Rechtssatz RS0046812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046812
Entscheidungsdatum
15.12.1993
Norm
JN §104 A
JN §104 B
Vollstreckungsvertrag Österreich - Belgien Art3 Abs1 PktA litc
Vollstreckungsvertrag Österreich - Belgien Art3 Abs1 PktA litg
Rechtssatz
Eine Gerichtsstandvereinbarung ist für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art 3 Abs 1 Pkt A lit g des Abk nicht gefordert:Eine Gerichtsstandvereinbarung ist für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3, Absatz eins, Pkt A Litera g, des Abk nicht gefordert:
Wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit des Titelgerichtes durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile) oder eine andere Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, liegt die Zuständigkeitsvoraussetzung nach Art 3 Abs 1 Pkt A lit c des Abk vor.Wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit des Titelgerichtes durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile) oder eine andere Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, liegt die Zuständigkeitsvoraussetzung nach Artikel 3, Absatz eins, Pkt A Litera c, des Abk vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046812
Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00080_9200000_002