Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß die Exszindierungsklage nur gegen ein noch nicht beendetes Exekutionsverfahren mit Erfolg erhoben werden kann (SZ 53/112; JBl 1987, 666). Die beiden Exekutionsverfahren E 95/87 und E 4044/87 sind jedoch noch nicht beendet. Für das Versteigerungsverfahren liegt dies auf der Hand. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist aber auch die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung noch nicht mit der Eintragung des Pfandrechtes beendet, sondern erst mit der Befriedigung der Forderung (Heller-Berger-Stix 491 mwN; EvBl 1970/152 ua; vgl auch § 96 EO: Einschränkung). Die Besonderheit, daß die beiden Zwangspfandrechte hier durch eine Exekutionsführung nach § 328 EO entstanden sind, ändert an dieser Rechtslage nichts. Die Prüfung der Frage, ob ein gültiges und wirksames Treuhandverhältnis vorliegt, kann daher nicht unterbleiben. Nach herrschender Auffassung kann, wie auch die beiden Vorinstanzen angenommen haben, der Treugeber einer vom Gläubiger des Treuhänders auf das Treugut geführten Exekution gemäß § 37 EO widersprechen, auch wenn das Treugut vom Treuhänder unmittelbar von einem Dritten erworben wurde (Heller-Berger-Stix 465; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu § 1002; Lehner in NZ 1986, 121 !124 ; Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 4/161 und 5/99; Entscheidungen wie JBl 1963, 429 mit zustimmender Glosse von Kastner; EvBl 1970/380 oder MietSlg 35.855). Bei den Rechten des Treugebers handelt es sich allerdings nicht um einen dinglichen Anspruch. Der Treugeber macht in einem solchen Fall vielmehr geltend, daß das Treugut zwar im Eigentum des Verpflichteten stehe, daß es aber nicht dem Vermögen des Verpflichteten zuzurechnen sei und damit nicht zum Befriedigungsfonds der Gläubiger des Treuhänders gehöre.Es trifft zwar zu, daß die Exszindierungsklage nur gegen ein noch nicht beendetes Exekutionsverfahren mit Erfolg erhoben werden kann (SZ 53/112; JBl 1987, 666). Die beiden Exekutionsverfahren E 95/87 und E 4044/87 sind jedoch noch nicht beendet. Für das Versteigerungsverfahren liegt dies auf der Hand. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist aber auch die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung noch nicht mit der Eintragung des Pfandrechtes beendet, sondern erst mit der Befriedigung der Forderung (Heller-Berger-Stix 491 mwN; EvBl 1970/152 ua; vergleiche auch Paragraph 96, EO: Einschränkung). Die Besonderheit, daß die beiden Zwangspfandrechte hier durch eine Exekutionsführung nach Paragraph 328, EO entstanden sind, ändert an dieser Rechtslage nichts. Die Prüfung der Frage, ob ein gültiges und wirksames Treuhandverhältnis vorliegt, kann daher nicht unterbleiben. Nach herrschender Auffassung kann, wie auch die beiden Vorinstanzen angenommen haben, der Treugeber einer vom Gläubiger des Treuhänders auf das Treugut geführten Exekution gemäß Paragraph 37, EO widersprechen, auch wenn das Treugut vom Treuhänder unmittelbar von einem Dritten erworben wurde (Heller-Berger-Stix 465; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu Paragraph 1002,; Lehner in NZ 1986, 121 !124 ; Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/161 und 5/99; Entscheidungen wie JBl 1963, 429 mit zustimmender Glosse von Kastner; EvBl 1970/380 oder MietSlg 35.855). Bei den Rechten des Treugebers handelt es sich allerdings nicht um einen dinglichen Anspruch. Der Treugeber macht in einem solchen Fall vielmehr geltend, daß das Treugut zwar im Eigentum des Verpflichteten stehe, daß es aber nicht dem Vermögen des Verpflichteten zuzurechnen sei und damit nicht zum Befriedigungsfonds der Gläubiger des Treuhänders gehöre.
Dies unterscheidet die Geltendmachung eines Treuhandverhältnisses als Exszindierungsgrund von der Geltendmachung eines gewöhnlichen obligatorischen Anspruches zB aus einem Kaufvertrag. Hier gehört der Kaufgegenstand auch nach etwaiger Bezahlung des Kaufpreises noch zum Vermögen des Verkäufers, und erst mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer wird die Sache dem Befriedigungsfonds der Gläubiger des Verkäufers entzogen. Der Hinweis der Revisionsbeantwortung auf das Judikat 186 geht daher fehl.
Ein Gutglaubensschutz im Sinne des § 1500 ABGB kommt bei der exekutiven Begründung eines Pfandrechtes oder eines mit der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens entstehenden Befriedigungsrechtes nicht in Betracht.Ein Gutglaubensschutz im Sinne des Paragraph 1500, ABGB kommt bei der exekutiven Begründung eines Pfandrechtes oder eines mit der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens entstehenden Befriedigungsrechtes nicht in Betracht.
Schon aus dem Wesen der Exszindierungsklage ergibt sich, daß der Treugeber, der einer auf das Treugut geführten Exekution gegen den Treuhänder entspricht, nicht verpflichtet ist, die durch diese unzulässige Exekution schon entstandenen Befriedigungsrechte einer betreibenden Partei zu berücksichtigen. Die Beseitigung dieser Befriedigungsrechte ist vielmehr gerade der Zweck der Exszindierungsklage. Eine andere Frage ist es, daß bei der Prüfung eines Treuhandverhältnisses jeglicher Verdacht ausgeräumt sein muß, daß dieses von den Vertragspartnern nicht im nachhinein zur Schädigung der Gläubiger des Treuhänders konstruiert wurde (Heller-Berger-Stix sowie Strasser je aaO).
Das Berufungsgericht muß daher die zu den Feststellungen des Zustandekommens eines Treuhandverhältnisses erhobene Mängel- und Rechtsrügen erledigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.