Rechtssatz RS0032993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032993
Geschäftszahl
3Ob81/94 (3Ob82/94 - 3Ob85/94)
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Rechtssatz
§ 209 Abs 2 EO enthält keine taxative Aufzählung. Es ist daher auch der Liegenschaftverwalter, der Vorzugsposten angemeldet hat und dadurch Beteiligtenstellung erlangte, zur Meistbotsverteilungstagsatzung zu laden (ausdrückliche Ablehnung von SZ 58/160).Paragraph 209, Absatz 2, EO enthält keine taxative Aufzählung. Es ist daher auch der Liegenschaftverwalter, der Vorzugsposten angemeldet hat und dadurch Beteiligtenstellung erlangte, zur Meistbotsverteilungstagsatzung zu laden (ausdrückliche Ablehnung von SZ 58/160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032993
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0030OB00081_9400000_001