Der von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gerechtfertigt. Richtig ist, daß sich im allgemeinen eine Berufung nur gegen den Spruch einer Entscheidung, nicht aber gegen die Entscheidungsgründe richten kann. Wird daher einer Klage stattgegeben, so ist im allgemeinen der Kläger nicht dadurch beschwert, daß das Gericht die Stattgebung nur auf einen Teil der geltend gemachten Rechtsgründe stützt, während es das Vorliegen anderer geltend gemachter Rechtsgründe verneint.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein Zwischenurteil bekämpft. Bei Zwischenurteilen über den Grund des Anspruches kann eine Partei nicht nur durch den Urteilsspruch, sondern unter Umständen auch durch die Entscheidungsgründe beschwert sein. Wenn durch den Spruch des Zwischenurteiles der Anspruch undeutlich, ungenau oder zu eng bemessen wurde oder wenn Einwendungen, die zum Grund des Anspruches gehören, nicht durch den Spruch erledigt wurden, kann sich auch der Kläger durch das Zwischenurteil beschwert erachten, obwohl der Spruch dahin geht, daß sein Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht (6 Ob 260/65). Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn sich die Einschränkung des geltend gemachten Anspruches in der Begründung des Urteiles findet, weil dieser Begründung insbesondere dann, wenn sie vom Berufungsgericht bestätigt würde, eine bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren zukommt. Der Spruch des Zwischenurteiles, der Anspruch bestehe dem Grunde nach zu Recht, erfährt seine Konkretisierung in einem solchen Fall erst durch die Begründung des Urteiles. Der Kläger ist hiedurch beschwert. Demgemäß muß er daher auch das Beschwerderecht haben, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß die darin zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht als für ihn bindend bestehen bleiben soll (Fasching III, 598, Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1718, EvBl. 1964/229, 5 Ob 84/75). Im vorliegenden Fall trägt zwar der Spruch des angefochtenen Zwischenurteiles dem Klagebegehren dem Grunde nach vollinhaltlich Rechnung, doch ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes, daß dieses das Klagebegehren nur aus einem von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen für berechtigt erachtet. Es besteht die Möglichkeit, daß unter Zugrundelegung dieses Rechtsgrundes nicht der gesamte Klagsbetrag, sondern nur ein Teil zugesprochen werden könnte. Würde demnach das erstgerichtliche Zwischenurteil bestehen bleiben, so müßte dies im Falle der Bestätigung des Ersturteiles infolge der mit der Bestätigung verbundenen bindenden Wirkung dazu führen, daß das übrige Klagebegehren abgewiesen wird, ohne daß der vom Erstgericht verneinte Rechtsgrund einer weiteren Prüfung zugeführt werden würde. Dies zeigt aber, daß ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der endgültigen Klärung der Frage besteht, ob im vorliegenden Fall auch der weitere von ihr geltend gemachte Rechtsgrund ihr Begehren deckt oder nicht. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht zu Unrecht das Beschwerderecht der Klägerin betreffend der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe verneint.Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein Zwischenurteil bekämpft. Bei Zwischenurteilen über den Grund des Anspruches kann eine Partei nicht nur durch den Urteilsspruch, sondern unter Umständen auch durch die Entscheidungsgründe beschwert sein. Wenn durch den Spruch des Zwischenurteiles der Anspruch undeutlich, ungenau oder zu eng bemessen wurde oder wenn Einwendungen, die zum Grund des Anspruches gehören, nicht durch den Spruch erledigt wurden, kann sich auch der Kläger durch das Zwischenurteil beschwert erachten, obwohl der Spruch dahin geht, daß sein Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht (6 Ob 260/65). Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn sich die Einschränkung des geltend gemachten Anspruches in der Begründung des Urteiles findet, weil dieser Begründung insbesondere dann, wenn sie vom Berufungsgericht bestätigt würde, eine bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren zukommt. Der Spruch des Zwischenurteiles, der Anspruch bestehe dem Grunde nach zu Recht, erfährt seine Konkretisierung in einem solchen Fall erst durch die Begründung des Urteiles. Der Kläger ist hiedurch beschwert. Demgemäß muß er daher auch das Beschwerderecht haben, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß die darin zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht als für ihn bindend bestehen bleiben soll (Fasching römisch drei, 598, Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1718, EvBl. 1964/229, 5 Ob 84/75). Im vorliegenden Fall trägt zwar der Spruch des angefochtenen Zwischenurteiles dem Klagebegehren dem Grunde nach vollinhaltlich Rechnung, doch ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes, daß dieses das Klagebegehren nur aus einem von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen für berechtigt erachtet. Es besteht die Möglichkeit, daß unter Zugrundelegung dieses Rechtsgrundes nicht der gesamte Klagsbetrag, sondern nur ein Teil zugesprochen werden könnte. Würde demnach das erstgerichtliche Zwischenurteil bestehen bleiben, so müßte dies im Falle der Bestätigung des Ersturteiles infolge der mit der Bestätigung verbundenen bindenden Wirkung dazu führen, daß das übrige Klagebegehren abgewiesen wird, ohne daß der vom Erstgericht verneinte Rechtsgrund einer weiteren Prüfung zugeführt werden würde. Dies zeigt aber, daß ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der endgültigen Klärung der Frage besteht, ob im vorliegenden Fall auch der weitere von ihr geltend gemachte Rechtsgrund ihr Begehren deckt oder nicht. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht zu Unrecht das Beschwerderecht der Klägerin betreffend der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe verneint.
Das Berufungsgericht wird demnach auch über die Berufung der Klägerin sachlich zu entscheiden haben.