Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig, weil zur Frage, ob mit der Einzelrechtsnachfolge im Eigentum auch die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Teilungsprozesses übergeht, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Die Entscheidungen SZ 34/29 und SZ 34/166, auf die das Rekursgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht vergleichsweise hinweist, betreffen andere Sachverhalte. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die Anmerkung der Teilungsklage (§ 830 ABGB) im Grundbuch ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/106; SZ 25/305 ua) und herrschender Lehre (Hofmeister in Schwimann, ABGB, Rz 46 ff zu § 830; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 18 zu § 830) zulässig; sie hat die Wirkung, daß durch die Ausschaltung des Vertrauensgrundsatzes ein im Prozeß erstrittener Teilungsanspruch ohne weiteres Verfahren auch gegen jeden Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien durchgesetzt werden kann (NZ 1995,31).Die Anmerkung der Teilungsklage (Paragraph 830, ABGB) im Grundbuch ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/106; SZ 25/305 ua) und herrschender Lehre (Hofmeister in Schwimann, ABGB, Rz 46 ff zu Paragraph 830,; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 18 zu Paragraph 830,) zulässig; sie hat die Wirkung, daß durch die Ausschaltung des Vertrauensgrundsatzes ein im Prozeß erstrittener Teilungsanspruch ohne weiteres Verfahren auch gegen jeden Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien durchgesetzt werden kann (NZ 1995,31).
Eine darüber hinausgehende Wirkung, die auch die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen den Rechtsnachfolger einbeziehen würde, besteht nicht. Aus der Akzessorietät des Kostenersatzanspruches zum Hauptanspruch kann entgegen der Rechtsmeinung der betreibenden Partei die Verpflichtung des Rechtsnachfolgers zum Kostenersatz nicht abgeleitet werden; daraus folgt nur, daß der selbständigen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht (vgl Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 297; Fasching, Handbuch2 Rz 468).Eine darüber hinausgehende Wirkung, die auch die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen den Rechtsnachfolger einbeziehen würde, besteht nicht. Aus der Akzessorietät des Kostenersatzanspruches zum Hauptanspruch kann entgegen der Rechtsmeinung der betreibenden Partei die Verpflichtung des Rechtsnachfolgers zum Kostenersatz nicht abgeleitet werden; daraus folgt nur, daß der selbständigen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht vergleiche Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 297; Fasching, Handbuch2 Rz 468).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.