Grundlage für die Exekutionsbewilligung auf Grund eines inländischen Exekutionstitels ist die gemäß § 54 Abs 2 erster Satz EO dem Exekutionsantrag - außer im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß § 54b Abs 2 Z 2 EO sowie gemäß § 135 EO in der Zwangsversteigerung, wenn für die hereinzubringende Forderung auf der Liegenschaft bereits ein vollstreckbares Pfand haftet und in der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gemäß § 87 GBG, wenn das als Bewilligungsgericht angerufene Gericht gleichzeitig das Titelgericht ist (3 Ob 96/95, RZ 1997/47) - anzuschließende Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit, die bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich ist.Grundlage für die Exekutionsbewilligung auf Grund eines inländischen Exekutionstitels ist die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz EO dem Exekutionsantrag - außer im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, Ziffer 2, EO sowie gemäß Paragraph 135, EO in der Zwangsversteigerung, wenn für die hereinzubringende Forderung auf der Liegenschaft bereits ein vollstreckbares Pfand haftet und in der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gemäß Paragraph 87, GBG, wenn das als Bewilligungsgericht angerufene Gericht gleichzeitig das Titelgericht ist (3 Ob 96/95, RZ 1997/47) - anzuschließende Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit, die bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich ist.
Das Exekutionsgericht ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden, solange sie nicht im Wege des § 7 Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde. Selbst amtliches entgegenstehendes eigenes Wissen des Bewilligungsgerichts darf nicht zum Anlass einer Abweisung des Exekutionsantrags genommen worden (Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 97 mwN). Hiebei ist für das Exekutionsgericht allein die dem Exekutionsantrag angeschlossene Ausfertigung des Exekutionstitels maßgeblich, wie sich aus § 54 Abs 2 EO ergibt, wonach dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen ist. Eine Überprüfung, ob diese Ausfertigung mit der Urschrift des betreffenden Beschlusses übereinstimmt, ist dem Exekutionsgericht verwehrt. Wenn nun das Titelgericht in Kenntnis des Umstands, dass dem Exekutionsgericht eine derartige (allenfalls unrichtige) Ausfertigung des Exekutionstitels mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt, aus welchem Grund auch immer keine Berichtigung der Ausfertigung veranlassten, kann das Exekutionsgericht nicht mit Einstellung der Exekution vorgehen.Das Exekutionsgericht ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden, solange sie nicht im Wege des Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 EO aufgehoben wurde. Selbst amtliches entgegenstehendes eigenes Wissen des Bewilligungsgerichts darf nicht zum Anlass einer Abweisung des Exekutionsantrags genommen worden (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 97 mwN). Hiebei ist für das Exekutionsgericht allein die dem Exekutionsantrag angeschlossene Ausfertigung des Exekutionstitels maßgeblich, wie sich aus Paragraph 54, Absatz 2, EO ergibt, wonach dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen ist. Eine Überprüfung, ob diese Ausfertigung mit der Urschrift des betreffenden Beschlusses übereinstimmt, ist dem Exekutionsgericht verwehrt. Wenn nun das Titelgericht in Kenntnis des Umstands, dass dem Exekutionsgericht eine derartige (allenfalls unrichtige) Ausfertigung des Exekutionstitels mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt, aus welchem Grund auch immer keine Berichtigung der Ausfertigung veranlassten, kann das Exekutionsgericht nicht mit Einstellung der Exekution vorgehen.
Auf die vom Rekursgericht relevierte Frage, ob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils auch das mit diesem bestätigte Ersturteil erfasst, ist daher hier nicht mehr einzugehen.
Da somit die Entscheidung nicht von einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 ZPO abhängt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da somit die Entscheidung nicht von einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, ZPO abhängt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.