Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist.
Die P***** GmbH stellte als Verwalter dieser Liegenschaft mit dem am 6.10.1993 eingebrachten Schriftsatz ON 40 den Antrag, die (in einzelnen aufgeschlüsselten) offenen Betriebskosten und Sonderumlagen aus Anlaß der Terrassensanierung von insgesamt S 204.692,63 für den Zeitraum 5.2.1993 (dem Tag der Exekutionsbewilligung) bis 25.10.1993 (dem Tag der Versteigerungstagsatzung) vorrangig im Sinn des § 216 Abs 1 Z 1 EO und (im einzelnen aufgeschlüsselte) Betriebskostennachzahlungen aus dem Jahr 1992 und Betriebskosten zum 1.1.1993 von insgesamt S 73.561,46 im laufenden Rang zu befriedigen.Die P***** GmbH stellte als Verwalter dieser Liegenschaft mit dem am 6.10.1993 eingebrachten Schriftsatz ON 40 den Antrag, die (in einzelnen aufgeschlüsselten) offenen Betriebskosten und Sonderumlagen aus Anlaß der Terrassensanierung von insgesamt S 204.692,63 für den Zeitraum 5.2.1993 (dem Tag der Exekutionsbewilligung) bis 25.10.1993 (dem Tag der Versteigerungstagsatzung) vorrangig im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO und (im einzelnen aufgeschlüsselte) Betriebskostennachzahlungen aus dem Jahr 1992 und Betriebskosten zum 1.1.1993 von insgesamt S 73.561,46 im laufenden Rang zu befriedigen.
Zur Meistbotsverteilungstagsatzung am 2.3.1994 wurde der Liegenschaftsverwalter nicht geladen. Die Bekanntmachung der Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung durch Anschlag an der Gerichtstafel (§ 209 Abs 4 EO) unterblieb. Zu dieser Tagsatzung erschien kein Vertreter des Liegenschaftsverwalters.Zur Meistbotsverteilungstagsatzung am 2.3.1994 wurde der Liegenschaftsverwalter nicht geladen. Die Bekanntmachung der Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung durch Anschlag an der Gerichtstafel (Paragraph 209, Absatz 4, EO) unterblieb. Zu dieser Tagsatzung erschien kein Vertreter des Liegenschaftsverwalters.
Die Anmeldung der Sondermassekosten des Liegenschaftsverwalters ON 40 wurde in der Meistbotsverteilungstagsatzung verlesen. Die führende betreibende Gläubigerin und die beigetretene betreibende Gläubigerin Abdella C***** erhoben gegen die Anmeldung von Sondermassekosten Widerspruch mit der Begründung, daß für diese Anmeldung kein Titel vorliege und kein gesetzliches Pfandrecht behauptet werde; die Voraussetzungen des § 216 Abs 1 Z 1 EO seien nicht gegeben. Die beigetretene betreibende Gläubigerin brachte weiters vor, bei den Betriebskosten handle es sich nicht um Kosten einer Verwaltung, die der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft dienen. Was die Sonderumlage für die Terrassensanierung betreffe, sei nicht erkennbar, ob diese Sanierung überhaupt, allenfalls wann, bereits erfolgt sei; daher könnten die Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht im Sinn des § 219 Abs 1 Z 1 EO nicht beurteilt werden.Die Anmeldung der Sondermassekosten des Liegenschaftsverwalters ON 40 wurde in der Meistbotsverteilungstagsatzung verlesen. Die führende betreibende Gläubigerin und die beigetretene betreibende Gläubigerin Abdella C***** erhoben gegen die Anmeldung von Sondermassekosten Widerspruch mit der Begründung, daß für diese Anmeldung kein Titel vorliege und kein gesetzliches Pfandrecht behauptet werde; die Voraussetzungen des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO seien nicht gegeben. Die beigetretene betreibende Gläubigerin brachte weiters vor, bei den Betriebskosten handle es sich nicht um Kosten einer Verwaltung, die der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft dienen. Was die Sonderumlage für die Terrassensanierung betreffe, sei nicht erkennbar, ob diese Sanierung überhaupt, allenfalls wann, bereits erfolgt sei; daher könnten die Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht im Sinn des Paragraph 219, Absatz eins, Ziffer eins, EO nicht beurteilt werden.
Im Meistbotsverteilungsbeschluß wies das Erstgericht dem Liegenschaftsverwalter keine Beträge zu und begründete dies damit, daß es sich um keine bevorzugten Auslagen im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 EO handle. Ohne Nachweis sei nicht davon auszugehen, daß die Terrassensanierung tatsächlich während des Versteigerungsverfahrens zugunsten der auf das Meistbot verwiesenen Personen stattgefunden habe.Im Meistbotsverteilungsbeschluß wies das Erstgericht dem Liegenschaftsverwalter keine Beträge zu und begründete dies damit, daß es sich um keine bevorzugten Auslagen im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO handle. Ohne Nachweis sei nicht davon auszugehen, daß die Terrassensanierung tatsächlich während des Versteigerungsverfahrens zugunsten der auf das Meistbot verwiesenen Personen stattgefunden habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Liegenschaftsverwalters Folge, hob den angefochtenen Meistbotsverteilungsbeschluß und die ihm vorausgegangene Tagsatzung zur Meistbotsverteilung als nichtig auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf. Die Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung sei nach § 209 Abs 4 EO durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt zu machen. Dadurch solle die Verständigung derjenigen Personen gewährleistet werden, denen Forderungen im Sinn der §§ 216 f EO zustehen und die nicht ohnedies nach § 209 Abs 2 EO zu laden sind. Insbesondere denjenigen Gläubigern, die dem Gericht noch nicht bekannt sind, etwa weil sie nur über obligatorische Ansprüche verfügen, solle die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Ansprüche anzumelden und nachzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung des Liegenschaftsverwalters von der Meistbotsverteilungstagsatzung habe ihn daran gehindert, vor Gericht zu erscheinen und seine bereits angemeldeten Forderungen durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch den Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht des § 209 Abs 4 EO sei der Liegenschaftsverwalter von der Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes ausgeschlossen worden, so daß der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 78 EO vorliege. Es müsse daher zunächst eine Meistbotsverteilungstagsatzung anberaumt werden, wobei nunmehr auch der Liegenschaftsverwalter als Inhaber aktenkundiger obligatorischer Ansprüche zu laden und zudem die Anberaumung der Tagsatzung durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt zu machen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Liegenschaftsverwalters Folge, hob den angefochtenen Meistbotsverteilungsbeschluß und die ihm vorausgegangene Tagsatzung zur Meistbotsverteilung als nichtig auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf. Die Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung sei nach Paragraph 209, Absatz 4, EO durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt zu machen. Dadurch solle die Verständigung derjenigen Personen gewährleistet werden, denen Forderungen im Sinn der Paragraphen 216, f EO zustehen und die nicht ohnedies nach Paragraph 209, Absatz 2, EO zu laden sind. Insbesondere denjenigen Gläubigern, die dem Gericht noch nicht bekannt sind, etwa weil sie nur über obligatorische Ansprüche verfügen, solle die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Ansprüche anzumelden und nachzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung des Liegenschaftsverwalters von der Meistbotsverteilungstagsatzung habe ihn daran gehindert, vor Gericht zu erscheinen und seine bereits angemeldeten Forderungen durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch den Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht des Paragraph 209, Absatz 4, EO sei der Liegenschaftsverwalter von der Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes ausgeschlossen worden, so daß der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO vorliege. Es müsse daher zunächst eine Meistbotsverteilungstagsatzung anberaumt werden, wobei nunmehr auch der Liegenschaftsverwalter als Inhaber aktenkundiger obligatorischer Ansprüche zu laden und zudem die Anberaumung der Tagsatzung durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt zu machen sei.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur vorliegenden Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes fehle und das Rekursgericht von der - einen Teilbereich betreffenden - Entscheidung SZ 58/160 abweiche.