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Entscheidung 3 Ob 82/19h×

Entscheidung 3 Ob 82/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob82/19h

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Kodek und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 78.195,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2019, GZ 15 R 164/18z-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass bei einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs eine Partei nicht nur durch den Urteilsspruch, sondern auch durch die Urteilsgründe beschwert sein kann (RIS-Justiz RS0040958), etwa wenn es – wie hier – zu einer Einschränkung des geltend gemachten Anspruchs kommt (2 Ob 91/10m mwN; 7 Ob 23/89 = RS0041758 [T4]). Der Klägerin wäre daher eine Berufung gegen das Zwischenurteil offengestanden.

Da das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs innerhalb des Rechtsstreits insoweit Bindungswirkung entfaltet, als die Frage des Anspruchsgrundes weder vom Gericht noch von den Parteien neuerlich aufgerollt werden darf (RS0040736, RS0040864), erweist sich ihr Versuch, neuerlich eine verschuldete Nichterfüllung des bereits geschaffenen Titels ins Treffen zu führen, als unzulässig.

2. Das Berufungsgericht erachtete das (erst im Verfahren zur Anspruchshöhe erstattete) Vorbringen der Klägerin ua auch deshalb mit detaillierter Begründung als unschlüssig, weil das Vorbringen zu den einzeln geltend gemachten Kosten unzureichend geblieben sei.

Die Revision begnügt sich dazu mit der pauschalen Aussage, ihr Vorbringen wäre sehr wohl ausreichend schlüssig, ohne sich mit den eingehenden Begründungen des Berufungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen, sodass es dazu an einer gesetzmäßigen Ausführung der Revision fehlt (RS0043603; RS0043605; RS0043312 [T13]), die dem Obersten Gerichtshof eine inhaltliche Prüfung verwehrt (RS0043603 [T10] RS0043605 [T1], RS0043312 [T3]).

3. Darauf, ob die Klägerin vom Beklagten nicht zu ersetzende Mängelbehebungskosten fordert und welchem Bauabschnitt die eingeklagten Arbeiten zuzuordnen sind, kommt es daher gar nicht an.

4. Soweit die Klägerin neuerlich die Einholung eines SV-Gutachtens urgiert, ist ihr zu erwidern, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr gerügt werden können (RS0042963; A. Kodek in Rechberger/Klicka5 Paragraph 503, ZPO Rz 9 mwN).

Textnummer

E126071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00082.19H.0829.000

Im RIS seit

19.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190829_OGH0002_0030OB00082_19H0000_000