Rechtssatz RS0043914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043914
Geschäftszahl
7Ob629/77 (7Ob630/77); 7Ob23/89
Entscheidungsdatum
06.07.1989
Rechtssatz
Ein Rechtsschutzinteresse an der Abänderung eines Urteils ist nicht nur dann gegeben, wenn es finanzielle Folgen für den Rechtsmittelwerber hat, sondern immer dann, wenn der Rechtsmittelwerber ein von der Rechtsschutzordnung gebilligtes Prozeßziel anstrebt und dieses nicht zur Gänze erreicht (hier:
Abänderung einer Verschuldensaufteilung im Eheverfahren ohne Einfluß auf die Unterhaltspflicht).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 629/77
Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 629/77
- 7 Ob 23/89
Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 23/89
Auch; Beisatz: Hier: Das Klagebegehren wurde in den Entscheidungsgründen des Zwischenurteils nur aus einem von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen für berechtigt erachtet. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0043914
Dokumentnummer
JJR_19770901_OGH0002_0070OB00629_7700000_001