchs (über den bisher nicht entschieden wurde) beantragt hat. Damit liegt aber keiner der genannten Ausnahmefälle vor. Sonst hat es bei der Regel des Paragraph 45, Absatz 2, EO zu bleiben. Die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, EO bezieht sich nur auf die Möglichkeit der Verbindung des Antrages auf Einstellung der Exekution mit einer Klage u.a. auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung des Exekutionstitels, nicht aber über die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag.
Die Rechtsprechung zu § 45 Abs 2 EO ist nicht uneinheitlich. Es gibt, soweit ersichtlich, keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die ausgesprochen hätte, daß auch andere als die in § 70 Abs 1 und § 83 Abs 2 EO genannte Aufschiebungsanträge nach Beginn des Exekutionsvollzuges vom Exekutionsbewilligungsgericht erledigt werden können. Angesichts der klaren Gesetzeslage liegt daher hier eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes nicht vor.Die Rechtsprechung zu Paragraph 45, Absatz 2, EO ist nicht uneinheitlich. Es gibt, soweit ersichtlich, keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die ausgesprochen hätte, daß auch andere als die in Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz 2, EO genannte Aufschiebungsanträge nach Beginn des Exekutionsvollzuges vom Exekutionsbewilligungsgericht erledigt werden können. Angesichts der klaren Gesetzeslage liegt daher hier eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes nicht vor.