Nach den hier zufolge § 84 EO maßgebenden Anordnungen über die Gewährung der Exekution und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ausländischer exekutionsfähiger Akte in dem Staatsvertrag mit Belgien BGBl 1961/287, kurz als Abkommen bezeichnet, werden Entscheidungen des Titelgerichtes iSd Artikel 1 Abs 4 des Abkommens im anderen Staat anerkannt, wenn das Titelgericht zuständig gewesen und die Entscheidung rechtskräftig ist, die Parteien entsprechend vertreten waren oder für säumig erklärt wurden, nachdem sie dem Gesetz entsprechend geladen worden sind, und die vorgelegte Ausfertigung der Entscheidung die nach den Gesetzen im Staat des Titelgerichtes erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllt und mit dem Siegel des Titelgerichtes versehen ist (Art 2 Abs 1 des Abkommens).Nach den hier zufolge Paragraph 84, EO maßgebenden Anordnungen über die Gewährung der Exekution und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ausländischer exekutionsfähiger Akte in dem Staatsvertrag mit Belgien BGBl 1961/287, kurz als Abkommen bezeichnet, werden Entscheidungen des Titelgerichtes iSd Artikel 1 Absatz 4, des Abkommens im anderen Staat anerkannt, wenn das Titelgericht zuständig gewesen und die Entscheidung rechtskräftig ist, die Parteien entsprechend vertreten waren oder für säumig erklärt wurden, nachdem sie dem Gesetz entsprechend geladen worden sind, und die vorgelegte Ausfertigung der Entscheidung die nach den Gesetzen im Staat des Titelgerichtes erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllt und mit dem Siegel des Titelgerichtes versehen ist (Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens).
Ob die Zuständigkeit des Titelgerichtes iSd Art 2 Abs 1 lit a des Abkommens begründet ist, bestimmt sich nach Art 3 Punkt A des Abkommens danach, ob eine der in den lit a bis lit i aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist.Ob die Zuständigkeit des Titelgerichtes iSd Artikel 2, Absatz eins, Litera a, des Abkommens begründet ist, bestimmt sich nach Artikel 3, Punkt A des Abkommens danach, ob eine der in den Litera a bis Litera i, aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist.
Bei der Exekutionsbewilligung auf Grund des im Ausland geschaffenen Titels sind allein die aus der Sicht des Abkommens auf ihre Eignung, die Vollstreckbkarkeit im Inland zu verschaffen, zu prüfenden Urkunden entscheidend. Wegen des im Rekursverfahren geltenden Verbotes des Vorbringens neuer Umstände kann auf von der verpflichteten Partei im Rechtsmittelverfahren behauptete Tatsachen nicht Bedacht genommen werden. Da sie vor der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung nicht gehört wird, könnte sie neue Umstände nur mit Widerspruch geltend machen.
Allerdings muß der Antrag auf Exekutionsbewilligung nach § 54 Abs 1 Z 1 EO auch alle Angaben enthalten, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom Bewilligungsgericht zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind. Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind von dem Antragsteller zu beweisen (§ 55 Abs 2 EO).Allerdings muß der Antrag auf Exekutionsbewilligung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, EO auch alle Angaben enthalten, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom Bewilligungsgericht zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind. Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind von dem Antragsteller zu beweisen (Paragraph 55, Absatz 2, EO).
Die betreibende Abnehmerin stützte sich schon im Exekutionsantrag darauf, daß der ihr vom Gericht in Belgien zuerkannte Geldanspruch aus dem mit der verpflichteten Partei im Dezember 1985 geschlossenen Kaufvertrag stammt, der nach zumindest stillschweigender Übereinkunft der Vertragsteile in Brüssel zu erfüllen war. Sie berief sich auf die von der verpflichteten Partei unterschriebenen Auftragsformblätter je vom 20. Dezember 1985 über die Lieferung von Daunenbekleidung aus der Republik China Taiwan an die betreibende Partei (Beil./A) und auf eine Verpflichtungserklärung zur Tragung der Transportkosten für den Austausch beanstandeter Ware vom 8. Oktober 1986 (Beil./B) und legte diese Urkunden mit dem Antrag vor.
Die vom Rekursgericht aus diesen Urkunden abgeleitete Annahme, daß es sich um Ansprüche aus einem Vertrag über bewegliche Sachen handelte, der nach stillschweigender Übereinkunft wegen des Sitzes der Käuferin in Brüssel in Belgien erfüllt werden sollte, ist nicht berechtigt. Wer Begünstigter aus dem übertragbaren, unwiderruflichen Akkreditiv war, ist für die Ermittlung des Erfüllungsortes bedeutungslos. Aus den vorgelegten Urkunden mag zwar im Zusammenhang mit der Beurkundung des Gerichtsvollziehers über die Übermittlung der Mahnung und die Zustellung der Ladung für den 15. September 1988 vor das Handelsgericht von Brüssel, die der verpflichteten Partei am 17. August 1988 zugestellt wurde, urkundlich belegt sein, daß der Rechtsstreit auf einen über Handelsware geschlossenen Kaufvertrag gegründet war. Ein Erfüllungsort ist der Urkunde jedoch nicht zu entnehmen. Die Ware sollte nach den vorgelegten Urkunden Beil./A aus Taiwan kommen. Die Spezifikationen enthalten den Vermerk: "Preis ab Hamburg unverzollt CIV" und Preise in Deutschen Mark. Die Auftragsschreiben sind auch allein von der verpflichteten Partei unterzeichnet. Es kann dahingestellt bleiben, nach welchem nationalen Recht die Vertragsbeziehung zu beurteilen wäre und welcher Erfüllungsort aus der Vereinbarung abzuleiten wäre oder sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nach der Natur und dem Zweck der Verbindlichkeit ergäbe. Da Artikel 3 Abs 1 Punkt A lit g des Abkommens nur darauf abstellt, daß der Rechtsstreit auf einen Vertrag gegründet ist, der nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft der Parteien im Staat des Erstgerichtes erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte, eine solche Übereinkunft der Parteien aber nicht nachgewiesen ist, fehlt es an der darauf gestützten Zuständigkeit des Titelgerichtes. Das Gericht in Belgien hat selbst keine ausdrückliche Zuständigkeitsprüfung vorgenommen und im Versäumnisurteil keine Feststellungen über den Ort der Vertragserfüllung getroffen. Es wäre nur von Bedeutung, wenn das Titelgericht nach Eingehen in eine Unzuständigkeitseinwendung seine Zuständigkeit ausdrücklich in Anspruch genommen hätte, etwa weil es das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft der Parteien bindend feststellte.Die vom Rekursgericht aus diesen Urkunden abgeleitete Annahme, daß es sich um Ansprüche aus einem Vertrag über bewegliche Sachen handelte, der nach stillschweigender Übereinkunft wegen des Sitzes der Käuferin in Brüssel in Belgien erfüllt werden sollte, ist nicht berechtigt. Wer Begünstigter aus dem übertragbaren, unwiderruflichen Akkreditiv war, ist für die Ermittlung des Erfüllungsortes bedeutungslos. Aus den vorgelegten Urkunden mag zwar im Zusammenhang mit der Beurkundung des Gerichtsvollziehers über die Übermittlung der Mahnung und die Zustellung der Ladung für den 15. September 1988 vor das Handelsgericht von Brüssel, die der verpflichteten Partei am 17. August 1988 zugestellt wurde, urkundlich belegt sein, daß der Rechtsstreit auf einen über Handelsware geschlossenen Kaufvertrag gegründet war. Ein Erfüllungsort ist der Urkunde jedoch nicht zu entnehmen. Die Ware sollte nach den vorgelegten Urkunden Beil./A aus Taiwan kommen. Die Spezifikationen enthalten den Vermerk: "Preis ab Hamburg unverzollt CIV" und Preise in Deutschen Mark. Die Auftragsschreiben sind auch allein von der verpflichteten Partei unterzeichnet. Es kann dahingestellt bleiben, nach welchem nationalen Recht die Vertragsbeziehung zu beurteilen wäre und welcher Erfüllungsort aus der Vereinbarung abzuleiten wäre oder sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nach der Natur und dem Zweck der Verbindlichkeit ergäbe. Da Artikel 3 Absatz eins, Punkt A Litera g, des Abkommens nur darauf abstellt, daß der Rechtsstreit auf einen Vertrag gegründet ist, der nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft der Parteien im Staat des Erstgerichtes erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte, eine solche Übereinkunft der Parteien aber nicht nachgewiesen ist, fehlt es an der darauf gestützten Zuständigkeit des Titelgerichtes. Das Gericht in Belgien hat selbst keine ausdrückliche Zuständigkeitsprüfung vorgenommen und im Versäumnisurteil keine Feststellungen über den Ort der Vertragserfüllung getroffen. Es wäre nur von Bedeutung, wenn das Titelgericht nach Eingehen in eine Unzuständigkeitseinwendung seine Zuständigkeit ausdrücklich in Anspruch genommen hätte, etwa weil es das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft der Parteien bindend feststellte.
Da eine Übereinkunft nicht nachgewiesen ist, kann auch dann, wenn an den autonomen Erfüllungsortbegriff des Abkommens nicht anzuknüpfen ist (so Geimer - Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I/2 1528 [1984]) und der Erfüllungsort nach dem Recht des Erststaates (Geimer - Schütze, aaO und II, 280 [1971]) oder den Verweisungsregeln des IPR über das auf den Vertrag anzuwendende Recht (so Kropholler, Eur ZPR4, Rz 12 zu Art 5 EVÜ mwN in FN 38) zu bestimmen wäre, nichts gewonnen. Daß ein Erfüllungsort in Belgien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war, hätte die betreibende Partei urkundlich nachzuweisen gehabt. Die von ihr vorgelegten Urkunden lassen eine solche Übereinkunft der Parteien nicht erkennen. Eine mit den Mitteln der Urkundenauslegung nicht behebbare Unklarheit geht zu Lasten der Partei, die sich auf die Urkunde beruft (vgl WBl 1987, 17 ua).Da eine Übereinkunft nicht nachgewiesen ist, kann auch dann, wenn an den autonomen Erfüllungsortbegriff des Abkommens nicht anzuknüpfen ist (so Geimer - Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I/2 1528 [1984]) und der Erfüllungsort nach dem Recht des Erststaates (Geimer - Schütze, aaO und römisch zwei, 280 [1971]) oder den Verweisungsregeln des IPR über das auf den Vertrag anzuwendende Recht (so Kropholler, Eur ZPR4, Rz 12 zu Artikel 5, EVÜ mwN in FN 38) zu bestimmen wäre, nichts gewonnen. Daß ein Erfüllungsort in Belgien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war, hätte die betreibende Partei urkundlich nachzuweisen gehabt. Die von ihr vorgelegten Urkunden lassen eine solche Übereinkunft der Parteien nicht erkennen. Eine mit den Mitteln der Urkundenauslegung nicht behebbare Unklarheit geht zu Lasten der Partei, die sich auf die Urkunde beruft vergleiche WBl 1987, 17 ua).
Eine Gerichtsstandvereinbarung ist für die Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 3 Abs 1 Punkt A lit g des Abkommens allerdings nicht gefordert: Wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit des Titelgerichtes durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile) oder eine andere Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, liegt die Zuständigkeitsvoraussetzung nach Artikel 3 Abs 1 Punkt A lit c des Abkommens vor.Eine Gerichtsstandvereinbarung ist für die Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 3 Absatz eins, Punkt A Litera g, des Abkommens allerdings nicht gefordert: Wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit des Titelgerichtes durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile) oder eine andere Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, liegt die Zuständigkeitsvoraussetzung nach Artikel 3 Absatz eins, Punkt A Litera c, des Abkommens vor.
Die Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Gerichtes in Belgien, daß dieses Titelgericht zuständig war, ist daher nicht nach Artikel 3 Abs 1 Punkt A lit g des Abkommens gegeben.Die Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Gerichtes in Belgien, daß dieses Titelgericht zuständig war, ist daher nicht nach Artikel 3 Absatz eins, Punkt A Litera g, des Abkommens gegeben.
Die verpflichtete Partei hat sich, wie das Rekursgericht erkannte, iSd Artikel 3 Abs 1 Punkt A lit g des Abkommens in die Sache selbst nicht eingelassen, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Titelgerichtes zu erheben, wenn sie der am 17. August 1988 dem Postbevollmächtigten zugestellten Ladung für den 15. September 1988 nicht nachkam und nach der Zustellung des Versäumnisurteiles durch ihre Anwälte in Belgien Einspruch erhob aber zu der darüber anberaumten Verhandlung am 27. September 1990 wieder nicht kam, so daß der Einspruch für zu spät und somit nicht begründet erklärt wurde, wogegen sie kein Rechtsmittel ergriffen hat. Eine Einlassung iSd dieser Bestimmung des Abkommens setzt voraus, daß die Prozeßhandlung im ausländischen Verfahren berücksichtigt und daher wirksam wurde (vgl. Gottwald in Münchener Komm ZPO, Rz 76 zu § 328 dZPO; Wieczorek, ZPO**2, E II d 1 zu § 328 dZPO); dies ist nicht der Fall, wenn die Prozeßhandlung als verspätet zurückgewiesen wurde.Die verpflichtete Partei hat sich, wie das Rekursgericht erkannte, iSd Artikel 3 Absatz eins, Punkt A Litera g, des Abkommens in die Sache selbst nicht eingelassen, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Titelgerichtes zu erheben, wenn sie der am 17. August 1988 dem Postbevollmächtigten zugestellten Ladung für den 15. September 1988 nicht nachkam und nach der Zustellung des Versäumnisurteiles durch ihre Anwälte in Belgien Einspruch erhob aber zu der darüber anberaumten Verhandlung am 27. September 1990 wieder nicht kam, so daß der Einspruch für zu spät und somit nicht begründet erklärt wurde, wogegen sie kein Rechtsmittel ergriffen hat. Eine Einlassung iSd dieser Bestimmung des Abkommens setzt voraus, daß die Prozeßhandlung im ausländischen Verfahren berücksichtigt und daher wirksam wurde vergleiche Gottwald in Münchener Komm ZPO, Rz 76 zu Paragraph 328, dZPO; Wieczorek, ZPO**2, E römisch zwei d 1 zu Paragraph 328, dZPO); dies ist nicht der Fall, wenn die Prozeßhandlung als verspätet zurückgewiesen wurde.
Es scheidet daher auch eine auf Art 3 Abs 1 Punkt A lit d des Abkommens gegründete Zuständigkeit des Titelgerichtes aus, die die betreibende Partei in ihrem Antrag nicht nur zu behaupten, sondern auch nachzuweisen gehabt hätte. Die Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der Urteile des belgischen Titelgerichtes im Inland nach Art 2 Abs 1 lit a des Abkommens ist nicht gegeben. Der Exekutionsantrag ist abzuweisen.Es scheidet daher auch eine auf Artikel 3, Absatz eins, Punkt A Litera d, des Abkommens gegründete Zuständigkeit des Titelgerichtes aus, die die betreibende Partei in ihrem Antrag nicht nur zu behaupten, sondern auch nachzuweisen gehabt hätte. Die Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der Urteile des belgischen Titelgerichtes im Inland nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, des Abkommens ist nicht gegeben. Der Exekutionsantrag ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf § 41 sowie § 50 Abs 1 ZPO. Rekurskosten hat die verpflichtete Partei nicht verzeichnet (§ 78 EO, § 54 Abs 1 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und auf Paragraph 41, sowie Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Rekurskosten hat die verpflichtete Partei nicht verzeichnet (Paragraph 78, EO, Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).